Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. September 1998
Aktenzeichen: 4 O 124/98

(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.09.1998, Az.: 4 O 124/98)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeich-nung

SSZ

zur Kennzeichnung von Sicherheitsauswertegeräte, insbesondere Schaltleisten, einzusetzen;

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zur vorstehender Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. März 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe der Umsätze und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeiten und Verbreitungsgebieten.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 75 % und die Klägerin 25 % zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die im Jahre 1991 gegründete Klägerin stellt her und vertreibt elektronische Sicherheitssysteme für den Personenklemmschutz in der Industrie; sie führt die im Aktivrubrum dieses Urteils angegebene Firma "( … ) ihr Geschäftsbetrieb geht zurück auf ein von ihrem jetzigen Geschäftsführer seit dem 1. Januar 1989 betriebenes Unternehmen, das sich mit der Montage und dem Vertrieb von Elektronikteilen von Förderbändern befaßte und ebenfalls von Anfang an die Kurzbezeichnung "( … ) " zu seiner Kennzeichnung verwendete. Die Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion; hierzu gehören Schaltmatten, Bumper, Auswertegeräte und Schaltleisten (vgl. Seite 3 des von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 4. August 1998 überreichten Kataloges der Beklagten).

Durch Vertrag vom 7. August 1990 (Anlage 7) vereinbarten der jetzige Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Sicherheits-Auswertegeräten, -Schaltplatten, -Schaltleisten und -Bumpern; die Fertigung der Signalgeber oblag der Klägerin beziehungsweise ihrem Vorgängerunternehmen, diejenige der Auswerteelektroniken der Beklagten, die hierfür eine Lizenz vom Geschäftsführer der Klägerin erhielt. Der Vertrieb der Vertragserzeugnisse oblag der Beklagten, die diese unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen und "( … ) " in den Verkehr zu bringen hatte. Bezüglich bestimmter osteuropäischer Länder und deutscher Abnehmer verblieben die Vertriebsrechte jedoch bei der Klägerin bzw. ihrem Vorgänger. Für den Fall, daß die Beklagte nach 18-monatiger Vertragslaufzeit unter anderem nicht 0,5 Mio. DM Umsatz erzielt hatte, hatte sich der Vorgänger der Klägerin ein "vorheriges spezielles Kündigungsrecht" (Anlage 7, Seite 11 vorletzter Absatz) vorbehalten, nach dessen Ausübung das Alleinvertriebsrecht der Beklagten erlöschen, diese jedoch berechtigt sein sollte, die Vertragserzeugnisse noch weitere 12 Monate zu vertreiben, wobei für die Beklagte der Kundenkreis zu schützen war, den sie zum Zeitpunkt einer solchen Kündigung bearbeitete. Sich auf dieses vorzeitige Kündigungsrecht berufend kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 1993 (Anlage 8) den Vertrag vorzeitig mit sofortiger Wirkung. Eine Besprechung zwischen den Parteien vom 11. Februar 1993 führte ausweislich der als Anlage 18 von der Beklagten vorgelegten Gesprächsnotiz vom 15. Februar 1993 soweit hier von Interesse zu folgendem Ergebnis:

Am selben Tage übersandte die Beklagte der Klägerin ein Bestätigungsschreiben u.a. mit folgendem Inhalt (Anlage 9 a):

Nachdem am 12. März 1993 ein weiteres Gespräch stattgefunden hatte, übersandte die Klägerin der Beklagten unter dem 15. März 1993 ein Bestätigungsschreiben, in dem es auszugsweise wie folgt heißt (Anlage 9 b):

1.

Gemäß der uns übergebenen Liste aktueller Kunden und Projekte werden wir Ihnen diese in den nächsten 12 Monaten schützen, wobei die durch uns im Vertrag vom 7. August 1990 aufgeführten Ausnahmekunden ebenfalls von Ihnen zu schützen sind.

2.

Wir werden Sie weiterhin mit Schaltmatten, Schaltleisten und Bumpern wie gehabt beliefern, jedoch mit einem ab sofort gültigen Aufschlag von 10 % auf die Ihnen bekannte Preisliste 1993. Ausgenommen hiervon sind die durch uns direkt ausgearbeiteten Angebote; hier halten wir uns selbstverständlich an die ausgewiesene Preisbindung von 3 Monaten zum jeweiligen Monatsende.

