Landgericht München I:
Urteil vom 11. März 2009
Aktenzeichen: 21 O 14998/06

(LG München I: Urteil v. 11.03.2009, Az.: 21 O 14998/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 11. März 2009 (Aktenzeichen 21 O 14998/06) eine einstweilige Verfügung bestätigt. In dem Verfahren hatte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung einer Optionsklausel in einem Verlagsvertrag auf Unterlassung verklagt. Die Verfügungsklägerin, ein französisches Unternehmen, betreibt unter anderem einen Verlag, der eine umfangreiche Bibliothek herausgibt. Die Verfügungsbeklagte, eine deutsche GmbH, gehört zu einem weltweit agierenden Konzern und ist die Rechtsnachfolgerin einer deutschen Verlagsgesellschaft. Die Parteien hatten 1999 einen Vertrag über eine französische Übersetzung eines Werkes abgeschlossen, in dem eine Optionsklausel enthalten war. Diese Klausel gewährte der Verfügungsklägerin das Recht, die Übersetzungsrechte für jede neue Auflage zu erwerben. Die Verfügungsbeklagte lehnte es jedoch ab, der Verfügungsklägerin die Rechte für die Übersetzung der 22. Auflage anzubieten. Das Gericht entschied, dass die Optionsklausel als "echte Option" ausgelegt werden muss und somit ein neuer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war. Die Verfügungsbeklagte konnte sich nicht auf veränderte Umstände berufen und der von ihr hilfsweise eingelegte Widerspruch war unbegründet. Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung und verurteilte die Verfügungsbeklagte zur Zahlung der Kosten des Verfahrens.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Urteil v. 11.03.2009, Az: 21 O 14998/06


Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 25.08.2006 wird aufrechterhalten.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung einer Optionsklausel in einem Verlagsvertrag über die französische Übersetzung eines Anatomieatlasses auf Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, die u. a. einen Verlag betreibt, der die umfangreichste französische wissenschaftliche und technische Bibliothek herausgibt. Die Verfügungsbeklagte ist eine deutsche GmbH mit Sitz in München, die zum weltweit agierenden R. Konzern gehört, und Rechtsnachfolgerin der U. Verlag GmbH & Co. KG.

Im Jahr 1984 waren die Verfügungsklägerin und die Rechtsvorgängerin der U. Verlag GmbH & Co. KG, der Verlag U., übereingekommen, dass die Verfügungsklägerin die zweite Auflage der französischen Übersetzung der 18. Auflage des Werkes €S.: Atlas der Anatomie des Menschen€ besorgen würde (vgl. Schreiben vom 18.06.1984 in Anlage AS 5 und vom 05.07.1984 in Anlage AS 6). Im Jahr 1993 hatte die Verfügungsklägerin auch die dritte Auflage der französischen Übersetzung des genannten Werkes (20. Auflage) übernommen.

Am 02.08.1999 schloss die Verfügungsklägerin mit der U. Verlag GmbH & Co. KG eine Vereinbarung über die in vierter Auflage erscheinende französische Übersetzung der 21. Auflage des Werkes (€Übersetzungsvertrag€, Anlage AS 4). In § 8 Abs. 3 dieses Vertrags wurde (in deutscher Übersetzung) folgende Passage aufgenommen:

€Neue Auflagen: U. gewährt E. die erste Option für die französischen Übersetzungsrechte für jede neue Auflage, wobei diese Option drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt abläuft, zu dem U. die neue Auflage veröffentlicht hat.€

Diese Klausel war bereits durch einen Nachtrag vom 14.12.1994 in den Vertrag vom 10.02.1993 über die Übersetzung der 20. Auflage des Werks aufgenommen worden (vgl. Bestätigungsschreiben der U. Verlag für Medizin GmbH an die Verfügungsklägerin vom 14.12.1994 in Anlage AS 7). Die U. Verlag GmbH & Co. KG hat diese Klausel auch etwa vierzehn anderen Verlagen in Übersetzungsverträgen gestellt.

Ferner ist gem. § 8 Abs. 1 des Übersetzungsvertrags die Verfügungsklägerin verpflichtet, die übersetzte Fassung innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss herauszubringen:

€Der Verlag verpflichtet sich, die Printfassung innerhalb eines Jahres ab Unterzeichnung des Vertrags zu verlegen und die vorgenannten Auflagen nach dem Urheberrecht des jeweiligen Landes zu schützen. Für den Fall, dass der Verlag das Erscheinen der Übersetzung innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Vertrags versäumt und der Verlag nicht die schriftliche Zustimmung von U. mit der Verzögerung einholt, fallen die hier gewährten Übersetzungsrechte automatisch an U. zurück und diese Vereinbarung gilt fortan als nichtig und unwirksam.€

In § 7 Nr. 1 des Übersetzungsvertrags ist die Zahlung der sog. €flat sheets€ (Drucke von Seiten aus dem Werk, auf denen sich ausschließlich die Abbildungen, nicht aber die Textpassagen in den jeweiligen Sprachen finden) geregelt, die vereinbarungsgemäß von der Verfügungsbeklagten zu erstellen und an die Verfügungsklägerin zu liefern sind, welche sodann auf die €flat sheets€ die französischen Texte in die entsprechenden Leerräume drucken lässt.

