ArbG Oberhausen:
Beschluss vom 15. Dezember 2010
Aktenzeichen: 1 BV 58/10

(ArbG Oberhausen: Beschluss v. 15.12.2010, Az.: 1 BV 58/10)

Der Betriebsrat ist berechtigt, in seinen Schrieben das Logo des Unternehms zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Logo markenrechtlich geschützt ist. Es muss dann allerdings deutlich gemacht werden, dass der Betriebsrat handelt und nicht etwa die Geschäftsführung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat des Bildungszentrums Rhein-Ruhr berechtigt ist, das Unternehmenslogo der Arbeitgeberin in seinen Schreiben zu verwenden.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsstellers, die Verwendung des Logos der Arbeitgeberin zu unterlassen.

Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Unstreitig verwendet er bei seinen Schreiben das Logo der Arbeitgeberin seit einiger Zeit, wobei zwischen den Beteiligten umstritten ist, seit wann. Beispielhaft hat der Betriebsrat ein von ihm verfasstes Schreiben zu den Gerichtsakten gereicht, auf das Bezug genommen wird (Bl. 41 d.A.).

Am 9.8.2010 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden eine Abmahnung, auf welche Bezug genommen wird (Bl. 5-6 d.A.). Hierin forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, die Verwendung des Logos zu unterlassen. Darüber hinaus übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden den Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auf welche ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 7 d.A).

Mit am 16.9.2010 zugestellter Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass er zur Verwendung des Logos berechtigt sei.

Der Betriebsrat behauptet, er verwende schon seit langer Zeit das Logo der Arbeitgeberinnen. Er ist der Auffassung, dies könne ihm auch nicht untersagt werden, da er als betriebsinternes Gremium kein "Dritter" sei.

Der Betriebsrat beantragt,

festzustellen, dass der Betriebsrat der BZ RR berechtigt ist, das Unternehmenslogo in seinen Schreiben zu verwenden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verweist darauf, dass das Logo geschützt sei. Es bestehe Verwechselungsgefahr, auch habe die Arbeitgeberin ein Interesse daran, dass niemand auf den Gedanken komme, der Betriebsrat handle mit Billigung der Geschäftsleitung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 1.10.2010 und 17.11.2010 sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist zwar positiv formuliert, in der Sache aber eine Negation der Negation, da die Arbeitgeberin vom Betriebsrat Unterlassung verlangt hat. Insofern handelt es sich in der Sache um einen zweifellos zulässigen negativen Feststellungsantrag, der die Existenz eines gegen den Betriebsrat gerichteten Unterlassungsantrags in Abrede stellt.

2. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Die Arbeitgeberin hat kein Recht, dem Betriebsrat die Verwendung des Logos zu verbieten.

a) Klarzustellen ist zunächst, dass sich dieser Antrag auf die Verwendung des Logos allgemein bezieht. Die von der Arbeitgeberin - aus mehreren Gründen (auf die es hier nicht ankommt) unzulässigerweise (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 17.3.2010 - 7 ABR 95/08, AP Nr. 12 zu § 74 BetrVG 1972) - begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung bezog sich ebenfalls darauf, die Verwendung des Logos allgemein zu verhindern. Es kommt folglich auch bei dem hier zu beurteilenden Antrag nicht darauf an, ob der Betriebsrat gegebenenfalls verpflichtet sein könnte, das Logo der Arbeitgeberin in anderer Weise zu verwenden oder möglicherweise seinen Briefkopf in irgendeiner Form anzupassen und mit der sonstigen Geschäftspost der Arbeitgeberin zu vereinheitlichen.

b) Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Verwendung des Firmenlogos. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört auch, dass der Betriebsrat im erforderlichen Umfang Briefpapier erhält. Das hat die Arbeitgeberin auch nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung der Kammer gebietet es aber auch die Stellung des Betriebsrats im Betrieb, dass dieser grundsätzlich das gleiche Briefpapier verwenden darf wie Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Dies folgt schon aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Denn durch ein Verbot der Benutzung des Logos wird der Eindruck vermittelt, der Betriebsrat arbeite nicht "unter dem Dach" des Unternehmens oder gehöre nicht zur Betriebsgemeinschaft. Eine derartige Wirkung auf Außenstehende und Betriebsangehörige soll durch § 2 Abs. 1 BetrVG allerdings gerade verhindert werden.

