Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. Februar 1994
Aktenzeichen: 6 U 133/93

(OLG Köln: Urteil v. 11.02.1994, Az.: 6 U 133/93)

1. Folgende in Formularverträgen von Mitwohnagenturen verwendete Klauseln stehen mit den Vorschriften des Wohnraumvermittlungsgesetzes nicht in Einklang und sind unzulässig:

a. "Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die Agentur einen Unkostenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige Aufwendungen berechnen.

b. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungsgebühr DM 40,--." c. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: je 1/2 Stunde DM 40,-- + Spesen + MWSt." d. "Zur Sicherstellung wird die zinslose Hinterlegung der Vermittlungsprovision vereinbart." e. "Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung incl. Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit." f. "Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhaltene Angebote nicht an dritte Personen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er für die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle Schäden, die der Agentur evtl. entstanden sind."

2. In der Verwendung der vorbezeichneten Klauseln in der konkret angegriffenen Verwendungsform liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 221/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das von dem Landgericht Bonn aufrechtehaltene Versäumnisurteil des Landgerichts vom 21. Oktober 1992 - 12 O 221/92 - wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetznden Ordnungsgeldes bis zum 100.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende Klauseln in seinen Verträgen zur Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen für Wohnräume zu verwenden: 1. "Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die Agentur einen Unkostenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige Aufwendungen berechnen." 2. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungsgebühr DM 40,--" 3. "b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. + MWSt" 4. "Zur Sicherstellung wird die zinslose Hinterlegung der Vermittlungspovision vereinbart." 5. "Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung incl. Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit." 6. "Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhaltene Angebote nicht an dritte Personen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er für die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle Schäden, die der Agentur evt. entstanden sind." wie nachstehend wiedergegeben: Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Von der Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 1/14 und der Beklagte 13/14. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Beklagten: 16.000,00 DM.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach dem zuletzt

gestellten Antrag ist auch nach dem Beru- fungsvorbringen der

Parteien gerechtfertigt, so daß es bei dem Versäumnisurteil des

Landgerichts vom 21. Oktober 1992 verbleibt und dieses Urteil

lediglich dem im Berufungstermin von der Klägerin neuformulierten

Klageantrag anzupassen war.

Bedenken gegenüber der Klagebefugnis der Klägerin und damit

gegenüber der Zulässigkeit der Klage be- stehen nicht.

Dies gilt einmal im Hinblick auf § 13 Abs. 5 UWG und dem

Vorbringen des Beklagten, die Klägerin betreibe den vorliegenden

Rechtsstreit nicht aus eigener Initiative, sondern sei nur

vorgeschoben worden. Bei der Klägerin handelt es sich um eine

unmittelbare Wettbewerberin des Beklagten im B.er Raum. Daß die

Initiative zur Abmahnung des Beklag- ten und Einleitung des

vorliegenden Verfahrens von dem Rechtsanwalt P.A. aus H. und nicht

von der Klägerin ausgegangen ist, hat die Klägerin bestritten. Sie

hat die Beauftragung des Rechtsan- walts aus H. im Berufungstermin

überzeugend damit erklärt, daß sie Mit-Begründerin und Mitglied der

Mitwohnzentrale e.V. sei und es sich bei Rechtsan- walt P.A. um den

ihr aus dieser Tätigkeit bekann- ten Anwalt dieses Vereins handele;

sie habe des- halb auch Rechtanwalt P.A. mit der Abmahnung des

Beklagten beauftragt.

Angesichts dieser Umstände liegen keine greifbaren Anhaltspunkt

für ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin im Sinne von § 13

Abs. 5 UWG vor.

Bedenken gegenüber der Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich

aber auch nicht deshalb, weil die Klägerin im vorliegenden

Verfahren Klauseln in Formularverträgen des Beklagten beanstandet.

Die Klägerin geht gegen den Beklagten aus § 1 UWG in Verbindung mit

dem Gesetz zur Regelung der Woh- nungsvermittlung (WoVermG) sowie

der Preisangaben- VO vor. Ein Verfahren nach § 13 AGBG, für das die

Klägerin nicht klagebefugt wäre, ist damit schon aus diesen Gründen

nicht gegeben.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist je- doch gemäß § 1

UWG in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung der

Wohnungsvermittlung (BGBl 1971 S. 1745 f., zuletzt geändert durch

das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1993, BGBl. Seite

1257) ebenfalls begründet. Dabei ist jede der von der Klägerin

ersichtlich auch alternativ angegriffenen Vertragsklauseln in der

konkret be- anstandeten Form der im Tenor dieses Urteils wie-

dergegebenen Verträge des Beklagten schon für sich genommen - ohne

Hinzutreten der anderen beanstan- deten Klauseln - unlauter.