Mit Schreiben vom 05.08.2004 (Anlage AS 8) informierte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin, dass sie ihre eigene Schwestergesellschaft damit beauftragen werde, die französische Übersetzung und Veröffentlichung des Werkes zu arrangieren. Im Anschluss folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Parteien, in welchem die jeweiligen gegensätzlichen Standpunkte und Rechtsauffassungen hinsichtlich der Folgen der Optionsklausel vertreten und verschiedene Fassungen eines neu abzuschließenden Vertrags ausgetauscht wurden; ferner trafen sich Vertreter der Parteien am 20.06.2005 und 20.10.2005 zwecks Durchführung weiterer Vertragsverhandlungen. Auf die zum Nachweis vorgelegten Anlagen AS 9 bis AS 25 wird Bezug genommen.

Da am 07.09.2005 die neue deutsche (22.) Auflage des Werkes auf den Markt gekommen war, übte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 02.12.2005 (Anlage AS 27), welches der Verfügungsbeklagten am gleichen Tage zuging, die Option gemäß § 8 Abs. 3 des Übersetzungsvertrags vom 02.08.1999 aus. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 13.01.2006 (Anlage AS 28) ließ die Verfügungsbeklagte die Ausübung der Option zurückweisen und den Übersetzungsvertrag mit Wirkung zum 15.07.2006 kündigen. Sodann folgten erneut Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien (vgl. Schreiben in den Anlagen AS 29 bis AS 40, auf die Bezug genommen wird), die letztlich ohne Erfolg blieben (vgl. Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten vom 17.07.2006 in Anlage AS 37, wonach alternative Vorkehrungen zur Übersetzung des streitgegenständlichen Werks angekündigt wurden, und vom 01.08.2006 in Anlage AS 39, wonach die Vergleichsverhandlungen abgeschlossen seien).

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass durch ihre Ausübung der Option - die entsprechende Vertragsklausel in § 8 Abs. 3 stelle nämlich eine sog. €echte Option€ dar - als einseitige Erklärung ein neuer Übersetzungsvertrag zwischen den Parteien mit demselben Inhalt wie der Übersetzungsvertrag vom 02.08.1999 zustande gekommen sei, durch den die Verfügungsklägerin eine ausschließliche Lizenz an den Rechten zur Übersetzung und an der Übersetzung des streitgegenständlichen Werks in die französische Sprache erhalten habe; sie habe daher gem. § 97 UrhG einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch auch gegen die Verfügungsbeklagte als Inhaberin der Rechte an dem Werk. Gleiches gelte, wenn die Optionsklausel die Verfügungsbeklagte lediglich zu in Treu und Glauben geführten Verhandlungen verpflichte, weil dergestalte Verhandlungen durch die Verfügungsbeklagte, die stets vollkommen inakzeptable Vertragsangebote vorgelegt und sich wenig kooperationsbereit gezeigt habe, nie geführt worden seien.

