Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. September 1992
Aktenzeichen: 6 W 43/92

(OLG Köln: Beschluss v. 23.09.1992, Az.: 6 W 43/92)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 8. Juli 1992 verkündeten Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 0 143/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der

Antragstellerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne

Erfolg.

Nachdem die Parteien das Verfahren vor

dem Landgericht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt

erklärt haben, war über die erstinstanzlichen Kosten gemäß § 91 a

Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat aber

das Landgericht die Kosten zu Recht der Antragstellerin

auferlegt.

Zwar war der Verfügungsantrag der

Antragstellerin bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen

der Parteien im Termin vom 8. Juli 1992 zulässig; insbesondere

fehlte nicht der Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Auch wenn

Anhaltspunkte darauf hindeuten, daß die Antragstellerin

möglicherweise durch Herrn L. bereits eine gewisse Zeit vor dem 25.

Juni 1992 Kenntnis von der mit dem Verfügungsantrag gerügten

Wetttbewerbshandlung der Antragsgegnerinnen erhalten hat, sind

diese Anhaltspunkte doch insgesamt zu unbestimmt und daher nicht

geeignet, die gemäß § 25 UWG zugunsten der Antragstellerin

eingreifende Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen.

Die Antragstellerin hat aber nicht

hinreichend glaubhaft gemacht, daß ihr gegenüber den

Antragsgegnerinnen der mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Verfü-gung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

§ 1 UWG vermag das

Unterlassungsbegehren der Antragstellerin (die entgegen der

Ansicht der Antragsgegnerinnen gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG als

alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der von ihr

geführten Friseurbetriebe für die Geltendmachung von

Unterlassungsansprüchen aus §§ 1, 3 UWG aktivlegitimiert ist)

nicht zu stützen. Der den Antragsgegnerinnen zur Last gelegte

Verstoß gegen die Handwerksordnung begründet, da es sich bei den

Vorschriften der Handwerksordnung um sogenannte wertneutrale

Vorschriften handelt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 16.

Auflage, § 1 RndNr. 632) nur bei Hinzutreten besonderer Umstände

die Unzulässigkeit der Wettbewerbshandlungen nach § 1 UWG. Dazu ist

insbesondere Voraussetzung, daß sich der Wettbewerber bewußt und

planmäßig über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich einen

ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreue Mitbewerber zu

verschaffen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO. § 1 UWG RndNr. 658 f.).

Ein derartiges Handeln der Antragsgegnerinnen ist aber vom

Landgericht zutreffend als nicht hinreichend glaubhaft gemacht

angesehen worden. Der sehr atypische und vom Landgericht im

angefochtenen Beschluß ausführlich dargestellte Geschehensablauf

seit der Óbernahme des Geschäfts in der L. durch die

Antragsgegnerin zu 1. und der Mitarbeit der Antragsgegnerin zu 2.

in diesem Geschäft legt vielmehr den Schluß nahe, daß die

Antragsgegnerinnen jeweils in der Vorstellung handelten, allen

Anforderungen der Handwerksordnung und der Handwerkskammer zu

genügen. Sie standen unstreitig in der hier maßgeblichen Zeit im

ständigen Kontakt mit der Handwerkskammer, um den Geschäftsbetrieb

in der L. im Einklang mit den Vorschriften der Handwerksordnung zu

führen, und kamen stets prompt sämtlichen (einschließlich der

später von der Handwerkskammer selbst als fehlerhaft beurteilten)

Vorschlägen der Handwerkskammer zur rechtlichen Gestaltung dieses

Geschäftsbetriebs nach. Die Handwerkskammer, die sonst

gerichtsbekannt als erster bei ihr zur Kenntnis gelangten Verstößen

gegen die Handwerksordnung einzuschreiten pflegt, hat die

Antragsgegnerinnen auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, den

Geschäftsbetrieb ganz oder zumindest vorübergehend einzustellen.

Wegen der Einzelheiten dieses Geschehensablaufs wird zur

Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen

der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Haben danach aber die

Antragsgegnerinnen nur irrtümlich gegen die Vorschriften der

Handwerksordnung verstoßen, liegen schon deshalb die oben

angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 UWG nicht vor.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin

auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß den

Antragsgegnerinnen während der Zeit bis zur Eintragung der C. am

14.07.1992 in die Handwerksrolle durch die beanstandete

Wettbewerbshandlung ein relevanter Wettbewerbsvorsprung gegenüber

den Mitbewerbern entstanden ist, wie es weiterhin von § 1 UWG

gefordert wird. Tatsächlich war die Antragsgegnerin zu 2. als

Friseurmeisterin in der Handwerksrolle eingetragen und seit Beginn

der Óbernahme des Geschäfts in der L. durch die Antragsgegnerin zu

1. dort als Meisterin tätig. Zwar führte die Antragsgegnerin zu 2.

daneben noch ein eigenes Friseurgeschäft. Allein die sich daraus

ergebende bloße Möglichkeit, daß die Antragsgegnerin zu 2. nicht im

ausreichenden Maße im Geschäft der Antragsgegnerin zu 1. tätig war,

reicht aber noch nicht aus, um den zur Bejahung des § 1 UWG

notwendigen Wettbewerbsvorsprung glaubhaft zu machen. Hier hätte es

vielmehr der näheren Darlegung bedurft, ob und wie sich die

Inhaberschaft des eigenen Friseurgeschäfts auf die Tätigkeit der

Antragsgegnerin zu 2. im Geschäft in der L. tatsächlich ausgewirkt

hat, die Antragsgegnerinnen also durch den mit dem

Verfügungsantrag geltend gemachten Verstoß gegen die

Handwerksordnung in der Lage waren, Dienstleistungen

preisgünstiger zu kalkulieren und dadurch ihre Leistungen günstiger

anzubieten. Ein derartiger Vortrag der Antragstellerin fehlt aber.

Da dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen ist, welche

relevanten Vorteile die Antragsgegnerinnen sonst durch den ihnen

zur Last gelegten Wettbewerbsverstoß erzielt haben können, war ein

Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nach dem im Rahmen des §

91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt

der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

ebenfalls aus diesen Erwägungen nicht gegeben.

Das Unterlassungsbegehren der

Antragstellerin war jedoch auch nicht gemäß § 3 UWG

gerechtfertigt. Da die Antragsgegnerin zu 2. als in die

Handwerksrolle eingetragene Friseurmeisterin im Geschäft der

Antragsgegnerin zu 1. tätig war, ist nicht ausreichend

ersichtlich, ob und und in welcher Hinsicht die Verbraucher über

die Qualifikation des Geschäftsbetriebs der Antragsgegerin zu 1. in

handwerklicher Hinsicht im Sinne von § 3 UWG irregeführt worden

sind. Insoweit hätte es vielmehr ebenfalls der näheren Darlegung

und Glaubhaftmachung seitens der Antragstellerin bedurft, um dem

Verfügungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.

Andere Anspruchsgrundlagen, die das

Unterlassungsbegehren der Antragstellerin stützen könnten, sind

nicht ersichtlichund werden von der Antragstellerin auch nicht

geltend gemacht. War aber somit der Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung unbegründet, wäre die Antragstellerin ohne

die übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vor dem

Landgericht im Verfahren unterlegen. Es entsprach deshalb gemäß §

91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die Antragstellerin mit den

gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu belasten.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren der

Antragstellerin ebenfalls die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen.

Beschwerdewert: Summe der

erstinstanzlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Beschluss v. 23.09.1992
Az: 6 W 43/92


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