Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. April 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 2/12

(BGH: Beschluss v. 04.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 2/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. März 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Dezember 2011 und dem Kläger selbst am 7. Dezem-1 ber 2011 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Die Begründung des Zulassungsantrags ist (per Fax) am 2. Februar 2012 eingegangen.

Auf den Hinweis, dass die Frist zur Antragsbegründung nicht gewahrt sei und deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrags bestünden, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Er hat hierfür zunächst vorgebracht, er habe sich infolge der Zustellung am 7. Dezember 2011 eine Frist zur Begründung des Antrags auf den 7. Februar 2012 notiert. Auf weiteren Hinweis macht er nun geltend, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Zustellung am 2. Dezember 2011 stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 habe ihm nämlich sein Prozessbevollmächtigter eine Abschrift des Urteils ohne Eingangsstempel übersandt und darauf hingewiesen, dass die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung am 2. Januar 2012 ende. Dadurch habe sich in seiner Vorstellung der 2. Dezember 2012 als Zustellungsdatum festgesetzt. Die Fristversäumnis sei daher unverschuldet.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2).

Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10 aaO), welche hier gemäß 2 § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO und § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers bewirkt worden ist. Letzteres ist gemäß § 174 Abs. 1 ZPO im Wege der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis geschehen, welches mit Datum vom 1. Dezember 2011 versehen ist (siehe auch § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Frist ist danach am 1. Februar 2012 abgelaufen. Die auf diesen Tag datierte, jedoch erst am Folgetag eingegangene Antragsbegründung ist verspätet.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ohne sein Verschulden versäumt. Der Tag der Zustellung und somit der Fristenlauf waren seinem Prozessbevollmächtigten bekannt. Dieser hat die nach dem Zulassungsantrag notwendige Kontrolle der Begründungsfrist somit vorwerfbar versäumt. Das Verschulden seines Vertreters wird dem Kläger gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO und § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 25/11, juris Rn. 11).

Ob dem Kläger persönlich eine Fristenkontrolle auf Grund mangelnder Information durch seinen Bevollmächtigten unmöglich war, ist insofern ohne Bedeutung. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass in erster Linie er selbst die Sache bearbeitet und die Schriftsätze vorbereitet habe, ist unerheblich. Er entlastet den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht von dessen - hier schuldhaft verletzten - Pflichten. Abgesehen davon kann auch ein schuldloser Irrtum des Klägers persönlich nicht angenommen werden, denn seine angebliche Herleitung des Zustellungsdatums entbehrte 5 erkennbar einer verlässlichen Grundlage. Im Übrigen hätte er schon aus dem Datum des Übersendungsschreibens seines Bevollmächtigten erkennen können, dass die maßgebliche Zustellung an diesen nicht nach dem 1. Dezember 2011 erfolgt sein kann.

Nachdem der Kläger sich zuletzt darauf berufen hat, er habe den 2. Dezember 2011 als vermeintlichen Tag der Zustellung an seinen Vertreter für entscheidend gehalten, hält er offenbar nicht mehr an seiner Behauptung fest, er habe sich auf Grund der weiteren Zustellung an ihn persönlich den 7. Februar 2012 (irrtümlich) als Tag des Fristablaufs notiert. Dabei könnte auch dieses - nunmehr zumindest unglaubhafte - Vorbringen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Ungeachtet des Umstands, dass auch ein solcher Irrtum des Klägers vorwerfbar sein dürfte, könnte er jedenfalls am ohnehin gegebenen und dem Kläger zuzurechnenden Verschulden des Bevollmächtigten nichts ändern.

Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 30.09.2011 - 1 AGH 25/11 - 9






BGH:
Beschluss v. 04.04.2012
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