Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. März 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 121/00

(BPatG: Beschluss v. 15.03.2001, Az.: 30 W (pat) 121/00)

Tenor

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 6. April 1998 in das Markenregister eingetragen und am 9. Mai 1998 bekannt gemacht wurde die Marke 398 10 530 URANO Hybrid Managerderen Warenverzeichnis folgendes umfasst:

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich Peripheriegeräte, insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Computerprogrammen versehene Datenträger, Software; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- Regel- und Datenverarbeitungstechnik;

Benutzungs- und Bedienungsanleitungen für Computer-Hardware und Computer-Software;

Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Marken 1 138 833 Uranus, seit 1989 eingetragen für

"Mit Programmen versehene Datenträger"

und 395 18 076 URANUS, seit 1995 eingetragen für:

"Computer, einschließlich Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Drucker, Monitore und sonstige Anzeigeeinheiten, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme; Datenträger und Datenspeicher für Computer (soweit in Klasse 9 enthalten); Installations- und Wartungsarbeiten in Verbindung mit Computern und Computerprogrammen; Schulung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwicklung und Erstellung von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung".

Mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Löschung der angemeldeten Marke angeordnet. Bei überwiegender Identität der beiderseitigen Waren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken kämen sich die Marken klanglich verwechselbar nahe, da dem Bestandteil "Hybrid Manager" der angegriffenen Marke wegen seines rein beschreibenden Charakters keine prägende Wirkung zukomme.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt.

Sie hält eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben, denn auch bei Produktähnlichkeit sei ein hinreichender Abstand gewahrt, denn den sich gegenüberstehenden Marken komme ein völlig unterschiedlicher Sinngehalt zu. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Beurteilung die angegriffene Marke unzulässig zergliedernd betrachtet und allein auf den Bestandteil Urano abgestellt, denn in der Zusammenstellung der freihaltebedürftigen Begriffe "Hybrid Manager" mit Urano liege eine kreative Namensgebung mit ausreichender Unterscheidungskraft, weshalb im Ergebnis schon dem Bestandteil "Hybrid Manager" der angegriffenen Marke eine weitreichende Kennzeichnungskraft zukomme, der für sich allein schutzfähig sei. Im Übrigen stelle URANO ein Wortspiel aus "U" für "universelle Lösungen", "R" für "Rationelle Konzepte", "A" für "Attraktive Angebote", "N" für "Neue Ideen" und "O" für "Offen für Ihre Wünsche" dar.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses die Widersprüche zurück zu weisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurück zu weisen.

Sie ist der Ansicht, aufgrund der gegebenen teilweisen Warenidentität und der hohen Warenähnlichkeit im übrigen sei ein besonders großer Zeichenabstand zu fordern, der nicht eingehalten werde. Beide Zeichen hätten auch denselben Sinngehalt durch den identischen Wortanfang und die daraus folgende Assoziation mit dem Element Uran.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke erfolgte zu Recht, da infolge der Ähnlichkeit der angegriffenen Marke URANO Hybrid Manager und schon der Widerspruchsmarke URANUS und der teilweisen Identität und im übrigen hohen Ähnlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch die Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 27 - Honka; BGH NJW 1999, 360 - Lions).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich einzustufen, da keine Umstände ersichtlich sind, die Anlass zu einer vom normalen Schutzumfang abweichenden Einstufung geben könnten.

Die mit den Widersprüchen angegriffenen Waren der jüngeren Marke sind hinsichtlich der Marke URANUS in Bezug auf "Computer einschließlich Peripheriegeräte, insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme" per se identisch; bezüglich der Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten" der angegriffenen Marke ist ebenfalls Identität mit den durch die Marke URANUS erfassten Waren anzunehmen, da Computersysteme zwischenzeitlich derartige Fähigkeiten haben können, die auch in den gängigen Betriebssystemen verankert ist. Schließlich ist auch eine Warenidentität, jedenfalls aber ein extrem hoher Grad der Ähnlichkeit bezüglich der Waren "mit Computerprogrammen versehene Datenträger" der angegriffenen Marke und den Waren "Datenträger und Datenspeicher" der Widerspruchsmarke URANUS gegeben, zumal dort auch die Dienstleistung "Entwicklung und Erstellung von Computersoftware" erfasst wird. Bezogen auf die betroffenen Dienstleistungen ist ebenfalls von einer näheren Ähnlichkeit auszugehen, da die Widerspruchsmarke auch Installationsarbeiten betrifft, die mit auf Ingenieurbüros bezogenen Dienstleistungen Berührung haben können. Bei den Waren der Klasse 16 der angegriffenen Marke handelt es sich gleichsam um Zubehör, also um Waren, die in Bezug auf die Hauptwaren mit diesen ähnlich sind (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 111).

Im Hinblick auf den danach allenfalls geringen Abstand der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Marken, die sich zudem auch an das breite Publikum wenden, sind daher grundsätzlich an den Abstand, den die jüngere Marke gegenüber den prioritätsälteren Widerspruchsmarken einzuhalten hat, strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke nicht gerecht.