Selbst wenn in der Optionsklausel in § 8 Abs. 3 lediglich eine sog. €weiche€ Option zu sehen wäre, sei zumindest ein (von der Verfügungsklägerin hilfsweise geltend gemachter) Auskunftsanspruch gegeben, denn in diesem Fall hätte die Verfügungsklägerin (je nachdem, ob die Klausel als sog. €first negotiation€-, €last refusal-€ oder €matching right€-Klausel auszulegen wäre) das Recht, einen Vertrag mit der Verfügungsbeklagten zustande zu bringen, der dieselben/bessere Konditionen aufweist wie/als ein mit einem Dritten ausgehandelter Vertrag; dieses Recht vereitele aber die Verfügungsbeklagte, indem sie sich weigere, die entsprechenden Konditionen zu nennen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 23.08.2006 erließ die erkennende Kammer am 25.08.2006 eine einstweilige Verfügung, in der der Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten wurde, die französische Übersetzung des Werks €R. P. u. R. P. (Herausgeber): €S., Atlas der Anatomie des Menschen€, 22. Auflage, E., U., München, Jena 2006€ ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung traten die Parteien erneut in Vergleichsverhandlungen, in deren Verlauf auch verschiedene Schreiben (vgl. Anlagen AS 61 bis 64) und Vertragsentwürfe (vgl. Vertragsentwurf der Verfügungsbeklagten vom 23.07.2007 in Anlage AS 44 und vom 29.10.2007 samt Entwurf einer Abschlusserklärung in Anlage AS 52; Vertragsentwurf der Verfügungsklägerin samt Entwurf einer Abschlusserklärung vom 19.10.2007 und vom 26.11.2007 in Anlagen AS 51 und AS 45; Vertragsentwurf der Verfügungsbeklagten vom 28.08.2008 in Anlage AS 47) die Seiten wechselten. Es folgte ein Treffen der Parteien am 12.12.2008 sowie am 12.01.2009 und 14.01.2009 ein weiterer Schriftwechsel (vgl. Anlagen AS 49 / AS 50), ohne dass eine Einigung - insbesondere über die Anzahl der Neuauflagen und der Lizenzlaufzeit - erzielt werden konnte. Bis heute ist keine französische Fassung der 22. Auflage des Werks bei der Verfügungsklägerin erschienen. Der anwaltliche Vertreter der Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 29.11.2006 (Anlage AS 53) und vom 06.02.2007 (Anlage AS 54) auf, ihr die €flat sheets€ zu schicken. In einem weiteren Schreiben vom 01.10.2007 (Anlage AS 55) wies der anwaltliche Vertreter der Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass man seit fast zwei Jahren um die €flat sheets€ gebeten habe. Nachdem die Verfügungsbeklagte schließlich mit Schreiben vom 17.12.2008 (Anlage AS 56) gebeten wurde, mindestens 3.000 €flat sheets€ der aktuellen Ausgabe zu übersenden, antwortete diese mit Schreiben vom 19.12.2008 (Anlage AS 57), dass man ohne Vertragsgrundlage nicht liefern könne.

Die Verfügungsbeklagte ist der Verfügung mit Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände vom 26.08.2008 entgegengetreten und hat hilfsweise Widerspruch eingelegt; über diese Rechtsmittel hat die Kammer am 18.02.2009 mündlich verhandelt.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände gem. §§ 927, 936 ZPO aufzuheben sei, da - für den Fall, dass § 8 Abs. 3 als €echte€ Optionsklausel auszulegen und damit ein Übersetzungsvertrag für die 22. Auflage zu denselben Konditionen wie für die 21. Auflage zustande gekommen sei - entgegen der Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 die übersetzte Fassung nicht innerhalb eines Jahres ab Zustandekommen des Vertrages (also bis zum 02.12.2006) erschienen sei, so dass alle Rechte an die Verfügungsbeklagte zurückgefallen seien. Eine Verpflichtung zur Lieferung sog. €flat sheets€ habe nicht bestanden, zumal deren Überlassung von der Verfügungsklägerin nicht ernsthaft sowie erst knapp ein Jahr nach Optionsausübung und damit zu spät gefordert worden sei.

Hilfsweise sei - sofern man davon ausgehe, dass es sich bei § 8 Abs. 3 des Übersetzungsvertrags nicht um eine €echte€ Option handele - auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung aufzuheben: Die Ausübung der Option habe nämlich nicht automatisch zum Abschluss eines Vertrags für die 22. Auflage zu denselben Konditionen wie für die 21. Auflage geführt. Vielmehr ergebe die Auslegung des streitgegenständlichen Passus, dass die Parteien lediglich eine sog. €einfache€ Option ohne Abschlusszwang, sondern mit der bloßen Verpflichtung für die Verfügungsbeklagte, der Verfügungsklägerin die Rechte zuerst anzubieten und ihr ein Angebot zu machen, gewollt hätten: Dies ergebe sich daraus, dass der Passus keine Bedingungen enthalte, zu denen der Vertrag für die 22. Auflage zustande kommen sollte und auch nicht erkennbar sei, dass die Konditionen im Lizenzvertrag für die 21. Auflage ab der 22. Auflage für die ewige Zukunft festgeschrieben hätten sein sollen. Auch der Begriff der €first option€ zeige, dass vorliegend von einer einfachen Option auszugehen sei. Zudem spreche auch die Tatsache, dass sich die Konditionen für Vorauflagen immer geändert hätten, gerade dafür, dass eine Bindung an die Konditionen für die 21. Auflage nicht für alle Folgeauflagen gewollt sein konnte. Im Übrigen sei die Vereinbarung einer echten Option ohne gesonderte Vergütung und ohne zeitliche Beschränkung gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam. Der Pflicht der Verfügungsbeklagten, der Verfügungsklägerin als einfacher Optionsberechtigten ein Angebot zum Vertragsschluss zu machen, sei sie in ausreichender Weise nachgekommen, wie die Verhandlungen über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren (von Januar 2005 bis Juni 2006) über den Abschluss einer Lizenzvereinbarung für die französische Fassung der 22. Auflage samt dreier Vertragsangebote der Verfügungsbeklagten zeigen würden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 25.08.2006 aufzuheben,