Bei der Benutzung des Logos muss der Betriebsrat allerdings - auch dies gebietet die vertrauensvolle Zusammenarbeit - einen individualisierenden Zusatz (etwa: "Der Betriebsrat") verwenden (vgl. LAG Frankfurt, Beschl. v. 28.6.1973 - 5 TaBV 66/73, DB 1973, 2451; Fitting, § 40 BetrVG Rn. 114), um Missbrauchsgefahren auszuschließen (GK-BetrVG/Weber, § 40 Rn. 126). Die Arbeitgeberin kann sich hier auf eine solche Missbrauchsgefahr nicht berufen. Der vom Betriebsrat verwendete Briefkopf lässt keinen Zweifel zu, dass es beim Aussteller der entsprechenden Erklärung um den Betriebsrat handelt. Soweit die Arbeitgeberin gleichwohl Missbrauchs- oder Verwechselungsmöglichkeiten sieht, so wäre es jedenfalls ausreichend, dem Betriebsrat nicht die Verwendung des Logos überhaupt zu verbieten. Dies hat sie allerdings im vorliegenden Fall versucht.

Aus der Sicht der Kammer bestünde sogar eine größere Gefahr, wenn der Betriebsrat ein anderes Logo als das der Arbeitgeberin verwendete. In einem solchen Fall könnte eher die Gefahr eines Missbrauchs auftreten. Vor dem Hintergrund solcher Gefahren ist die Kammer der Auffassung, dass der Betriebsrats gegebenenfalls sogar verpflichtet sein kann, als betriebsangehöriges Gremium kein anderes als das offizielle von der Arbeitgeberin verwendete Logo zu benutzen.

c) Selbst wenn man dazu eine andere Meinung vertreten wollte, darf der Betriebsrat das Unternehmenslogo der Arbeitgeberin - von den oben genannten Fällen der Missbrauchs- und Verwechselungsgefahr abgesehen - weil der Arbeitgeberin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch zusteht.

aa) Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Normen. Die Verwendung des Logos als solche ist kein Verstoß gegen den Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit. Auf die obigen Ausführungen (unter b) wird Bezug genommen.

bb) Ein Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin besteht nicht aus § 14 Abs. 5 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 2 MarkenG.

Es fehlt schon an der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der BGH führt aus: "Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236-238/08, GRUR 2010, 445 Tz. 50 - Google/Vuitton; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Tz. 23 = WRP 2009, 967 - Ohrclips)" (BGH, Urt. v. 22.4.2010 - I ZR 17/05 Pralinenform II). Eine derartige Nutzung besteht offensichtlich nicht, zumal der Betriebsrat nach § 37 Abs. 1 BetrVG lediglich ein Ehrenamt ausübt und ebenso offensichtlich nicht Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Somit fehlt es hier schon an einer Anspruchsgrundlage.

cc) Ein Unterlassungsanspruch folgt ferner nicht aus § 12 BGB bzw. § 17 HGB i.V.m. § 1004 BGB.

Der Betriebsrat ist als Teil des Betriebs nicht passivlegitimiert. Das Namensrecht kann die Arbeitgeberin nicht im innerbetrieblichen Bereich, sondern nur gegenüber Dritten geltend machen.

Nach alledem hatte der Antrag des Betriebsrats Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite

B e s c h w e r d e

eingelegt werden.

Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Beschwerde muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses.

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.






ArbG Oberhausen:
Beschluss v. 15.12.2010
Az: 1 BV 58/10


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