Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juli 2003
Aktenzeichen: 9 W (pat) 52/02

(BPatG: Beschluss v. 09.07.2003, Az.: 9 W (pat) 52/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmelder jeweils gesondert mit einem auf den "12. 3. 2001" datierten Bescheid aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Auf diesen am 14. 3. 2002 mit eingeschriebenem Brief abgesandten Bescheid haben die Anmelder nicht reagiert. Mit Beschluss vom 7. 5. 2002 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen und sich hierbei auf die Gründe "des Bescheides vom 12. 3. 2001" bezogen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht ausreichend begründet, weil er sich auf einen Bescheid vom 12. 3. 2001 stütze, während die Patentanmeldung erste Ende des Jahres 2001 eingereicht worden sei.

Auf Anordnung der Rechtspflegerin des Senats sind die Anmelder im Januar 2003 erneut aufgefordert worden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Eine entsprechende Erklärung ist nicht erfolgt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 3 Abs 2 Nr 5 PatAnmV sind mehrere Anmelder verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Dementsprechend hat die Prüfungsstelle die Anmelder mit einem versehentlich auf den 12. 3. 2001 - statt 12. 3. 2002 - datierten Bescheid aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Erklärung darüber einzureichen, wer Zustellungsbevollmächtigter sein soll. Nachdem die Anmelder dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, hat die Prüfungsstelle daher zu Recht die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 Satz 1, § 34 Abs 7 PatG iVm § 3 Abs 2 Nr 5 PatAnmV zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 7. 5. 2002 ist entgegen der Auffassung der Anmelder ausreichend begründet worden. Diese Entscheidung nimmt in zulässiger Weise auf den Bescheid Bezug, der den Anmeldern durch das am 12.3.2002 abgesandte Einschreiben wirksam zugestellt worden war. Da die Anmelder den Zugang dieses Bescheides auch nicht bestreiten, und für sie offensichtlich war, dass dieser Bescheid nur versehentlich das Datum "12. 3. 2001" statt "12.3.2002" trug, war für sie aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ohne weiteres erkennbar, dass die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, weil sie der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht nachgekommen waren. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 34 Abs 2 PatG ist in einem derartigen Fall nicht gegeben, da trotz einer Unrichtigkeit in den Gründe des angefochtenen Beschlusses für die Anmelder keine Zweifel bestehen konnten, welcher Grund für die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts maßgebend war (Schulte PatG, 6. Aufl, § 47 ,Rdn 22; BPatGE 20, 157, 158).

Da mithin ein Begründungsmangel zu verneinen ist, ist die Beschwerde unbegründet. Gleichwohl hätte die Beschwerde Erfolg haben können, wenn die Anmelder der erneuten Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, nachgekommen wären. Obwohl diese Aufforderung den Anmeldern bereits im Januar 2003 zugestellt worden ist, haben sie es wiederum versäumt, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so dass die Beschwerde nunmehr zurückzuweisen war.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass.

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BPatG:
Beschluss v. 09.07.2003
Az: 9 W (pat) 52/02


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