3.

Sie werden uns weiterhin mit Auswertegeräten ( … ) ... wie gehabt beliefern, jedoch mit einem sofortigen Aufschlag von 50 % auf die uns bekannten Herstellkosten der einzelnen Geräte. Die Deckelaufkleber bleiben erhalten, wobei das Elan-Logo von uns überklebt wird. Die Gerätebedruckung bleibt ebenfalls erhalten; jedoch entfällt hier das Elan-Logo.

4.

Künftige gegenseitige Liefergeschäfte werden so abgewickelt wie in der Vergangenheit gehandhabt, jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Abnahmeverpflichtung ohne Ausschließlichkeitsverpflichtung.

5.

Sie werden das SSZ-Logo sukzessiv und schnellstmöglich in Ihren Listenunterlagen etc. abschaffen, davon ausgenommen bleibt jedoch wahlweise für Sie die Typenbezeichnung.

...

Die Beklagte setzte jedoch den Gebrauch der Bezeichnung "( … ) " auf Typenschildern ihrer Produkte fort; solche Erzeugnisse stellte sie im Jahre 1997 auf der Messe A + A Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Düsseldorf aus. Hierbei ist "( … ) " die erste einer Gruppe mehrerer Abkürzungen, der wie aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich das Logo der Beklagten vorangestellt ist.

Außerdem meldete die Beklagte die Buchstabefolge "( … )

" am 30. November 1995 unter anderem für Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion in Form von Schaltgeräten, nämlich Schaltmatten, Schaltleisten, Sicherheitsbumpern als Marke zur Eintragung beim Deutschen Patentamt an (Anlage 11).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Rechte an der für sie - die Klägerin - geschützten Kurzbezeichnung "( … ) " verletzt. Die Bezeichnung sei schutzfähig, nachdem sie die erforderliche Verkehrsgeltung erreicht habe. Aus den Anlagen 4 bis 6 ergebe sich, daß sie - die Klägerin - in dem Spezialbereich von Sicherheitssystemen für den Personeneinklemmschutz in der Industrie umfassend unter der Kurzbezeichnung "( … ) " bekannt sei. Die Verwendung des Firmenbestandteils "( … )

" auf den Typenschildern der Produkte der Beklagten veranlasse den Verkehr zu der Annahme, sie - die Klägerin - habe das Produkt hergestellt. Sie sei mit der Verwendung der Abkürzung durch die Beklagte für weitere 12 Monate beginnend mit dem 15. März 1993 einverstanden gewesen, weil die Erzeugnisse der Beklagten seinerzeit noch von ihr - der Klägerin - stammende Komponenten enthalten hätten. Hierzu bestehe keine Veranlassung mehr, nachdem die Beklagte im Jahr 1994 zum letzten Mal belieferte worden sei. Daß der Verkehr die Bezeichnung "( … ) " für einen Hinweis auf die Herkunft aus ihrem - der Klägerin - Hause auffasse, zeige sich auch darin, daß die Firma Benteler ihr ein von der Beklagten hergestelltes Gerät zur Reparatur gebracht habe, das aus dem Zeitraum nach der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien stamme.

Außerdem verwende die Beklagte die Buchstabenfolge "( … )

" ausweislich des im Verhandlungstermin überreichten Kataloges aus dem Jahre 1997 zur Kennzeichnung von Schaltleisten; die Abkürzung stehe hierbei am Anfang einer aus verschiedenen Abkürzungen bestehenden "Gruppe", ohne daß das Logo der Beklagten vorangestellt sei.

