Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 245/99

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2001, Az.: 27 W (pat) 245/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke Knowledge Navigatorfür Computersoftware, insbesondere Datenbanken und Programme zur Verwaltung, Bearbeitung und Benutzung von Datenbanken; Dienstleistungen eines Softwarehauses.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortfolge ohne weiteres im Sinne von Software für das Surfen (Navigieren) in Wissensdatenbanken (Knowledgepool) verstehen. Zwar handele es sich bei dem Zeichen um eine neue Wortzusammenstellung, die nicht lexikalisch belegbar sei oder nachweislich verwendet werde. Dies begründe aber nicht die markenrechtliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr sowohl im Deutschen als auch im Englischen an Begriffskombinationen gewöhnt sei, bei denen das erste Wort der näheren Bestimmung des nachfolgenden Grundwortes dient, so daß ihm nicht jede Wortneubildung als ungewöhnlich und phantasievoll auffalle, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier die Zusammensetzung sprachüblich sei und einen ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt aufweise. Der Verkehr sei auch daran gewöhnt, warenbezogenen Sachangaben werbemäßig in komprimierter Form zu begegnen. Die angemeldete Marke habe auch keinen über den beschreibenden Inhalt hinausgehenden phantasievollen Überschuß. Auf vermeintliche Voreintragungen könne sich die Anmelderin schließlich nicht stützen, zumal die angeführten Eintragungen - "Knowledge Engineering", "City of owledge" und "Netscape Navigator" - sich auf anderen nicht vergleichbaren Sachverhalt bezögen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle und die Eintragung der Marke anstrebt. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht nur um eine Wortneuschöpfung, sondern um einen auch in anderer Form der Fachwelt unbekannten Begriff. Wörtlich übersetzt ergebe sich etwas wie "Wissenssteuermann". Das angesprochene Publikum müsse daher bei einer solchen Bezeichnung schon "raten", was sie für eine Bedeutung habe, wenn sie denn eine hätte. Auch der Hinweis in den angefochtenen Beschlüssen auf den "Netscape Navigator" gehe fehl: Die Zeitschriftenauszüge belegten gerade nicht, daß es sich hierbei um einen schutzunfähigen Begriff handele, vielmehr werde er ersichtlich markenmäßig für ein recht bekanntes Produkt verwendet. Vorliegend gehe es um ein weiteres, recht spezielles Softwareprodukt; es sei nicht nachzuvollziehen, warum nun verwehrt werden solle, was bisher ersichtlich allen anderen Anmelderin gewährt worden sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Patentamt die Eintragung des angemeldeten Zeichens zurückgewiesen, da diesem zumindest das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best). Der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer zusammengesetzten Marke ist dabei die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zugrunde zulegen (BGH, aaO - Partner with the best; aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das angemeldete Zeichen schutzunfähig. Zwar läßt sich eine Verwendung der beiden zusammengefügten Worte "knowledge navigator" in der Computer-Fachwelt nicht nachweisen; dies bedeutet aber nicht, daß es in seiner Gesamtheit, dh in der eindeutig verständlichen Verbindung seiner Einzelwörter (vgl BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPO-RATION), nicht rein beschreibend, sondern interpretationsbedürftig und mehrdeutig wäre. Vielmehr ist es dem hier angesprochenen Publikum ohne weiteres in nur einem Sinne verständlich. Dabei ist nicht von einer bloßen wörtlichen Übersetzung der einzelnen Worte auszugehen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung mit "Wissenssteuermann" angegeben hat, sondern von der Bedeutung, welche dem angemeldeten Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen mit großer Wahrscheinlichkeit iZm den beanspruchten Waren beigemessen werden wird. Dies folgt schon daraus, daß für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens grundsätzlich die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise maßgeblich ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rn 14). Die Bedeutung des angemeldeten Zeichens ist den angesprochenen Verkehrskreisen aber ohne weiteres verständlich, weil es aus zwei dem beteiligten Publikum bekannten Bestandteilen zusammengesetzt ist und sich der mit der Zusammensetzung verbundene Sinn diesem ohne weiteres Nachdenken unmittelbar erschließt.

