Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. September 2003
Aktenzeichen: I-20 U 158/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 23.09.2003, Az.: I-20 U 158/02)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2002 abgeändert.

1. Dem Beklagten wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr die Be-zeichnung www.mobell.de als Domain-Namenskennung selbst oder durch Dritte einzusetzen, um Möbel, deren Accessoires, Lampen und Leuchten oder den Service für Möbel oder deren Accessoires oder Lampen und Leuchten für sich oder für Dritte anzubieten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungs-geld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der DENIC die Löschung der genannten Domain zu erklären.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 Abs. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in geordneter Weise Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1 Abs. 1 zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Bewerbung der Domain www.mobell.de.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung von 60.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Zu Unrecht hat das Landgericht danach das in beiden Instanzen identisch verfolgte Begehren der Klägerin auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft abgewiesen. Der Unterlassungsantrag ist auf Hinweis des Senats insoweit sachdienlich korrigiert worden, als damit auch die Löschung der Domain verlangt wird.

Die Klageansprüche stehen der Klägerin zu (§ 14 Abs. 5, 6, § 19 MarkenG), weil der Beklagte mit der angegriffenen Domain mobell.de ein Zeichen benutzt hat, das mit der Marke und der Firmenbezeichnung der Klägerin "Mobelli" verwechselungsfähig ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 3 MarkenG).

1.)

Die Marke der Klägerin hat die Priorität vom 14. August 2000, ihre Firmenbezeichnung diejenige vom 26. Juli 2000. Demgegenüber kann der Beklagte keinen besseren Zeitrang gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen, weil er an der Bezeichnung "mobell" schon vorher durch Benutzung ein Recht erworben hätte. Das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen, auf das in der Berufungsinstanz lediglich verwiesen wurde, ist zumindest im Hinblick auf das Gegenvorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juni 2002 unsubstantiiert. Es lässt nicht erkennen, dass der Beklagte schon Ende 1999 unter der Bezeichnung "mobell" eine nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit entfaltete, die auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen ließ (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5, Rdnr. 50). Der Beklagte hat nicht dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin widersprochen, dass es sich bei den beiden vorgelegten Verträgen nur um betriebsinterne Vorgänge handele, die als Benutzungshandlungen nicht ausreichen (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO). Der Beklagte hat den Inhalt dieser Verträge überhaupt nicht näher erläutert. Demgemäss ist auch unklar, ob die in dem einen Vertrag genannte "Projekt Wohn-Design GmbH" ohne weiteres mit dem Beklagten identifiziert werden kann. Vor allem ist unklar, wie der Beklagte schon Ende 1999 Möbel über das Internet vertrieben haben will, wenn die angegriffene Domain erst am 20. Juni 2001 registriert wurde. Dies alles ist auch auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt worden. Der erstinstanzliche Vortrag, der Beklagte habe "mobell" einem "nicht beschränkten Personenkreis insbesondere einer größeren Gruppe privater und geschäftlicher Investoren vorgestellt und damit am geschäftlichen Verkehr teilgenommen", ist ein Musterbeispiel eines pauschalunsubstantiierten Vortrages, der nicht einmal erkennen lässt, für was die Bezeichnung eigentlich benutzt werden sollte, und wie sie bis zur Anmeldung der Domain tatsächlich benutzt worden ist.

2.)