hilfsweise im Rahmen eines Widerspruchs gem. §§ 924, 936 ZPO,

die einstweilige Verfügung vom 25.08.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 25.08.2006 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsklägerin hält dem Vortrag der Verfügungsbeklagten entgegen, dass der Aufhebungsantrag gem. §§ 927, 936 ZPO bereits unzulässig, weil verwirkt sei: Die Verfügungsbeklagte habe mit der Einlegung ihres Antrags so lange zugewartet und mit den weit gediehenen Vergleichsverhandlungen nach Erlass der einstweiligen Verfügung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass der Antrag als rechtsmissbräuchlich erscheinen müsse. Darüber hinaus sei der Aufhebungsantrag aber auch unbegründet, da die Frist gem. § 8 Abs. 1 des Übersetzungsvertrags zur Veröffentlichung der französischen Ausgabe des Werks mangels Lieferung der sog. €flat sheets€ an die Verfügungsklägerin trotz deren mehrfacher Aufforderung noch nicht in Lauf gesetzt worden sei; zumindest sei das Berufen der Verfügungsbeklagten auf den Fristablauf bei gleichzeitigem Nichterbringen ihrer Vorleistungen rechtsmissbräuchlich.

Der hilfsweise eingelegte Widerspruch der Verfügungsbeklagten sei aus den gleichen Gründen wie der Aufhebungsantrag verwirkt und damit unzulässig. Der Widerspruch sei aber auch angesichts der zutreffenden Auslegung der Regelung in § 8 Abs. 3 als €echte Optionsklausel€ unbegründet: Hierfür spreche bereits der Wortlaut €option€. Außerdem sei der Inhalt des abzuschließenden Vertrags bereits festgelegt, da die streitgegenständliche Optionsklausel auf eine schlichte Verlängerung der bestehenden Vertragsbeziehungen gerichtet sei; dass dies beabsichtigt gewesen sei, werde auch an dem Umstand deutlich, dass die zwischen den Parteien in der Vergangenheit geschlossenen Verträge stets kaum wesentliche Veränderungen gegenüber dem jeweiligen Vertrag über die Vorauflage enthalten hätten. Die Verfügungsklägerin verweist ferner auf die regelmäßige Auslegung von Optionsverträgen hinsichtlich Übersetzungsrechten im Verlagswesen sowie auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VerlG. Des weiteren entspreche die Auslegung als echte Option dem Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie die über Jahre hinweg erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Parteien zeige, die dauerhaft fortgesetzt habe werden sollen. Bei ernsthaftem Bedürfnis nach Anpassung der vertraglichen Grundlagen an veränderte Umstände sei dies möglich gewesen und in der Vergangenheit auch praktiziert worden. Unklarheiten gingen gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Verfügungsbeklagten. Schließlich läge auch kein Verstoß gegen § 138 BGB vor, da davon auszugehen sei, dass es in dem gesamten Geflecht von Leistungen und Gegenleistungen auch eine Gegenleistung für das Optionsrecht gebe und ein Verstoß gegen die guten Sitten regelmäßig in den Fällen bejaht werde, in denen Optionsklauseln künftige Werke eines Autors beträfen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 (Bl. 107/110 d. A.).

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 25.08.2006 war aufrechtzuerhalten, da nach summarischer Prüfung die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und -grunds auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Verfügungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht hat.

I.

Der von der Verfügungsklägerin begehrte vorbeugende Unterlassungsanspruch i. S. v. § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG als Verfügungsanspruch i. S. v. § 940 ZPO ist begründet, da die Regelung in § 8 Abs. 3 des Übersetzungsvertrags vom 02.08.1999 im Zweifel als sog. €echte€ Optionsklausel auszulegen ist, so dass zwischen den Parteien mit Optionsausübung vom 02.12.2005 ein Vertrag für die Übersetzung der 22. Auflage auf Basis des vorherigen Übersetzungsvertrags zustande gekommen ist. Die Verfügungsbeklagte kann sich demgegenüber nicht auf veränderte Umstände i. S. v. §§ 927, 936 ZPO berufen, während der hilfsweise eingelegte Widerspruch ebenfalls erfolglos bleibt.