Bei dem Bestandteil "Knowledge" handelt es sich nämlich um einen Fachterminus (vgl Schulze, Computer-Englisch, 2000, S 165), der in Zusammenhang mit Problemen der Künstlichen Intelligenz bei der sog Wissensverarbeitung in "Expertensystemen" - dh der Erweiterung der konventionellen Verarbeitung von Zeichen, deren Verarbeitungseinheiten Aussagen in Form von Wenn-Dann-Aussagen sind, aus denen Folgerungen ableitbar sind (Schulze, Lexikon Computerwissen, 1993/1996/2000, S 872) - verwendet wird (vgl hierzu Dorn/Gottlob, Künstliche Intelligenz, in: Rechenberg/Pomberger [Hrsg], Informatik-Handbuch, 2. Aufl 1999, S 977 ff). Auch den mit diesem Begriff gebildeten kombinierten Bezeichnungen liegt ausschließlich diese spezielle Bedeutung zugrunde (vgl Schulze, Computer-Englisch, aaO; Irlbeck, Computer-Englisch, 3. Aufl 1998, S 342). Einer der zentralen Forschungsbereiche bei der Wissensverarbeitung ist dabei die Entwicklung von effizienten Suchverfahren (vgl Dorn/Gottleb, aaO, S 987 ff), die wiederum mit dem englischen Verb "to navigate" und dem daraus abgeleiteten Substantiv "navigation" bezeichnet werden, die ganz allgemein die Suche, Verknüpfung und Auswertung von Daten in einem Datenbanksystem - welches auch der Wissensverarbeitung zugrunde liegt (vgl Irlbeck, aaO unter "knowledge engineering") - oder dem Internet mit Hilfe einer Datenbanksprache bezeichnen (vgl Schulze, Lexikon Computerwissen, aaO, S 567, Stichworte "Navigation" und "Navigieren"). Daß "navigator" sich auf das Suchsystem selbst bezieht, dürfte den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest aus der Bezeichnung des bekannten Internet-Browsers - dh einem Programm zur Suche und Darstellung von Internetseiten - "Netscape Navigator" ohne weiteres Nachdenken geläufig sein, zumal es sich hierbei um eine leichtverständliche weitere Substantivierung des Verbs "to navigate" handelt. "Knowledge Navigator" bezeichnet damit nichts anderes als ein Programm, welches die Suche, Verknüpfung und Auswertung von Aussagen einer Wissensdatenbank im Rahmen der Wissensverarbeitung durchführt. Ein anderes Verständnis der Wortkombination, die sich auch ohne zergliedernde Betrachtungsweise den angesprochenen Verkehrskreisen, bei dem es sich um ein zumindest fachlich interessiertes, wenn nicht gar unmittelbar um ein fachlich gebildetes Publikum handelt, geradezu aufdrängt, ist kaum vorstellbar. Insbesondere läßt sich weder anhand der vorgenannten Lexika eine andere Verwendung der Worte und der Wortfolge nachweisen noch hat die Beschwerdeführerin eine solche andere Bedeutung genannt. Das Zeichen ist daher auch nicht mehrdeutig. Ein über die vorgenannte Bedeutung hinausgehender phantasievoller Inhalt läßt sich ihm ebenfalls nicht entnehmen. Die angemeldete Marke erschöpft sich daher in der bloßen Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Damit kann sie aber keinen Zeichenschutz erlangen.

Ob aus demselben Grund der Eintragung auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr, wenn auch viel dafür spricht, daß zur Beschreibung von Programmen zur Suche und Verarbeitung von Wissensdaten im Rahmen der sog. Künstlichen Intelligenz die Wortfolge möglichen Wettbewerbern freizuhalten sein dürfte.

Nach allem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Albert Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2001
Az: 27 W (pat) 245/99


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