Sie beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung

SSZ

auf dem Gebiet von Sicherheits-Auswertegeräten einzusetzen, insbesondere auf Typenschildern solcher Sicherheits-Auswertegeräte, wenn in diesen Geräten keine Komponenten der Klägerin vorhanden sind;

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange die Beklagte die zu I. 1) bezeichneten Handlungen seit dem 15. März 1994 begangen hat, unter Angabe der

a)

einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiten und -zeitraum sowie deren Verbreitungsgebiete,

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie sei auch weiterhin berechtigt, die Buchstabenfolge "( … ) " im Rahmen ihrer Typenbezeichnung zu benutzen; insoweit habe man gerade keine zeitliche Begrenzung vereinbart. Da sie - die Beklagte - in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin zu dem nunmehr anhängigen Streitpunkt schon im November 1995 ihren auch jetzt vertretenen Standpunkt deutlich gemacht (Anlage 13, Seite 2) und die Klägerin gegen dieses Schreiben keinen Widerspruch erhoben habe, seien die geltend gemachten Ansprüche außerdem verwirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Soweit die Beklagte die Kurzbezeichnung "( … ) " wie im 1997 erschienenen Katalog geschehen zur Kennzeichnung von Schaltleisten und Auswertegeräten benutzt, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, außerdem kann diese zur Feststellung des Umfangs dieser Benutzungshandlungen Auskünfte über die erzielten Umsätze und die Werbung und Schadenersatz verlangen. Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit sie sich gegen den Gebrauch der Kurzbezeichnung "( … ) " auf Typenschildern von Sicherheits-Auswertegeräten wendet und soweit Rechnungslegung zusätzlich über Liefer- und Angebotsdaten verlangt wird.

I.

In ihrem 1997 erschienenen und von der Klägerin im letzten Verhandlungstermin überreichten Katalog hat die Beklagte die Bezeichnung "( … ) " nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zur Kennzeichnung von Schaltleisten verwendet; das verletzt die Rechte der Klägerin an der für sie nach § 5 MarkenG geschützten gleichlautenden geschäftlichen Bezeichnung.

1.

Die Klägerin kann Namens- und Kennzeichenschutz für die den Anfangsbestandteil ihrer Firma bildende Kurzbezeichnung "( … ) " in Anspruch nehmen. Namens- und kennzeichenrechtlich geschützt nach §§ 5 und 15 MarkenG ist nicht nur der volle Name einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, sondern auch eine Kurzbezeichnung oder besondere Geschäftsbezeichnung, deren sich diese im geschäftlichen Verkehr bedient, sofern diese Kurzbezeichnung Namensfunktion hat und geeignet ist, die Person oder das von ihr geführte Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzung erfüllt die Kurzbezeichnung "( … ) ", ohne daß die Klägerin für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt haben muß.

Zu § 16 UWG, der Vorgängerregelung zu den §§ 5, 15 MarkenG war es allerdings ständige Rechtsprechung, daß einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge keine Namensfunktion zukomme und sie kennzeichenrechtlichen Schutz nur dann genieße, wenn sie im Verkehr als besondere Geschäftsbezeichnung des betreffenden Unternehmens Geltung erlangt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Firmenbestandteil - nur dann vom Hause aus unterscheidungskräftig und damit ohne weiteres schutzfähig im Sinne des § 16 UWG, wenn es ursprünglich namensmäßige Kennzeichnungskraft hat (BGHZ 74, 1, 2 f. - RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa). Das hat die Rechtsprechung für aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenfolgen, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, mit der Begründung verneint, derartige Buchstabenfolgen wirkten regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensname und bedürften daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung (BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa m.w.N.).

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1997 (I. ZR 14/95; GRUR 1998, 165 - RBB) gebietet der Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts weder nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Markenrechtsrichtlinie noch in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 (dort § 3 Abs. 1) eine Abkehr von den vorerwähnten Grundsätzen. Zwar ergebe sich aus den vorgenannten Vorschriften der Grundsatz einer abstrakten markenrechtlichen Unterscheidungskraft von Buchstabenfolgen. Ob bereits hieraus entnommen werden müsse, daß demgemäß auch nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen von Hause aus die abstrakte Unterscheidungseignung zuzusprechen sei, könne in dem zu entscheidenden Fall offenbleiben, weil dort die Kollisionslage im Jahr 1986, demnach noch vor der Veröffentlichung der Markenrechtsrichtlinie eingetreten sei. Zusätzliche Bedenken gegen die Annahme eines firmenrechtlichen Schutzes für das Kennzeichen der dortigen Klägerin (RBB) von Hause aus ergäben sich aus einem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Es bestehe eine verbreitete Übung im wirtschaftlichen Verkehr, Abkürzungen, vornehmlich Buchstabenkombinationen, zu benutzen, die meist auf den Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile zusammengesetzt seien. Diese Übung beruhe auf dem verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen zu verwenden, und rechtfertige es, derartige Buchstabenfolgen jedenfalls weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten (BGHZ 74, 1, 4 f. - RBB/RBT).

