Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 25/00

(BPatG: Beschluss v. 09.08.2001, Az.: 1 Ni 25/00)

Tenor

I. Der Antragstellerin wird vorbehaltlich Ziff. II Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 25/00 gewährt.

II. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind die Anlagen B1 bis einschließlich B6, Anlagen B8, B13 und B14, der fotokopierte Auszug aus dem "K... -Buch" gemäß Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2001, das Anlagenkonvolut gemäß Anlage B15 (= GA 123) sowie das Original des "K...-Buches", das Anlagenkonvolut B16 (= GA 124, 126, 127).

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 25/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG teilweise begründet.

1. Keine der Antragsgegnerinnen hat ein der Akteneinsicht generell entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan.

Die Antragsgegnerin II hat keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht vorgebracht.

Die Antragsgegnerin I hat geltend gemacht, daß sie die Antragstellerin nicht habe ermitteln können, so daß sie nicht beurteilen könne, für wen Akteneinsicht begehrt werde und ob insoweit Bedenken gegen eine Einsichtnahme beständen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg eingereicht. Die Antragsgegnerin I hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Aufgrund des übermittelten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein der Akteneinsicht generell entgegenstehendes Interesse ist seitens der Antragsgegnerin I nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV").

2. In bezug auf die in Ziff. II des Tenors aufgeführten Aktenteile liegt es jedoch anders. Diese Aktenteile verhalten sich über betriebsinterne Vorgänge der Antragsgegnerin I, die diese in das Verfahren eingeführt hat, um der klägerischen Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung entgegenzutreten. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin I im Grundsatz zu Recht auf ein der Akteneinsicht durch Dritte entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse berufen (vgl BGH GRUR 1972, 441, 442 "Akteneinsicht IX"). Demgegenüber stärker zu gewichtende Interessen sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Die genannten Aktenteile waren daher von der Einsicht auszunehmen.

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BPatG:
Beschluss v. 09.08.2001
Az: 1 Ni 25/00


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