Der Bestandteil "Hybrid Manager" der angegriffenen Marke ist infolge des rein beschreibenden Charakters für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr allenfalls von untergeordneter Bedeutung (BGH GRUR 1992, 48 - frei öl; GRUR 1992, 865 - Volksbank), nachdem es sich insoweit ausschließlich um Angaben handelt, die in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zur Bezeichnung wichtiger Merkmale dienen können. Manager bedeutet in der englischen Sprache ursprünglich "Verwalter, Führungskraft, Geschäftsführer, Direktor" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil 1, Englisch-Deutsch, S 394) und ist in diesem Sinn auch im Deutschen geläufig. Speziell für den Bereich der Computersoftware wird dieser Ausdruck seit längerer Zeit nicht mehr nur personen-, sondern auch sachbezogen verwendet; die Bezeichnungen Datei-, Programm- oder Speichermanager sind insoweit als feststehende Fachbegriffe anzusehen (vgl BPatG 24 W (pat) 167/96 - Der Entwickler; BPatG 30 W (pat) 114/98 - SmartManager, beide PAVIS PROMA CD-ROM). Die Bezeichnung "Hybrid" ist die Beschreibung eines Hybridcomputers, also eines Rechnersystems, das sowohl Analog- als auch Digitalsignale verarbeiten kann. Dieser Begriff hat sich auch im Deutschen als Fachbezeichnung durchgesetzt (vgl Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik, 2. Band, S 292).

Obwohl die angegriffene Marke als Ganzes zu bewerten ist, haben schutzunfähige Markenteile in der Regel nur dann (mit-)prägende Kraft, wenn sie zu einem Gesamtbegriff führen, also die Zusammengehörigkeit aller Markenteile auf der Hand liegt. Stehen die einzelnen Bestandteile dagegen wie hier ohne innere Beziehung zueinander, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass glatt beschreibende Bestandteile eher vernachlässigt werden, vor allem, wenn sie neben Zeichenteilen stehen, die ohne weiteres selbständig zur Produktkennzeichnung geeignet sind. Diese haben dann in aller Regel allein prägende Kraft (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 185 ff). Diese prägende Kraft hat hier der Bestandteil URANO der angegriffenen Marke.

Bei dem Vergleich zwischen URANO und URANUS ist zu beachten, dass bei der im Verkehr regelmäßig nur undeutlichen Erinnerung an nicht unmittelbar nebeneinander vorliegende Zeichen regelmäßig die Übereinstimmungen stärker hervortreten als die Unterschiede, weshalb es für die Verwechslungsgefahr weniger auf die Unterschiede als vielmehr auf die Gemeinsamkeiten ankommt (BGH GRUR 1992, 110 - dipa/dib). Nachdem Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken, ist die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr auch an diesen Kriterien auszurichten, wobei regelmäßig die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGH NJW 1999, 360 - Lions mwN).

Die hier zu beurteilenden Marken stimmen am besonders beachteten Wortanfang (BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal) hinsichtlich der ersten vier Buchstaben - von insgesamt lediglich fünf bei der angegriffenen Marke - vollkommen überein; sie verfügen über dieselbe Silbenzahl und denselben Sprechrhythmus. Demgegenüber tritt der einzige klangliche Unterschied, der in der Endung "-o" der Widerspruchsmarke im Gegensatz zur Endung "-us" der Widerspruchsmarken besteht, eher in den Hintergrund, wobei die dunkel klingenden Vokale "o" beziehungsweise "u" klanglich nicht stark differieren. Hierbei kann auch dahinstehen, ob es sich bei der angegriffenen Marke um eine Zusammenstellung aus den Anfangsbuchstaben von Einzelwörtern handelt, da dies für den Verkehr nicht erkennbar ist und im übrigen, da es ohne Einfluss auf die Aussprache bleibt, an einer Verwechslungsgefahr nichts ändert.

Schließlich liegt dem Markenteil URANO auch derselbe Sinngehalt wie der Widerspruchsmarke zugrunde, da URANO im Italienischen und in anderen romanischen Sprachen - etwa im Spanischen - den Gott bzw Planeten Uranus bezeichnet. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese begriffliche Übereinstimmung durchwegs erkannt wird. Es genügt, dass ein maßgeblicher Teil des Publikums, das im vorliegenden Fall aufgrund der Warenlage nicht den Bereich der unterdurchschnittlich gebildeten Personen umfasst, eine solche Gleichsinnigkeit erkennt (BGH NJW 1999, 360 - Lions).

Der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 21. Juni 1995 (26 W (pat) 113/93 - Fructus/FRUCTA) zugrunde liegende Sachverhalt betraf zum einen ein Wort- und Bildzeichen und liegt auch insofern anders, als dort die Unterschiede im Hinblick auf die geringere Silbenzahl stärker zum Tragen kamen.

Nachdem daher eine Verwechslungsgefahr bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 18 076 - URANUS zu bejahen war, ist eine Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 1 138 833 - Uranus - derzeit nicht veranlasst.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.03.2001
Az: 30 W (pat) 121/00


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