Diese Erwägungen stehen einem namens- und kennzeichenrechtlichen Schutz der Kurzbezeichnung "( … ) " nicht entgegen. Eine bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes entstandene Kollisionslage besteht im Streitfall nicht. Das von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 4. August 1998 vorgelegte Exemplar des Kataloges, in dem die Beklagte die Kurzbezeichnung "( … ) " in kennzeichenrechtsverletzender Weise verwendet, stammt ausweislich des Druckvermerks auf der letzten Seite aus einer im März 1997 erschienenen Ausgabe. Daß die Beklagte die für die Klägerin geschützte Kennzeichnung "( … ) " schon vor dem Erscheinen dieser Ausgabe in gleicher Weise zur Kennzeichnung von ihr vertriebener Schaltleisten genutzt hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 18. Juni 1998 - 4 0 160/98 - Entscheidungen 1998 Seiten 57, 59 - JPNW) entschieden hat, kann jedenfalls in derartigen Fallkonstellationen solchen Buchstabenfolgen nicht länger die Eignung abgesprochen werden, von Hause aus als Name oder Unternehmenskennzeichen zu wirken. Wie die Kammer dort dargelegt hat, ist der Standpunkt der Rechtsprechung in einen unüberbrückbaren Widerspruch zur Lebenswirklichkeit geraten, denn gerade bei den Unternehmensbezeichnungen ist die Verwendung von Buchstabenfolgen zur namensmäßigen Kennzeichnung allgemein üblich geworden. Große Unternehmen habe ihre frühere "ausgeschriebene" Firmierung aufgegeben und bezeichnen sich nur noch in dieser Weise (z.B. AEG, BASF, RAG, RWE). Selbst dann, wenn solche Buchstabenfolgen - zufälligerweise - als Wort ausgesprochen werden könnten, werden sie typischerweise gerade nicht so ausgesprochen. Auch in den Fällen, in denen den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unternehmensbezeichnung aus drei oder vier Buchstaben noch nicht begegnet ist, wird sie doch ohne weiteres als Name des Unternehmens angesehen, weil es verbreiteter Übung entspricht, solche Kürzel zur Unternehmenskennzeichnung zu verwenden. Da insbesondere bei drei Buchstaben die Aussprache als Wort eher die Ausnahme als die Regel ist, ist die Aussprechbarkeit für die Namensfunktion ohne ausschlaggebende Bedeutung. Wie die Kammer weiter dargelegt hat, ist in solchen Fällen auch kein konkretes Freihaltebedürfnis erkennbar, daß der Bejahung namensmäßiger Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte. Ein abstraktes Freihaltebedürfnis kann in diesem Zusammenhang nicht genügen, zumal kein Grund dafür besteht, in dieser Hinsicht an nicht als Wort aussprechbare kurze Buchstabenfolgen strengere Anforderungen zu stellen als an als Wort aussprechbare. Der Kurzbezeichnung "( … ) " für die Klägerin kommt daher Kennzeichenschutz zu (kritisch zur Aufrechterhaltbarkeit der bisherigen Rechtsprechung unter der Geltung des Markengesetzes auch Althammer/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 5 Rdn. 10 am Ende).

2.

Die Beklagte hat die für die Klägerin geschützte geschäftliche Bezeichnung "( … ) " im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

a)

Auf den Seiten 16 bis 26 ihres 1997 erschienenen Kataloges benutzt die Beklagte die Bezeichnung "( … ) " markenmäßig zur Kennzeichnung der dort beworbenen Schaltleisten und Auswertegeräte. Dies bedarf keiner weiteren Ausführungen, soweit dort im Fließtext die Rede von ( … ) die Rede ist. Hier ist die Bezeichnung "( … ) " reinen Gattungsbezeichnungen für die so bezeichnete Ware vorangestellt; der Verkehr wird in der Bezeichnung ( … ) bei dieser Benutzungsform eine Produktkennzeichnung und einen Herkunftshinweis sehen.

