Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 254/99

(BPatG: Beschluss v. 25.09.2000, Az.: 30 W (pat) 254/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Holz-Onlinenach einer Beschränkung im Beschwerdeverfahren nur noch für die Waren

"Computersoftware".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich beschreibend darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren Online-Dienste, die sich um Holz drehten, zum Gegenstand hätten.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese darauf, daß konkrete Feststellungen für ein Freihaltungsbedürfnis nicht getroffen seien. Die teils fremdsprachige Bezeichnung sei eine phantasievolle Wortneuschöpfung. Der Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils "Online" erschließe sich einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht unmittelbar. Mit dem Werkstoff Holz werde ein natürliches, eher grobes Material assoziiert und damit nicht die beanspruchten Waren in Verbindung gebracht. Daher sei die Bezeichnung auch unterscheidungskräftig.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ferner beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Sachangabe, die aus diesem Grund freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Bedeutung von "Online" für die von den Waren "Computerprogramme" angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Dieser weit verbreitete Ausdruck hat im Deutschen zudem keine Entsprechung und wird nur mit "in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeitend" (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997) umschrieben. Auch in Verbindung mit dem weiteren Zeichenbestandteil "Holz" ergibt sich keine phantasievolle Wortzusammenstellung. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es nicht darauf an, ob das gegenständliche Wortgebilde in der konkreten Zusammensetzung in Nachschlagewerken auffindbar ist. Entscheidend ist vielmehr, daß sich dessen Sinngehalt auch aus den Bestandteilen heraus erschließt.

Das der Anmelderin vorab übermittelte Recherchematerial (Auszüge aus dem Internet, Zeitschriften- und Lexikaauswertung) belegt, daß der Zusatz "Online" konkret auf die Informations- und Bestellmöglichkeit sowie auf die Nutzung bestimmter Dienstleistungen über eine Datenverbindung (vorwiegend das Internet) hinweist. Der beschreibende Inhalt von "Online" bezieht sich damit in erster Linie auf die in dieser Weise verfügbaren Waren, deren Bestellmöglichkeit selbst und die entsprechenden Dienstleistungen. Im Sinne einer Bestimmungsangabe, die dem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausdrücklich unterfällt, erfaßt er aber auch die hierfür erforderliche Computerausstattung und damit die zuletzt nur noch gegenständlichen Computerprogramme.

Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg.

Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Dr. Buchetmann Sommer Schramm Wf






BPatG:
Beschluss v. 25.09.2000
Az: 30 W (pat) 254/99


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