1.) Die in den Formularverträgen des Beklagten enthal- tene

Klausel

"Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf

die Agentur einen Unko- stenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige

Aufwendungen berechnen."

stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 WoVermG dar.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WoVermG darf für etwaige Nebenleistungen

des Wohnungsmaklers außer dem Ent- gelt nach § 2 Abs. 1 WoVermG

keine Erstattung von Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder

Auslagen vereinbart werden. Zulässig ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3

WoVermG lediglich die Vereinbarung der Er- stattung der in

Erfüllung des Auftrags nachweisbar entstandenen Auslagen bei

Nichtzustandekommen ei- nes Mietvertrags. Die beanstandete Klausel

genügt ersichtlich nicht diesen Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 3

WoVermG. Sie stellt gerade nicht auf die nachweisbar entstandenen

Auslagen des Beklag- ten ab, sondern spricht von sogenannten

Unkosten- beiträgen.

Die auf der Rückseite der streitbefangenen Ver- tragsformulare

des Beklagten angeführten Hinweise:

"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM

40,--"

und

"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Sps. +

MWSt"

vermögen daran nichts zu ändern, selbst wenn man diese Hinweise

bei der Interpretation der zuvor genannten - auf der Vorderseite

des Vertragsfor- mulars des Beklagten angeführten - Klausel mitbe-

rücksichtigt.

Zunächst wird der Auftraggeber dieses Hinweise schon deshalb

nicht als Konkretisierung der streitbefangenen Klausel auf der

Vorderseite des Vertragsformulars verstehen, weil in den Hinweisen

nur vom Rücktritt aus eigenen Anlaß die Rede ist, nicht aber - wie

in der beanstandeten Klausel auf der Vorderseite - von einer vom

Auftraggeber zu vertretenden Vertragsauflösung. Im übrigen sind

auch in den auf den Rückseiten des Vertragsfor- mulars angeführten

Hinweisen jeweils pauschale Beträge genannt, so daß diese Hinweise

ebenfalls nicht den Anforderungen von § 3 Abs. 3 Satz 3 Wo- VermG

entsprechen. Infolgedessen können diese Hin- weise keine

Zulässigkeit der beanstandeten Klausel auf der Vorderseite gemäß §

3 Abs. 3 Satz 3 Wo- VermG begründen.

Die beanstandete Klausel auf der Vorderseite des

Vertragsformulars des Beklagten ist jedoch selbst dann nicht mit

dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vereinbar, wenn man

in ihr mit dem Beklagten die Vereinbarung einer Vertrags- strafe im

Sinne von § 4 WoVermG sieht. Dies gilt schon deshalb, weil die

Klausel nicht den Anfor- derungen des § 4 Satz 2 WoVermG zur Höhe

einer nach § 4 Satz 1 WoVermG zulässigen Vertragsstra-

fenvereinbarung genügt. Sie entspricht weder der in § 4 Satz 2, 1.

Hlbs. WoVermG genannten Begren- zung, noch berücksichtigt sie die

in § 4 Satz 2, 2. Hlbs. WoVermG angeführte Höchstgrenze.

2.) Aus den vorstehenden Erwägungen zu Ziffer 1.) er- gibt sich

zugleich, daß die Klauseln auf der Rück- seite der

Vertragsformulare des Beklagten

"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM

40,--"

und/oder

"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. +

MWSt."

in gleicher Weise - auch isoliert betrachtet - wie die zuvor

erörterte Klausel gegen § 3 Abs. 3 Wo- VermG verstoßen. In diesen

Hinweisen werden vom Auftraggeber des Maklers ebenfalls pauschale

Be- träge für Nebenkosten bei Nichtzustandekommen ei- nes

Mietvertrags verlangt, was gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG nicht

zulässig ist.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zur Rechtfer- tigung dieser

beiden Hinweise auf § 4 WoVermG.

Hinsichtlich der Klausel

"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. +

MWSt."

vermag § 4 WoVermG die Ansicht des Beklagten nicht zu stützen,

weil diese der Höhe nach völlig unbestimmte Regelung bereits nicht

den in § 4 Satz 2 WoVermG angeführten Begrenzungen für die

zulässige Höhe einer Vertragsstrafe genügt.

