Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 114/00

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2003, Az.: 27 W (pat) 114/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 1999 aufgehoben.

Gründe

I Die Bezeichnung CardioScanist von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 12, 35, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der Wortteil "Cardio" habe als fester Bestandteil der Welt- und Handelssprache Englisch sowie der medizinischen Fachsprache die Bedeutung von "Herz" und der weitere Wortteil "scan" bedeute "absuchen, abtasten, abfragen". In ihrer Verbindung sei die Anmeldemarke daher im Sinne von einer das Herz betreffenden Abtastung bzw als Herzscan ohne weiteres verständlich. Mit dieser Bedeutung eigne sie sich aber dazu, eine sachliche Aussage über die Leistungen zu treffen, die die beanspruchten Waren ermöglichen oder die mit den Dienstleistungen angeboten werden sollen. Der Einwand der Anmelderin, dass es eine "Herzscannung" nicht gebe, sei unzutreffend, da die Herzuntersuchungen in der Kardiologie als Abtastung oder "scan" bezeichnet werden könnten. In der vorliegenden Bedeutung sei die Bezeichnung aber freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Auch der Hinweis der Anmelderin auf in- und ausländische Voreintragungen von identischen oder vergleichbaren Marken könne eine Schutzfähigkeit nicht begründen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der früheren Anmelderin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen ist die angemeldete Marke auf die Beschwerdeführerin übertragen worden, welche anstelle der früheren Anmelderin in das Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin führt aus: Die Anmeldemarke sei weder freihaltebedürftig noch mangele es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Es fehle schon an einem Nachweis für die beschreibende Verwendung der Bezeichnung. Ähnlich wie in der GENESCAN-Entscheidung des BGH beschreibe die Anmeldemarke auch nicht die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar. Darüber hinaus sei der Wortteil "Cardio" auch kein fester englischsprachiger Begriff, da es zutreffend im Englischen "heartscan" oder "cardiac scan" heißen müsste. Auch die erforderliche Unterscheidungskraft könne der Anmeldemarke nicht abgesprochen werden, da es sich bei ihr ähnlich wie bei "Baby-Dry" um ein Kunstwort handele.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, sowie wissenschaftliche Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere im Bereich der Medizintechnik und Flugsicherheit; Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger, gespeicherte Computer-Betriebsprogramme und Computer-Software, Computer, Computer-Peripheriegeräte, Computer-Tatstaturen, Computer-Laufwerke, Trackball, Computer-Maus, Computer-Hardware; bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger aller Art (Kassetten, Schallplatten, Compact Disks, CD-ROM«s, Mini-Disks, DVD, DAT-Bänder und DAT-Kassetten, Video, Disketten, Hardcopy), alle vorgenannten Waren zur Analyse und Bewertung elektrischer und elektronischer Messsignale und Daten aus einem physiologischen System;

Ärztliche und tierärztliche Instrumente und Apparate für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, nämlich Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, Analysegeräte für medizinische Zwecke, Elektroden für medizinische Zwecke, Spezialmöbel für medizinische Zwecke, sämtliche vorgenannten Waren insbesondere für den Bereich der Kardiologie; ärztliche Geräte zur Überprüfung der (medizinischen) Flugtauglichkeit; gefüllte Ärztekoffer; alle vorgenannten Waren zur Analyse und Bewertung elektrischer und elektronischer Messsignale und Daten aus einem physiologischen System;

Beförderungsmittel für die Luft- und Raumfahrt, einschließlich Apparaten, Maschinen und Geräten (soweit in Klasse 12 enthalten);

Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Schulungsveranstaltungen, insbesondere auf dem Gebiet der medizinischen und veterinärmedizinischen Kardiologie, alle vorgenannten Dienstleistungen nicht zur Gewinnung elektrischer und elektronischer Messsignale und Daten aus einem physiologischen System; Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Kongressen, Seminaren und Veranstaltungen kultureller und wissenschaftlicher Art; Beratung bei Organisation und Durchführung derartiger Veranstaltungen; Zusammenstellung und Produktion von Internet-/Online-/Chat-, Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Verlagswesen, Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen aller Art, einschließlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Periodica, auch in Online-Version; Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten; Veranstalten von Konzerten; Unterhaltungsvorstellungen; Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Kongressen, Seminaren sowie Veranstaltungen unterhaltender und sportlicher Art;

Dienstleistungen eines Arztes, eines Tierarztes, einer Klinik, insbesondere einer Herzklinik; Medizinische und veterinärmedizinische Forschung, alle vorgenannten Dienstleistungen nicht zur Gewinnung elektrischer und elektronischer Messsignale und Daten aus einem physiologischen System; Dienstleistungen eines Sport- und Fitnesscenters, nämlich Kraft- und Ausdauertraining, Rehabilitations- und Aufbautraining, Training zur Gewichtsreduzierung, einschließlich dem Erstellen von Trainingsprogrammen; Betrieb eines Schwimmbads und einer Sauna, sowie Solarien, Massagen, physiotherapeutischen Maßnahmen, Kuren; physiotherapeutische und psychologische Betreuung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich Aktualisieren, Design und Vermietung von Computer-Software; Computerberatungsdienste; Erstellen und Verbreiten von Datenbanken, auch Online abrufbar; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Dienstleistungen eines Ingenieurs und Flugzeugingenieurs;

Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichen und organisatorischem Know-How gegen Entgelt zur Vermarktung von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich der Benutzung von gewerblichen Schutzrechten."

