Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Januar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 246/01

(BPatG: Beschluss v. 20.01.2003, Az.: 30 W (pat) 246/01)

Tenor

Die Beschwerde der i... GmbH wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Marke LAXO RAPID-STAR ist unter der Nummer 398 28 817 am 26. Oktober 1998 für "Pharmazeutische Erzeugnisse" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 26. November 1998. Im Markenregister eingetragene Inhaberin ist die O... GmbH, die im amtlichen Vordruck zur Anmeldung einer Marke als Anmelder angegeben war; in der Rubrik "Vertreter" ist im Anmeldeformular die "i... GmbH" angegeben worden.

Widerspruch erhoben hat am 30. Januar 1999 die Inhaberin der am 29. April 1998 ua für "Pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen Marke 398 12 580 GLAXO.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat "in Sachen der ... unter der Nummer 398 28 817.8/5 eingetragenen Marke der O... GmbH..." mit Beschluß vom 26. September 2001 die Eintragung der Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke gelöscht.

Gegen diesen Beschluß ist mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt worden; dieser Briefbogen enthält am oberen Rand in der Mitte groß vorgedruckt die Angabe "i... GmbH", ebenso wie kleingedruckt unten in der Fußzeile; unterhalb der Anschrift des Empfängers - im sogenannten "Betreff"-Bereich - ist unter der Angabe des Aktenzeichens des Deutschen Patentamts und des Zusatzes "Anmelder: O... in K..." ausgeführt: "...gegen den Beschluß vom 26.09.2001 legen wir hiermit Beschwerde ein..."; unterschrieben hat Sch..., der am unteren rechten Rand des Schriftsatzes rechts vorgedruckt bei den Angaben zu Sitz, Registergericht als Geschäftsführer der i... GmbH genannt ist.

Die Widersprechende ist der Auffassung, daß mangels Beschwerdeberechtigung der i... GmbH die Beschwerde unzulässig sei. Eine Erwiderung hierzu ist nicht zu den Akten gelangt.

II.

Die Beschwerde ist (als unzulässig) zu verwerfen.

Gemäß § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu; dies sind im vorliegenden Widerspruchsverfahren nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses, der für die Frage der Stellung als formell Beteiligter maßgeblich ist (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG § 66 Rdn 19), nur die O... GmbH als Anmelderin/Inhaberin der angegriffenen Marke und als Widersprechende die G....; die Beschwerde hat indes sen die i... GmbH eingelegt, die nicht am Verfahren vor dem Pa tentamt beteiligt war.

Daß die i... GmbH Beschwerde eingelegt hat ergibt, sich aus den unmißverständlichen Angaben im allein innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegten Schriftsatz vom 19. Oktober 2001, die eine andere Deutung nicht zulassen (vgl zur Erkennbarkeit der Person des Rechtsmittelführers BGH BlPMZ 1977, 168, 169 - Abfangeinrichtung).

Die Beschwerdeschrift ist ausweislich der vorgedruckten Angaben ein Firmenbriefbogen der i... GmbH; unterschrieben hat "Sch...", der ausweislich der weiteren Angaben auf diesem Briefbogen der Geschäftsführer der i... GmbH ist. Damit ist die Formulierung "...gegen den Beschluß vom 26.09.2001 legen wir hiermit Beschwerde ein..." nur dahingehend zu verstehen, daß Beschwerdeführerin die inmedan i... GmbH ist; es handelt sich zu dem um die üblicherweise in Firmenschreiben von den Handelnden verwendete Formulierungsweise. Daß im sogenannten "Betreff"-Feld als Anmelder "O...

in K..." genannt ist, führt zu keiner anderen Betrachtung: auchdiese genannte "O... in K..." ist keine am Verfahren vor dem Pa tentamt Beteiligte; aber auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß die im Register als Anmelderin eingetragene O... GmbH gemeint sein sollte, läßt diese Angabe keine ernsthaften Zweifel an der Person der i... GmbH als Beschwerdeführerin aufkommen. Daß die O... GmbH nach dem Inhalt der Akte und des Registers Anmelderin ist, läßt je denfalls nicht ohne weitere Hinweise den Schluß zu, daß ein in dem so eingeleiteten Verfahren später eingelegtes Rechtsmittel erkennbar nur durch diese eingelegt sein konnte und die Formulierung "legen wir hiermit Beschwerde ein..." damit nur auf die O... GmbH zu beziehen ist; denn es hätte eine zwischenzeitliche Übertragung des Markenrechts stattgefunden haben können. Eine Einlegung der Beschwerde durch die i... GmbH entsprach insbesondere aber auch dem Willen des Unterzeichners Sch...; denn die ser ist davon ausgegangen, daß Vertreter der Anmelderin die i... GmbH ist, wie seine Angaben im von ihm unterschriebenen amtlichen Vordruckzur Anmeldung einer Marke zeigen. Eine Vertretung durch eine juristische Person ist indessen unzulässig (vgl zB Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 80 Rdn 5).

In dem Verfahren vor dem Deutschen Patentamt kann sich ein Beteiligter zwar in jeder Lage des Verfahrens von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. (MarkenV §§ 76, 77). Der Bevollmächtigte kann aber nur prozessual wirksam handeln, wenn er selbst die Prozeßhandlungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere prozeßfähig ist (§§ 79, 52 ZPO). Da Prozeßfähigkeit volle Geschäftsfähigkeit erfordert, können juristische Personen, wie zB eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht als solche Prozeßhandlungen vornehmen, insbesondere Prozesserklärungen abgeben. Prozeßhandlungen, die ein solcher Vertreter als Prozeßbevollmächtigter vornimmt, sind unwirksam (vgl Münchener Kommentar ZPO 2. Aufl § 79 Rdn 7).

Darauf, daß der Unterzeichner Kurt Schiffelbein als Geschäftsführer der i... GmbH nicht nur zu ihrer Vertretung berechtigt, sondern auch von der O... GmbH bevollmächtigt war, kommt es nicht an. Denn die Bestimmtheit der Person des Beschwerdeführers ist eine formelle Voraussetzung; bei der Auslegung eines Beschwerdeschriftsatzes hat deshalb außer Betracht zu bleiben, ob die darin genannten Personen zur Einlegung der Beschwerde berechtigt sind (vgl BGH aaO, S 169 liSp unten - Abfangeinrichtung).

Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






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Beschluss v. 20.01.2003
Az: 30 W (pat) 246/01


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