Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 185/04

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2006, Az.: 30 W (pat) 185/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung FIRESTOP für die Waren Baumaterialien aus Metall, insbesondere Fenster, Türen und Fassadenbauteile.

Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen - einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Es handele sich um eine bereits aktuell nachweisbare Sachangabe dahingehend, dass die Baumaterialien aus Metall ein Feuer stoppen, aufhalten oder dem Feuer widerstehen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Bei dem Begriff "Firestop" handele es sich um eine neues Kunstwort, das in der englischen Sprache nicht verwendet werde. Sie verweist hierzu auf US-Eintragungen des Begriffs. Die Bezeichnung sei nicht beschreibend für die hier beanspruchten Baumaterialien, da diese ein Feuer lediglich behindern, aber nicht auf Dauer stoppen könnten. Es sei kein Mitbewerber auf den Begriff "Firestop" angewiesen.

Jedenfalls sei der Begriff für Baumaterialien aus Aluminium nicht beschreibend, da Aluminium einen niedrigen Schmelzpunkt habe und daher ein Feuer nicht stoppen könne.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Dezember 2003 und 9. Juni 2004 aufzuheben.

Hilfsweise hat sie das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

Baumaterialien, nämlich Fenster, Türen und Fassaden aus Aluminium.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 253, 260).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können".

Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIO-MILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern "fire" (deutsch: "Feuer") und "stop", das als Substantiv im Deutschen in der allgemein "Stopp, Stillstand, Pause", im technischen Sinne auch "Aufhalter" bedeutet. Die Zusammensetzung "fire stop" ist lexikalisch nachweisbar in der Bedeutung von "feuerschützende Trennwand, Feuerschutzwand" und vergleichbar gebildet wie die technischen Begriffe "water stop" für "Wassersperre, Wasserstopp" oder "pressure stop" für "Drucksperre" (vgl. LEO-Online Lexikon der TU München).

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher - unabhängig von der bereits aufgeführten lexikalisch belegten Bedeutung - in wörtlicher Übersetzung "Feuersperre, Feuerstopp".

Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen ist auch die Kombination "FIRESTOP" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Da der Begriff "Stopp" ganz allgemein den Zustand des Haltens oder Stillstands bezeichnet, ohne dabei den Umstand der Zeitdauer zu berücksichtigen, ist die Zusammensetzung "Feuerstopp" nicht nur im Sinne einer dauerhaften Feuerlöschmaßnahme zu verstehen, sondern umfasst jede feuerhemmende Maßnahme.

Der Gesamtbegriff "Firestop" wird bereits - wie auch aus den der Anmelderin übersandten und in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Rechercheergebnissen ersichtlich - in der obengenannten Bedeutung im Bereich des passiven Feuerschutzes für den einschlägigen Warenbereich verwendet (vgl. u. a. "firestop materials" unter http://www.firestop.com; "firestop products" unter http://www.abesco.net; "firestop systems" unter http://solutions.3m.com/wps/portal/3M/en_US/FP/FireProtection). Dabei sind die Produkte u. a. dafür bestimmt, ein Ausbreiten des Feuers, des Rauchs und giftiger Dämpfe zu stoppen. Der Name einer internationalen Vereinigung für Feuerschutz lautet: "International Firestop Concill" (vgl. www.firestop.org.).

"FIRESTOP" ergibt unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die eine "feuerhemmende" Wirkung haben und eine "Feuersperre" bilden bzw. als deren Teile Einsatz finden können.

Auch wenn der Begriff "Firestop" auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich gebildet und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 262; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).

Einer beschreibenden Funktion der angemeldeten Bezeichnung steht auch nicht entgegen, dass bei der Bezeichnung von Feuerschutzmaßnahmen andere Begriffe wie "fire resistant" für "feuerfest" und "fire retardant" für "flammenhemmend" (vgl. LEO a. a. O.) verwendet werden. Die Anmelderin kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Bezeichnung "Firestop" zur Beschreibung nicht zwingend benötigt werde. Für die Schutzfähigkeit einer Angabe kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen - auch unabhängig von deren wirtschaftlicher Bedeutung - erhalten bleiben (vgl. EuGH Postkantoor a. a. O.; BIOMILD a. a. O.; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 192).

Soweit sich die Anmelderin auf ausländische Voreintragungen bezieht, vermag dies keinerlei Bindungswirkung und auch keine relevante Indizwirkung zu entfalten (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 26, 30).

Einer Stattgabe auf der Grundlage des Warenverzeichnisses gemäß Hilfsantrag steht ebenfalls die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung entgegen. Insoweit ist es ohne Belang, dass die nach Hilfsantrag beanspruchten Türen, Fenster und Fassadenbauteile aus Aluminium, das einen niedrigeren Schmelzpunkt besitzt als andere Metalle, hergestellt sind. Auch diese Bauelemente können durch besondere Ausgestaltung etwa durch die Verwendung zusätzlicher feuerhemmender Materialien oder Elemente als Feuersperre ausgebildet sein oder Teile einer solchen Feuersperre bilden (vgl. "Brandschutztür aus Aluminium" aus "News des GDA-Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V. - Aluminium-Brandschutzprofile" unter http://www.aluinfo.de/de/news/283-614.htm). Da der Begriff "stop" - wie oben erläutert - allgemein den Zustand des Stillstands bezeichnet, sind auch Bauelemente aus Aluminium für eine Feuersperre geeignet, da auch sie die Ausbreitung eines Feuers für eine gewisse Zeit verhindern können. Auch die Anmelderin bietet unter der Bezeichnung "Firestop" eine Aluminium-Brandschutzkonstruktion aus besonders ausgestalteten Türen und Paneelen aus Aluminium an (vgl. http://www.ludwigmetall.de/ludwigmetall/Produkte/Alusystem/alusystem.html).






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2006
Az: 30 W (pat) 185/04


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