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Eintragung der Anmeldemarke für das nunmehr eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Allerdings ist die angemeldete Bezeichnung für den inländischen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Herzabtasten", "Herzscannen" verständlich. Denn das in zahlreichen deutsch- und englischsprachigen medizinischen Fachausdrücken als Präfix enthaltende Wort "Cardio" ist im Inland zur Bezeichnung von insbesondere medizinischen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Herzen allgemein üblich und verständlich, wie nicht zuletzt die heute weitverbreiten Begriffe "Kardiologie" und "Kardiologe" belegen. Auch das im Englischen als Verb und als Substantiv gebräuchliche Wort "scan" für "abtasten, Abtastung" ist insbesondere wegen der Verbreitung des Computerperipheriegeräts Scanner ohne weiteres verständlich.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, wie sie von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beansprucht werden, stellt die angemeldete Bezeichnung aber keinen gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unmittelbar beschreibenden Hinweis dar. Denn von seinem Sinngehalt her kann sich der Begriff nur auf solche medizinischen Vorgänge beziehen, mit denen das Herz unmittelbar untersucht wird; hierunter fallen alle auf chemischem und physikalischem Weg durchgeführten diagnostischen Untersuchungen am und im Herzen. Solche Vorgänge sind aber aufgrund der in den Klassen 9 und 10 vorgenommenen Beschränkungen auf Waren, die lediglich der Analyse und Auswertung der durch die Untersuchung gewonnen Daten dienen, ausgeschlossen. Der Senat folgt hier den vom BGH in seiner mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren "GENESCAN"-Entscheidung (BGH GRUR 2001, 1046, 1047) getroffenen Unterscheidung zwischen der Gewinnung von Daten auf der einen Seite und ihrer Auswertung auf der anderen Seite, so dass die vorliegend nur noch beanspruchte Auswertung von Daten, die bei einer Herzuntersuchung gewonnen wurden, nicht mehr als eine die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck unmittelbar beschreibende Bedeutung der Wortkombination "CardioScan" angesehen werden kann. Dasselbe gilt für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 auf medizinischem Gebiet, für die ebenfalls klargestellt ist, dass sie nicht auf dem Gebiet der Gewinnung elektronischer Messsignale und Daten durch eine Untersuchung des Herzens erbracht werden. Wegen des damit fehlenden Sachbezugs der Bezeichnung "CardioScan" zu den beschränkten Waren und Dienstleistungen haben die angesprochenen Verkehrskreise auch keine Veranlassung, die Anmeldemarke in anderer Weise als ein Mittel zur Unterscheidung der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu verstehen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Bei den Waren der Klasse 12 und den weiteren Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 kommt die Bezeichnung "CardioScan" ohnehin nicht ernsthaft als Inhalts- oder Bestimmungsangabe in Betracht oder wird vom Verkehr als solche verstanden. In Beförderungsmitteln der Luft- und Raumfahrt mögen zwar Geräte zur Herzuntersuchung zum Einsatz kommen, es handelt sich hierbei aber um untergeordnete Einzelbestandteile von Flug- und Raumfahrzeugen als Gesamtheit, zu deren Beschreibung der Sachhinweis auf ein Einzelelement weder üblich noch geeignet ist. Bei den übrigen Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "CardioScan" keine Angabe dar, die auf den Inhalt oder den Gegenstand dieser Leistungen in einer verständlichen und naheliegenden Form unmittelbar hinweist. Bei diesen mögen zwar auch Herzuntersuchungen eine Rolle spielen, dabei handelt es sich aber allenfalls um einen für diese Dienstleistungen untergeordneten und sie nicht charakterisierenden Teilaspekt ihrer Erbringung; es ist aber weder üblich noch dem Verkehr verständlich, wenn diese Dienstleistungen, die sich auf eine im vorhinein nicht bestimmte Vielzahl von Gegenständen beziehen können, allein durch den Hinweis auf einen untergeordneten Teilaspekt bezeichnet werden.

Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Unrecht die Eintragung versagt hat, war der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde aufzuheben.

Dr. Schermer Eder Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2003
Az: 27 W (pat) 114/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d5ddc29fb9f6/BPatG_Beschluss_vom_23-September-2003_Az_27-W-pat-114-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 23.09.2003, Az.: 27 W (pat) 114/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

19.03.2024 - 03:31 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006, Az.: I ZR 110/03BPatG, Urteil vom 10. Juli 2007, Az.: 3 Ni 38/05LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 5 Sa 657/15LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2011, Az.: L 19 AS 634/10 BBPatG, Beschluss vom 30. September 2008, Az.: 23 W (pat) 17/08BPatG, Beschluss vom 25. Mai 2011, Az.: 4 Ni 17/04KG, Beschluss vom 21. Januar 2009, Az.: 2 W 57/08BGH, Urteil vom 13. November 2003, Az.: I ZR 103/01BGH, Beschluss vom 29. November 2005, Az.: NotZ 24/05VG Köln, Beschluss vom 13. November 2013, Az.: 21 L 966/13