§ 4 WoVermG vermag aber ebenfalls hinsichtlich der Angabe

"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM

40,--"

der Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach dem Wortlaut dieser Angabe und auch nach ihrem Sinn und

Zweck soll es sich hierbei um eine pauschale Erfassung der dem

Beklagten durch die Bearbeitung der Vertragsangelegenheit des Auf-

tragsgebers entstandenen Aufwendungen handeln, al- so um eine

Auslagenerstattung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG. Gegen

die Interpretation dieser Klausel als Vertragsstrafe spricht zudem

auch, daß die in der Klausel genannte "Bearbei- tungsgebühr" für

den Fall des Rücktritts des Auf- tragsgebers vom Vertrag verlangt

wird, also nicht, wie bei einer Vertragsstrafe - zur Sicherung des

Fortbestehens der vertraglichen Verpflich- tungen einer der

Parteien. Schließlich kann der Ansicht des Beklagten, es handele

sich bei dieser Klausel um eine Vertragsstrafenvereinbarung gem. §

4 WoVermG, auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sich andernfalls

die strikte Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG stets dadurch

umgehen ließe, daß man die vom Makler für den Fall des Rücktritts

des Auftraggebers vom Vermittlungsver- trag (und damit auch für den

Fall des Nichtzu- standekommens eines Mietvertrags im Sinne von § 3

Abs. 3 Satz 3 WoVermG) geforderte pauschale Abgel- tung seiner

Aufwendungen trotz deren ersichtlicher Kennzeichnung als

Auslagenerstattung nachträglich als Vertragsstrafe im Sinne von § 4

WoVermG auf- rechterhält, sofern der Pauschbetrag der Höhe nach den

Anforderungen des § 4 Satz 2 WoVermG genügt. Dies kann aber nicht

Sinn und Zweck des § 4 Wo- VermG sein.

3.) Die von dem Beklagten verwandte Vertragsklausel

"Zur Sicherstellung wird die zinslose Hin- terlegung der

Vermittlungsprovision verein- bart."

ist in Óbereinstimmung mit der angefochtenen Ent- scheidung des

Landgerichts als Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WoVermG zu werten.

Nach § 2 Abs. 4 WoVermG dürfen vom Makler Vor- schüsse nicht

gefordert, vereinbart oder angenom- men werden; aus § 2 Abs. 1

WoVermG wiederum ergibt sich, daß die Maklercourtage erst mit

Abschluß des Mietvertrags fällig ist, wobei es nicht darauf

ankommt, ob und welche Leistungen der Makler schon vorher erbracht

hat.

Verlangt daher der Beklagte ausweislich der bean- standeten

Klausel vor Fälligkeit seiner Vermitt- lungsgebühr die Hinterlegung

der Provision, stellt dies in Wahrheit die Forderung eines

Vorschusses auf die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mak-

lervertrags noch nicht zustehende Vermittlungspro- vision zu. Das

Landgericht hat daher zu Recht in der streitbefangenen Klausel über

die Hinterlegung der Vermittlungsprovision "zur Sicherstellung" ei-

ne Umgehung des § 2 Abs. 4 WoVermG gesehen. Ob und in welcher Weise

der Beklagte die von ihm geforderte Provision hinterlegt und ob er

sie bei Nichtzustandekommen der Mietverträge stets zurück- gezahlt

hat, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, daß das Gesetz zur

Regelung der Wohnungs- vermittlung die Einforderung, Vereinbarung

oder Annahme von Vorschüssen nicht gestattet.

4.) Als Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Woh-

nungsvermittlung - hier gegen § 3 Abs. 1 WoVermG - ist ebenfalls

die Klausel

"Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte

Kostenbeteiligung incl. Ne- benkosten zuzüglich der gesetzlichen

Mehr- wertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit."

die von dem Beklagten unstreitig in der Vergangen- heit mehrfach

verwandt worden ist, zu werten.

Nach § 3 Abs. 1 WoVermG ist das Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1

WoVermG in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete

anzugeben, somit ohne Anführung weiterer Posten wie die vom

Beklagten genannten "Nebenkosten" und der "gesetzlichen

Mehrwertsteuer". Zudem fehlt es in der beanstande- ten Klausel an

der Angabe des Entgelts in einem Bruchteil oder Vielfachen der

Monatsmiete. Dies gilt selbst dann, wenn man die in der linken un-

teren Ecke der Vorderseite der beanstandeten For- mularverträge

angeführten Hinweise zur Ermittlung der Maklerprovision

miteinbezieht, denn dort wird keine Bezugsgröße für die genannten

Prozentsätze angegeben.