Zwischen der Marke/Geschäftsbezeichnung der Klägerin und dem vom Beklag- ten als Domain benutzten Zeichen besteht unter Berücksichtigung der bekannten Wechselwirkung zwischen Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Wa- ren-/Dienstleistungsähnlichkeit (vgl. statt aller Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdnr. 271 f) Verwechselungsgefahr.

a) Die Marke der Klägerin "Mobelli" hat als Kunstwort von Haus aus normale Kennzeichnungskraft. Sie ist nicht etwa schwach, weil "Mobelli" an "Möbel" erinnerte. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung darf nicht jeder beschreibende Anklang einem unmittelbar beschreibenden Inhalt gleichgesetzt werden mit der Folge, dass nur eine schwache Kennzeichnungskraft anzunehmen wäre (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdnr. 348 mit Nachweisen). Geringe Kennzeichnungskraft kann heute nur noch angenommen werden, wenn die Marke weitergehend an beschreibende Angaben angelehnt ist (vgl. Teplitzky WRP 03, 415, 420). Insbesondere ist es im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft unschädlich, wenn sogenannte "sprechende Zeichen" nicht nur einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf das gekennzeichnete Produkt geben (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO). Eine bloß mögliche Assoziation mit Möbeln schließt daher die normale Kennzeichnungskraft des Kunstwortes "Mobelli" nicht aus.

b) Bei den vertriebenen Waren (Möbel und deren Accessoires) besteht völlige

Identität, wie die Berufung zutreffend und unwidersprochen vorgetragen hat. Bei solcher Identität und normaler Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung müsste das Zeichen des Beklagten schon einen großen Abstand einhalten, um im Hinblick auf die oben geschilderte Wechselbeziehung eine Verwechselungsgefahr auszuschließen.

c) Dass ist jedoch keineswegs der Fall. Es besteht schriftbildliche und klangliche Verwechselungsgefahr, wobei schon eine von beiden ausreichen würde, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdnr. 509).

Marke/Geschäftsbezeichnung und angegriffenes Zeichen stimmen bis auf den letzten Buchstaben "i" völlig überein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeinen Erfahrungssätzen schon die Wortanfänge stärker beachtet werden als nachfolgende Wortteile (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdn. 536 mit Nachweisen). Das gilt erst Recht, wenn der "nachfolgende Teil" nur aus einem einzigen Buchstaben besteht, den man schon im Schriftbild oft übersehen kann. Dabei kommt der Erfahrungssatz hinzu, dass den angesprochenen Endverbrauchern die Zeichen der Parteien nicht zusammen, sondern in der Regel einzeln gegenübertreten, wobei gerade kleine Unterschiede wenig auffallen. Das gilt auch für die klangliche Verwechselungsgefahr. Da auch das Zeichen des Beklagten üblicherweise auf der zweiten Silbe betont werden dürfte, liegt für den Hörer der Eindruck nahe, dass das Schlussi ganz einfach verschluckt wurde. An der Relevanz einer solchen klanglichen Verwechselungsgefahr ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn es keine auffälligen schriftbildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen gibt (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rdnr. 539). Hier ist die schriftbildliche Verwechselungsgefahr infolge der fast vollständigen Übereinstimmung genauso deutlich wie die klangliche.

Allerdings geht es vorliegend um die Benutzung eines Zeichens im Internet. Hier ist in der Rechtsprechung vereinzelt erwogen worden, andere Maßstäbe bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit anzulegen, und bereits geringfügige Abweichungen ausreichen zu lassen, weil jede Domain ganz genau eingegeben werden muss, um auf die richtige Seite zu gelangen. Das ist jedoch abzulehnen, weil man sonst zu Wertungswidersprüchen außerhalb und innerhalb des Internets kommen würde (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, nach § 15, Rdnr. 97, 94). Außerdem werden Domains ungeachtet der Eingabe durch die Tastatur auch in herkömmlicher Weise optisch und akustisch wahrgenommen, zum Beispiel bei Werbung in Zeitschriften und im Rundfunk (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO, nach § 15 Rdnr. 96). Derartige Wahrnehmungen können bereits die Eingabe beeinflussen, so dass wie sonst bei der Verwechselungsgefahr von ihnen auszugehen ist.

3.)

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,. 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil es nicht um Rechtsfragen geht, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig wären (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 543, Rdnr. 4).

Berufungsstreitwert: 50.000 EUR.

Dr. Sch. Sch.






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Az: I-20 U 158/02


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