Nichts anderes gilt, soweit die Bezeichnung "( … ) " dort Abkürzungen wie AE, AE-SS, AE-SQ und AE-SQP vorangestellt wird. Auch hier erkennt der Verkehr, daß die der Bezeichnung "( … ) " nachgeschalteten Kürzel bzw. Kürzelkombinationen für jeweils unterschiedliche technische Eigenschaften steht; welches Kürzel für welche Ausführungsform und welche technischen Eigenschaften steht, wird ihm auf den Seiten 21 und 22 des Kataloges im Abschnitt "Ausführungen" und auf Seite 22 anhand der jeweils verschiedenen Anschluß- und Innenschaltbilder näher erläutert. Allen diesen verschiedenen Ausführungsformen ist die gemeinsame Bezeichnung "( … ) " vorangestellt, die dem Verkehr deshalb auch hier als Herkunftshinweis und Produktbezeichnung erscheint, spätestens wenn er durch die Lektüre des Fließtextes bereits die in dieser Form verwendete Kurzbezeichnung kennengelernt hat. Nichts anderes gilt für den Gebrauch der Kennzeichnung "( … ) " in der Gesamtbezeichnung Schaltleisten ( … ) . Diese Benutzungsform unterscheidet sich von den bisher erörterten nur dadurch, daß die Gattungsbezeichnung Schaltleiste der Kennzeichnung "( … ) " als ausgeschriebenes Wort vorangestellt und als Abkürzung "( … ) " nachgeschaltet ist.

b)

Die in dem Katalog der Beklagten wiedergegebene Art und Weise der Benutzung der Kurzbezeichnung "( … ) " ist geeignet, Verwechslungen mit der für die Klägerin geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Steht wie im Streitfall die nur einen Bestandteil aufweisende Schutz beanspruchende Kennzeichnung einer mehrteiligen Bezeichnung gegenüber, hängt die Verwechslungsgefahr allerdings davon ab, daß der Gesamteindruck der angegriffenen Kennzeichnung nicht auch durch die anderen bei der Schutz beanspruchenden Bezeichnung fehlenden Bestandteile mitgeprägt wird (vgl. BGH GRUR 1996, 404, 405/6 - Blendax Pep); vielmehr muß der beiden sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen gemeinsame Bestandteil auch den Gesamteindruck der mehrteiligen angegriffenen Kennzeichnung prägen. Dies setzt voraus, daß der Verkehr Veranlassung sieht, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Eine solche Veranlassung kann er bei längeren Bezeichnungen sehen, die ihn dazu bringen können, aus Gründen der Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil zu suchen, wobei häufig der am Anfang stehende Bestandteil besondere Beachtung findet. Auch wenn die mehrteilige Bezeichnung kennzeichnungsschwache Elemente wie beschreibende Angaben, daran angelehnte Ausdrücke oder sonstige Bestandteile ohne wesentlichen herkunftshinweisenden Gehalt enthält, wird der Verkehr seine Aufmerksamkeit regelmäßig auf andere kennzeichnungskräftigere Markenelemente richten und diese als für den Gesamteindruck prägend ansehen (Althammer/Ströbele, a.a.O., Rdn. 161, 163 und 164 m.w.N.).

Geht man hiervon aus, ist die Kurzbezeichnung "( … ) " zunächst in denjenigen von der Beklagten benutzten Bezeichnungen prägend für den Gesamteindruck, in denen sie ausgeschriebenen Gattungsbegriffen wie Signalgeber, Schaltprofil, Geräte oder Auswertegeräte vorangestellt ist. Solche Gattungsbezeichnungen beschreiben nur die Warenart und haben keinerlei herkunftshinweisende Funktion. Hier bestimmt allein der Bestandteil "( … ) " den Gesamteindruck der Gesamtbezeichnung.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für diejenigen Benutzungsformen, in denen die Bezeichnung "( … ) " Abkürzungen wie AE, AE-SS, AE-SQ und AE-SQP gegebenenfalls in Verbindung mit Angaben über die vorgesehene Betriebsspannung in Volt vorangestellt ist. Wie bereits dargelegt wurde, entsprechen diese Abkürzungen bestimmten Ausführungsformen für unterschiedliche technische Eigenschaften, die die Beklagte in ihrem Katalog für jede Ausführungsform einzeln erläutert. Auch diese der Kurzbezeichnung "( … ) " angefügten Abkürzungen haben für den Verkehr deshalb keinerlei herkunftshinweisende Funktion. Dies und der Umstand, daß die jeweils benutzte Gesamtbezeichnung, insbesondere wenn sie insgesamt aus drei oder mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist, für den Verkehr unübersichtlich und schwer lesbar erscheint, wird ihn veranlassen, entsprechend verbreiteter Übung aus Vereinfachungsgründen den am Anfang stehenden Bestandteil "( … ) " herauszugreifen und hierin die Produktkennzeichnung für die von der Beklagten vertriebenen Schaltleisten zu sehen.

Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte die Kurzbezeichnung "( … ) " in den Überschriften der Katalogseiten 16 bis 26 als Bestandteil der Gesamtbezeichnung "( … ) " gebraucht. Hier wird der Bestandteil "Schaltleisten" vom Verkehr sofort als Gattungsbezeichnung des Produktes verstanden und bietet dem Verkehr deshalb ungeachtet seiner Stellung am Anfang der gesamten Bezeichnung keinen Anreiz, ihm besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden oder ihn als Abkürzung zum erleichterten Gebrauch der Gesamtbezeichnung heranzuziehen. Die der Buchstabenfolge "( … ) " nachgestellte Abkürzung "( … ) " hat ebenfalls keine den Gesamteindruck der vollständigen Bezeichnung prägende Wirkung. Das bedarf keiner weiteren Darlegungen, soweit die angesprochenen Verkehrskreise die Buchstabenfolge SL als Abkürzung für Schaltleisten erkennen, denn für sie handelt es sich nur um eine Wiederholung der bereits vorangestellten Produktgattungsbezeichnung. Für diejenigen Verkehrsteilnehmer, die den Sinngehalt dieser Abkürzung nicht erkennen, erscheint sie wenig griffig, und sie werden sich deshalb nicht näher mit diesem Bestandteil befassen; erst recht werden sie ihm dann keine Herkunftsfunktion beimessen.

3.

Zur Rechtfertigung ihrer kennzeichenverletzenden Handlungen kann die Beklagte sich nicht auf die Vereinbarungen mit der Klägerin von Februar/März 1993 berufen. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die Vereinbarung ausweislich der Überschrift "unter Bezugnahme darauf gilt in den folgenden 12 Monaten" in den Bestätigungsschreiben ausweislich der Überschrift "unter Bezugnahmne darauf gilt in den folgenden 12 Monaten" in den Bestätigungsschrieben nur für den Gebrauch der Bezeichnung "( … ) " in der Typenbezeichnung eines Gerätes eine auf 12 Monate begrenzte Benutzungserlaubnis enthält, während die Beklagte in ihrem 1997 erschienenen Katalog die Kurzbezeichnung "( … ) " gerade nicht als Typenbezeichnung auf dem Gerätetypenschild genutzt, sondern Schaltleisten und Auswertegeräte unter dieser Kennzeichnung anbietet. Im übrigen war die Frist von 12 Monaten beginnend mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung - dem 15. März 1993 - im Zeitpunkt der Herausgabe des Kataloges im Jahr 1997 lange abgelaufen.

II.

Da die Beklagte die für die Klägerin geschützte Bezeichnung "( … ) " wie vorstehend dargelegt entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt hat, kann die Klägerin als Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung sie gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Nach § 15 Abs. 5 MarkenG hat die Beklagte der Klägerin außerdem allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die rechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Sie hat die Kennzeichenrechte aus der für die Klägerin geschützten Geschäftsbezeichnung "( … ) " schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die für die Klägerin geschützte Buchstabenfolge war ihr aus der vorangegangenen Zusammenarbeit mit der Klägerin bekannt, und aus den aus Anlaß der Beendigung der Zusammenarbeit im Frühjahr 1993 getroffenen Vereinbarungen ergibt sich auch, daß die Beklagte wußte, daß sie nach dem Ende der Zusammenarbeit diese Bezeichnung nicht mehr werde verwenden dürfen. Sollte sie aus dem ihr für 12 Monate eingeräumten befristeten Recht zur Weiterbenutzung der Bezeichnung "( … ) " als Typenbezeichnung auch vier Jahre nach dem Abschluß der Vereinbarung noch eine Berechtigung zum Gebrauch der Buchstabenfolge "( … ) " in der untersagten Form gesehen haben, hätte sie diesen Irrtum durch Einholung zutreffenden Rechtsrates ohne Schwierigkeiten beseitigen können.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, beziffern kann die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche jedoch erst, wenn die Beklagten über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Auskunft erteilt haben.

Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß sie der Klägerin über das Ausmaß ihrer rechtsverletzenden Handlungen im zuerkannten Umfang Auskunft erteilt. Die Klägerin ist auf die ihr zugesprochenen Angaben angewiesen, um ihre Schadenersatzansprüche berechnen und beziffern zu können; demgegenüber kann die Beklagte die ihr abverlangten Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen und wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet.

Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf eine detaillierte Rechnungslegung unter detaillierter Angabe der Lieferdaten, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Angebote und Angebotsempfänger. Das beruht darauf, daß sich der Umfang des erlittenen Schadens im Falle der Verletzung von Kennzeichenrechten ohnehin nur schätzen und nach Maßgabe einer entgangenen Lizenzgebühr berechnen läßt, und es zu dieser Berechnung nicht der Bekanntgabe von Lieferpreisen, Abnehmern und Angebotsempfängern bedarf (BGH GRUR 1973, 375, 377 - Miss Petite; 1977, 491, 494 - ALLSTAR, 1981, 592, 594 - Campione del Mondo; 1991, 153, 155 - Pizza & Pasta, 1995, 50, 54 - Indorektal).

Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer auch nicht auf § 19 MarkenG stützen. Ein solcher Anspruch setzt das Bestehen von Anhaltspunkten dafür voraus, daß mit der für die Klägerin geschützten Bezeichnung versehene Gegenstände in den Verkehr gelangt sind. Solche Anhaltspunkte bestehen jedoch im Streitfall nicht, denn die Verurteilung der Beklagten beruht darauf, daß sie in ihrer Katalogwerbung die für die Klägerin geschützte Buchstabenfolge als Produktkennzeichnung benutzt hat. Ob diese Kennzeichnung auch auf den beworbenen Geräten selbst angebracht war, läßt sich dem Katalog selbst nicht entnehmen, der keine Abbildungen dieser Geräte enthält; auch die Klägerin hat dazu nichts näheres vorgetragen.

III.

Gegenüber den aus der Katalogwerbung folgenden Ansprüchen kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Verwirkungseinwand berufen. Er hat gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nur Erfolg, wenn durch eine länger andauernde redliche ungestörte Benutzung des angegriffenen Zeichens ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH GRUR 1988, 776, 778 - PPC; 1990, 1019 - Data Color). Demgegenüber genügt es bei kennzeichenrechtlichen Schadenersatzansprüchen, daß der Verletzte mit ihrer Geltendmachung einen längeren Zeitraum zugewartet hat und der Verletzer annehmen durfte, der Rechtsinhaber kenne die angegriffenen Handlungen und dulde sie und werde deshalb keine Schadenersatzansprüche mehr erheben. Im Streitfall scheitert der Verwirkungseinwand schon daran, daß die Beklagte die für die Klägerin geschützte Kennzeichnung in der ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Benutzungsform nicht über einen hinreichend langen Zeitraum gebraucht hat. Der Katalog ist im Jahre 1997 erschienen; im Verhandlungstermin vom 4. August 1998 hat die Klägerin die darin enthaltenen Benutzungshandlungen angegriffen. Aus dem Verstreichen dieses kurzen Zeitraumes durfte die Beklagte noch nicht schließen, die Klägerin dulde den Gebrauch der Buchstabenfolge "( … ) " in der im Katalog erstmals zu Tage getretenen Benutzungsform. Zu einem etwaigen schutzwürdigen Besitzstand haben die Beklagten nichts näheres dargelegt; ob er in der hier in Rede stehenden kurzen Zeitspanne bereits entstehen konnte, erscheint im übrigen auch fraglich.

IV.