Die vom Beklagten mit der Berufung geltendgemachte angebliche

Notwendigkeit, bei der Angabe seines Entgelts in der beanstandeten

Weise verfahren zu müssen, weil sich die meisten Kunden bei

Abschluß des Maklervertrags noch nicht hinsichtlich der Dauer des

Mietverhältnisses festlegen wollen oder können, überzeugt nicht.

Zum einen vermag dieses Vorbringen nicht zu rechtfertigen, daß der

Beklag- te Nebenkosten und Mehrwertsteuer als Teil seiner Courtage

anführt. Zum anderen läßt sich daraus nicht erkennen, warum der

Beklagte nicht in der Lage sein soll, seine Vermittlungsprovision

im Einklang mit § 3 Abs. 1 unter Nennung der Bezugs- größe

anzugeben.

Verstößt damit die beanstandete Vertragsklausel schon gegen § 3

Abs. 1 WoVermG, bedarf es keiner Prüfung, ob zugleich ein Verstoß

gegen § 1 der Preisangabenverordnung zu bejahen ist.

5.) Schließlich verstößt auch die Klausel

"Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhal- tene Angebote nicht

an dritte Personen wei- terzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er

für die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle

Schäden, die der Agentur eventuell entstanden sind."

gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsver- mittlung.

Mit dem Landgericht ist in dieser Vereinbarung einer Haftung des

Auftragsgebers für die volle Provision die Vereinbarung einer gemäß

§ 4 Wo- VermG unzulässigen Vertragsstrafe zu sehen. Zwar weist der

Beklagte in seiner Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, daß

nach der Rechtspre- chung und dem Schrifttum die Vereinbarung einer

Rechtsnachfolge zulässig ist, vgl. dazu z.B. BGH NJW 1987/2431

m.w.N. Dies kann, wie auch der Sachverhalt bestätigt, der dieser

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, jedoch nur dann

gelten, wenn die volle Provision nicht schon bei bloßer Weitergabe

der Maklerangebote vom Auftrag- geber zu zahlen ist, sondern erst

bei Abschluß des Mietvertrags durch den Dritten, nachdem die- ser

durch den Auftraggeber von dem Maklerangebot Kenntnis erhalten hat.

Im Streitfall ist aber eine derartige Beschränkung in den

Formularverträgen des Beklagten nicht enthalten. Nach dem Wortlaut

der beanstandeten Klausel des Beklagten hat viel- mehr der

Auftraggeber schon bei bloßer Weitergabe der Maklerangebote die

volle Vermittlungsprovision zu zahlen.

Da Maklerverträge insbesondere bei der Wohnungs- vermittlung zum

Schutze der Wohnungssuchenden klar und unmißverständlich gefaßt

sein müssen, ist im Streitfall vom Wortlaut des Vertrags

auszugehen. Haftet jedoch danach der Auftraggeber schon bei bloßer

Weitergabe der Maklerangebote für die volle Vermittlungsprovision,

handelt es sich bei dieser Klausel in Wirklichkeit - jedenfalls

auch - um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Sinne von § 4

Satz 1 WoVermG, die sich unzweifelhaft nicht im Rahmen der in § 4

Satz 2 WoVermG genannten Höchst- grenze für eine Vertragsstrafe

hält. Sie ist damit unzulässig.

II. Die genannten Verstöße des Beklagten gegen das Ge- setz zur

Regelung der Wohnungsvermittlung erfüllen zugleich den Tatbestand

des § 1 UWG.

Es handelt sich zunächst bei den vorstehend ange- sprochenen

Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung um

Normen, deren Verlet- zung geeignet ist, sich auf den Wettbewerb

auszu- wirken und dadurch den Schutzbereich von § 1 UWG zu

tangieren (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbe- werbsrecht, 17. Aufl.,

§ 1 Rdnr. 611). Dies ergibt sich aus dem Inhalt dieser Vorschriften

und findet seine Bestätigung in der amtlichen Begründung des

Regierungsentwurfs zur Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

(Bundestagsdrucksache IV/1549, Seite 12), wonach das Gesetz den

Zweck verfolgt,

"Mißstände zu beseitigen, die sich bei der Wohnungsvermittlung

in den letzten Jahren gezeigt haben. Die Wohnungssuchenden sollen

vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Be- lastungen geschützt

werden, die sich häu- fig aus mißbräuchlichen Vertragsgestaltungen

oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Außerdem soll

die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung ver-

bessert werden."

