Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 88/02

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2002, Az.: 33 W (pat) 88/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 21. Dezember 1999 der Wortmarke Multigradefür die Waren und Dienstleistungen

"Filter für gasförmige oder flüssige Stoffe, insbesondere Luft, Gase, Kraftstoff oder Öl, Filtereinsätze ganz oder teilweise aus porösen Stoffen oder auch als Gewebe, Gewirke und Gestricke, nämlich aus Papier, Pappe, Filz, Kieselgur, keramischen sowie synthetischen Stoffen, aus Metallen sowie aus natürlichen oder künstlichen Fasern: Aktivkohlefilter, Trockenmittelbehälter; Teile der vorgenannten Waren als Ersatzteile; sämtliche Waren als Teile von gewerblichen Anlagen, sowie von Motoren, Maschinen und Fahrzeugen.

Reparaturwesen, nämlich Reparaturen von Motoren, Maschinen und Fahrzeugen"

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 28. Dezember 2001 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der in der Filtertechnik zahlreich verwendete Begriff "Multigrade" die verschiedenen Filter, Filtereinsätze und - teile dahingehend benenne, daß diese als "Mehrbereichsfilter" geeignet seien, verschiedene Stoffe zu filtern. Bezüglich der Dienstleistung beschreibe die angemeldete Marke die Zweckbestimmung und Art der Reparatur.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß der englische Begriff "Multigrade" dem inländischen Verkehr nicht bekannt sei und daher nicht als beschreibende Angabe verstanden werde.

Sowohl das US Trademark Office als auch das Patent Office in Großbritannien hätten die Marke eingetragen.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 18. Oktober 2002 auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Bezeichnung für freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten).

Die Wortzusammensetzung "Multigrade" ist sprachüblich gebildet, wobei jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein bereits beschreibend ist. Der Bestandteil "Multi" im Sinne von "viel"/"mehr als eines" ist als Präfix vor Substantiven und Adjektiven auf verschiedenen Gebieten sehr gebräuchlich, zB "Multi-Kulti", "Multimedia", "Multimillionär" oder auch "multifunktional" bzw "multilateral" (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 70/00 - MULTI MODE SWITCHING; BPatG 32 W (pat) 498/99 - Multi Xenon; HABM R0365/00-1 - MULTI-CAD; BPatG 25 W (pat) 42/98 - MULTI-ENZYM; BPatG 30 W (pat) 251/97 - MULTI-PHONE; BPatG 24 W (pat) 73/96 - MULTI-PILOT; BPatG 27 W (pat) 153/00 - MULTI-POWER; HABM R0861/99-1 - MULTIBRIDGE; BPatG 30 W (pat) 111/97 - MULTILED).

Das aus dem Englischen stammende Wort "grade" wird mit "Grad", "Stufe" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, Seite 285). Auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Filtertechnik wird der Begriff - wie auch die Anmelderin zugesteht - in beschreibender Art und Weise verwendet. So wird beispielsweise auf der Internetseite www.horbachgiesstechnik.de bei der Beschreibung der Eigenschaften eines Filtergeräts von einem "high cleaning grade" gesprochen, unter www.bollfilter.com wird die gewünschte Filterfeinheit als "grade of filtration" bezeichnet, unter www.laukhuff.de wird für "highgrade filter technology" geworben.

Grundsätzlich ist zwar - wie die Anmelderin zutreffend geltend macht - zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (MarkenR 2000, 420, 421 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Aber auch ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, daß das angemeldete Gesamtzeichen - bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - einen rein beschreibenden Begriffsinhalt hat. Den angesprochenen Verkehrskreisen - hier im wesentlichen einem Fachpublikum - wird vermittelt, daß die so bezeichneten Filtergeräte auf vielfältige Art und Weise verwendet werden können. Das gilt unabhängig davon, daß das Wort in seiner Gesamtheit nach den Recherchen des Senats auch markenmäßig verwendet wird. Die angemeldeten Dienstleistungen können sich mit der Reparatur derartiger Filter beschäftigen.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1998, 420 - K-SÜD). Diese Grundsätze gelten auch für entsprechende Entscheidungen ausländischer Behörden. Ausländische Voreintragungen haben daher allenfalls eine Indizwirkung (BGH GRUR 1999, 988, 989 f - HOUSE OF BLUES).

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Ko






BPatG:
Beschluss v. 26.11.2002
Az: 33 W (pat) 88/02


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