Unbegründet ist die Klage, soweit sie sich gegen den Gebrauch der für die Klägerin geschützten Bezeichnung "( … ) " in der aus der dritten Abbildung der Anlage 12 ersichtlichen Benutzungsform auf dem Gerätetypenschild richtet. Hier fehlt es an einer Verwechslungsgefahr der von der Beklagten gebrauchten Bezeichnung mit der für die Klägerin geschützten Geschäftsbezeichnung. Die Beklagte benutzt die Abkürzung "( … ) " als erste einer Gruppe von insgesamt vier Abkürzungen, der sie ihr Firmenlogo "( … )

" blickfangmäßig hervorgehoben voranstellt, so daß die vollständige Bezeichnung wie in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildung "( … ) " lautet. Als Bestandteil dieser vollständigen Bezeichnung kommt der Buchstabenfolge "( … ) " keine den Gesamteindruck der vollständigen Kennzeichnung prägende Wirkung zu. Der Gesamteindruck der von der Beklagten gewählten Bezeichnung wird vielmehr im wesentlichen durch den am Anfang stehenden, hervorgehobenen und jedenfalls normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil "( … ) " bestimmt, während die nachfolgenden Abkürzungen als nachgestellte und im Verkehr ohnehin weniger beachtete Bestandteile weniger griffig sind und dem Verkehr keine Veranlassung geben, gerade in ihnen den Herkunftshinweis zu sehen. Hiergegen läßt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, der Bestandteil "( … ) " sei eine bloße Herstellerangabe, die für den Verkehr im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund trete. Dieses Zurücktreten beruht darauf, daß der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep m.w.N.). Nach der Rechtsprechung ist es aber der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten, ob in der Sicht des Verkehrs ein Bestandteil als Herstellerangabe im Gesamtzeichen in den Hintergrund tritt oder nicht. So kann beispielsweise die Art der Zeichengestaltung und -verwendung der Herkunftsbezeichnung als Zeichenbestandteil, vor allem neben einem nur schwach kennzeichnenden weiteren Bestandteil, die Vorstellung des Verkehrs bestimmen, die Herstellermarke werde als zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer für das Gesamtzeichen prägenden oder jedenfalls wesentlich mitbestimmenden Art eingesetzt. Zudem ist die Beurteilung davon abhängig, ob die Herstellerangabe als solche dem Verkehr bekannt ist oder nicht (BGH GRUR 1996, 404 BLENDAX PEP; BGH GRUR 1996, 774 falkerun/LE RUN; BGH WRP 1997, 1186 IONOFIL). Über eine Verkehrsbekanntheit der Herstellerangabe "( … ) " ist jedoch nichts vorgetragen. Im Gegensatz zu den vorangestellten Firmennamen "( … ) " ist die Buchstabenfolge "SSZ" zudem in keiner Weise näher hervorgehoben, sondern befindet sich zusammen mit den anderen Kürzeln in gleicher Schriftgröße in Negativschrift auf einem dunkelgrundigen Balken, der die vier Kürzel auch bildlich zu einer Gruppe zusammenfaßt. Unter diesen Umständen erscheint "( … ) " nicht geeignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen unter Vernachlässigung des Zeichenbestandteils "( … ) " als eigentliche Produktkennzeichnung gewertet zu werden, und dient die auch blickfangmäßig hervorgehobene Bezeichnung "( … ) " gleichzeitig als Herstellerangabe und Hinweis auf die Herkunft des so gekennzeichneten Gerätes.

V.

Entsprechend den Unterliegensanteilen hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt, die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 709, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 150.000,00 DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.09.1998
Az: 4 O 124/98


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29.03.2024 - 02:12 Uhr

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Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Januar 2001, Az.: 4 K 1/99 KOBGH, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: AnwZ (B) 14/02BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2003, Az.: 17 W (pat) 306/02BFH, Urteil vom 18. November 2008, Az.: VIII R 17/07BPatG, Beschluss vom 16. Oktober 2002, Az.: 32 W (pat) 214/01BPatG, Beschluss vom 20. Januar 2010, Az.: 19 W (pat) 26/09OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az.: 6 U 198/03LG Köln, Urteil vom 19. Januar 2012, Az.: 81 O 96/11OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. November 2005, Az.: 6 U 17/05LG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2008, Az.: 312 O 310/08