Sinn und Zweck der angeführten Vorschriften des Gesetzes zur

Regelung der Wohnungsvermittlung ist es danach unter anderem, die

Maklerangebote für die Wohnungssuchenden transparent und damit

leicht vergleichbar zu machen (wie bei der Festlegung der Höhe und

Berechnung des Entgelts in § 3 Abs. 1 Wo- VermG) sowie zugleich

durch Festlegung von Ver- tragsmodalitäten eine Óbervorteilung der

Wohnungs- suchenden zu verhindern und auf diese Weise eine gleiche

Wettbewerbslage (Angebotslage) unter den Maklern zu schaffen.

Daraus ergibt sich gleichzeitig, daß - bis eventuell auf die

Regelung von § 3 Abs. 1 Wo- VermG - die Normen des Gesetzes zur

Regelung der Wohnungsvermittlung, gegen die der Beklagte im

Streitfall verstoßen hat, sogenannte wertbezogene Normen (vgl.

Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 613 ff.) darstellen, die

dazu dienen, den Verbraucher vor ungerechtfertigten wirtschaftli-

chen Belastungen aus mißbräuchlichen Vertragsge- staltungen oder

unlauteren Geschäftsmethoden von Wohnungsmaklern zu schützen, wie

es in der oben angeführten amtlichen Begründung heißt. Ein Verstoß

gegen derartige wertezogene Normen des Verbraucherschutzes

begründet aber zugleich einen Verstoß gegen diese Normen zugleich

den Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es dazu weiterer Voraus-

setzungen bedarf (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr.

626 m.w.N.).

§ 1 UWG ist im Streitfall jedoch auch dann er- füllt, wenn man

hinsichtlich des Verstoßes des Beklagten gegen § 3 Abs. 1 WoVermG

davon ausgeht, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine soge-

nannte wertneutrale Norm handelt, also um eine Vorschrift, die nur

aus Gründen ordnender Zweckmä- ßigkeit erlassen worden ist. Bei

Verstößen gegen eine derartige wertneutrale Vorschrift begründet

der Gesetzesverstoß als solcher noch nicht die Un- lauterkeit; der

Wettbewerber handelt vielmehr erst dann entgegen § 1 UWG, wenn er

sich vorsätzlich über die Vorschrift hinwegsetzt, um dadurch einen

sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen

Mitbewerbern zu gewinnen (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG

Rdnr. 646, 656 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedoch im

Streitfall erfüllt. Unstreitig hat der Beklagte die beanstandeten

Vertragsformulare bewußt und planmäßig in einer Vielzahl von Fällen

eingesetzt. Er hat sich auf diese Weise durch den Verstoß ge- gen §

3 Abs. 1 WoVermG Vorteile vor seinen geset- zestreuen Mitbewerbern

verschafft, indem er durch seine gesetzeswidrige und für den

Wohnungssuchen- den letztlich überhaupt nicht berechenbare und

überschaubare Angabe zur Höhe der Vermittlungs- provision

Preisvergleiche mit Angeboten anderer Makler durch die

Wohnungssuchenden verhindert hat. Auf diese Weise hat er Vorteile

gegenüber solchen Maklern erlangt, die tatsächlich niedrigere Ver-

mittlungsprovisionen als er - der Beklagte - ver- langen. Erfolglos

wendet der Beklagte demgegenüber ein, bei Abschluß des Vertrags sei

der Kunde schon für andere Makler "verloren". Wenn das beanstan-

dete Vertragsformular dem Wohnungssuchenden vorge- legt wird, ist

der Vertrag noch nicht abgeschlos- sen und der Wohnungssuchende hat

noch die Möglich- keit, falls ihm die in dem Vertrag präsentierten

Vertragsbedingungen des Beklagten als übersetzt erscheinen, von dem

Vertrag Abstand zu nehmen und sich einem anderen Makler zuzuwenden,

der günsti- gere Vertragsbedingungen anbietet.

Dem danach aus § 1 UWG in Verbindung mit den oben genannten

Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

gerechtfertigten Unter- lassungsbegehren der Klägerin setzt der

Beklagte ohne Erfolg den Einwand entgegen, die Klägerin verwende

selbst einige der von ihr im vorliegenden Verfahren beanstandeten

Klauseln. Wie vorstehend dargelegt, berührt das

Unterlassungsbegehren des Klägers auch das Allgemeininteresse. Der

Einwand der "unclean hands" ist daher unbeachtlich, wie bereits vom

Landgericht ausgeführt (vgl. dazu auch Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 19 Rdnr. 6).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 97

Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,

713, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 11.02.1994
Az: 6 U 133/93


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