Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. April 2004
Aktenzeichen: VI ZR 242/03

(BGH: Beschluss v. 27.04.2004, Az.: VI ZR 242/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. April 2004 über die Festsetzung des Beschwerdewerts in der Revisionsinstanz entschieden. Der Beschwerdewert wurde auf 17.500,00 € festgesetzt.

In den Gründen der Entscheidung geht es um die Frage, welche Anträge mit der Revision weiterverfolgt werden können. Die Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 beschränkte sich auf den Hilfsantrag zu Ziff. 2a und den Feststellungsantrag. Aus diesem Grund enthält auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur Ausführungen zu diesen Anträgen. Eine Erweiterung der Beschwerdebegründung durch ein Schreiben vom 2. Januar 2004, das von Rechtsanwalt Dr. Bründl eingereicht wurde, ist jedoch unwirksam, da Dr. Bründl nicht als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, die die Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof regeln, nicht durch das Recht der Europäischen Union durchbrochen werden. Diese Regelungen basieren nicht auf dem Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit, sondern darauf, dass Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten Anwaltschaft zugelassen werden. (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889; Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn. 4; Kleine/Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 171).

Die Entscheidung wurde von den Richtern Müller, Greiner, Diederichsen, Pauge und Zoll getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 27.04.2004, Az: VI ZR 242/03


Tenor

Der Beschwerdewert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen. Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom 2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889; Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 171).

Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll






BGH:
Beschluss v. 27.04.2004
Az: VI ZR 242/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d4f5355435f3/BGH_Beschluss_vom_27-April-2004_Az_VI-ZR-242-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share