Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 143/09

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2009, Az.: 27 W (pat) 143/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 vom 11. März 2008 und 7. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für "Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und Gürtel" zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patentund Markenamtes hat nach vorangegangener Beanstandung mit den angefochtenen Beschlüssen die Anmeldung der Wortmarke SCHRANK-TROLLEY für verschiedene Waren der Warenklassen 18, 25 und 28 teilweise zurückgewiesen, nämlich für " Waren aus Leder und Lederimitationen; Reiseund Handkoffer". Dies ist damit begründet, der Marke fehle insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn das Publikum erkenne in der ohne weiteres verständlichen Bezeichnung "SCHRANK-TROLLEY" lediglich den Hinweis, dass es sich bei den so benannten Waren um Trolleys mit Schrankfunktion oder mit dem Aussehen eines Schrankes handle.

Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, wobei sie das Warenverzeichnis in Klasse 18 insoweit beschränkt, dass "Waren aus Leder und Lederimitationen" den Zusatz erhalten "nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und Gürtel".

Sie hält die angemeldete Marke für schutzfähig. Die Verbindung des Begriffs "Trolley", der auf leichte Beweglichkeit hindeute, mit "Schrank" als einem feststehenden festen Mobiliar sei im Hinblick auf die noch in Rede stehenden Waren nicht unmittelbar beschreibend, sondern interpretationsbedürftig und zur Herstellerkennzeichnung geeignet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses auch Erfolg. Der Schutzgewährung für die beanspruchte Marke steht hinsichtlich "Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und Gürtel" weder das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Zwar enthält die Wortkombination "SCHRANK-TROLLEY" eine allgemein verständliche, sachbezogene Angabe, nämlich den Hinweis auf einen "Trolley", also gemäß Duden (Universalwörterbuch) einen mit Rollen und einem ausziehbaren Griff zum Hintersich-Herziehen versehenen Koffer in der Form oder mit den Funktionen eines Schranks, was an "Schrankkoffer", also Koffer, in denen Kleidung auf Bügeln hängend transportiert werden kann (gemäß Duden-Definition), erinnert. Diese Bedeutung ist im Zusammenhang mit den jetzt nur noch beanspruchten Waren jedoch nicht beschreibend.

Bei "Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und Gürtel" verbietet sich der Gedanke an das mögliche Hängend-Transportieren von Kleidung ohne weiteres, so dass das angesprochene Publikum die Marke mangels anderer Anhaltspunkte nur für eine Herstellerkennzeichnung halten kann, die, weilsie insoweit nicht beschreibend ist noch sein kann, auch nicht zugunsten potentieller Mitbewerber freizuhalten ist, so dass ihrer Eintragung in das Markenregister insoweit keine Hindernisse entgegenstehen.

Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.07.2009
Az: 27 W (pat) 143/09


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