1. Die Regelung in § 8 Abs. 3 des Übersetzungsvertrags vom 02.08.1999 ist im Zweifel als €echte€ Option zugunsten der Verfügungsklägerin auszulegen.

a. Ein sog. €echtes€, €festes€ oder €qualifiziertes€ Optionsrecht oder auch Optionsrecht €im engeren Sinne€ gibt als Gestaltungsrecht dem Berechtigten die (befristete oder unbefristete) Befugnis, durch einseitige Willenserklärung unmittelbar ein inhaltlich bereits (zumindest in den wesentlichen Punkten) fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder zu verlängern (vgl. LG München I ZUM 2007, 421, 423; Kramer in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., Vorbem. vor § 145 Rn. 57; Bork in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, Vorbem. zu §§ 145 bis 156 Rn. 69 ff.; Schricker in Schricker, VerlG, 3. Aufl., § 1 Rn. 41; Wandtke in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 40 Rn. 6 ff. m. w. N.).

Demgegenüber liegt ein €einfaches€ Optionsrecht oder auch Optionsrecht €im weiteren Sinne€ bzw. €Vorrecht€ vor, wenn die Bedingungen des künftig abzuschließenden Vertrags erst noch festzulegen sind: Der die Option einräumende Vertragspartner muss dem Optionsberechtigten das vom Optionsrecht erfasste Werk (zuerst - sog. €first negotiation€-Klausel - und/oder zuletzt - sog. €last refusal€- oder €last matching right€-Klausel) vorlegen und anbieten, ist jedoch regelmäßig frei in seiner Entscheidung, ob er die vom Optionsberechtigten gebotenen Bedingungen annimmt; es besteht also für ihn kein Abschlusszwang, auch nicht zu €angemessenen Bedingungen€, sondern lediglich die Pflicht zu Vertragsverhandlungen gemäß Treu und Glauben (vgl. BGH GRUR 1957, 387, 388 - Clemens Laar; LG München I ZUM 2007, 421, 423; OLG München GRUR-RR 2008, 137 - Optionsklausel; Schricker, a. a. O., § 1 Rn. 42; Wandtke, a. a. O., § 40 Rn. 6 ff. m. w. N.).

Welche Art der Option vereinbart wurde, ist gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln, wobei ein übereinstimmender Wille beider Parteien dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vorgeht (vgl. BGH NJW 1994, 1528, 1529; OLG Köln NJW-RR 1998, 809).

Verlagsrechtliche Optionsverträge (in Abgrenzung zu Verlagsverträgen über künftige Werke) können auch zwischen Verlegern in der Weise abgeschlossen werden, dass ein Verleger dem anderen das Vorrecht für bestimmte Werknutzungsarten - häufig das Übersetzungsrecht - einräumt; im allgemeinen wird hierbei ein Optionsvertrag im engeren Sinn geschlossen, so dass mit Optionsausübung ein Lizenzvertrag zustande kommt (vgl. Schricker, a. a. O., § 1 Rn. 40, 47).

b. Dem Wortlaut der streitgegenständlichen Optionsklausel lässt sich kein eindeutiger Hinweis auf eine der beiden gerade genannten Auslegungsmöglichkeiten entnehmen: Ob eine €einfache€ oder €echte€ Option gewollt war, haben die Parteien nämlich nicht durch explizite Zusätze oder entsprechende nähere Erläuterungen zum Ausdruck gebracht. Auch der Zusatz €first€ vor €option€ muss nicht zwingend die Vereinbarung einer einfachen Option in Form einer €first negotiation€-Klausel bedeuten, weil hierdurch auch lediglich die Absicht der Parteien gemeint sein könnte, dass die Verfügungsklägerin vor allen anderen etwaigen Konkurrenten das Übersetzungsrecht (aber eben ggf. in Form einer echten Option) erwerben können soll; insoweit hätte der Begriff €first€ nur deklaratorische Funktion. Allerdings spricht das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vertragsregelungen, die für den Fall der Optionsausübung gelten sollen, eher für das Vorliegen einer einfachen Option.

c. Auch einen vorrangig zu berücksichtigenden Willen der Vertragspartner konnte die Kammer - zumindest mit den im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln - nicht eindeutig feststellen. Ein deutliches Indiz in Richtung echte Option bietet jedoch der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte für drei aufeinanderfolgende Auflagen (zweite bis vierte) das Übersetzungsrecht an die Verfügungsklägerin vergeben hat, ohne dass Verhandlungen auch mit anderen Konkurrenten bekannt sind bzw. vorgetragen wurden. Freilich lässt sich mangels Vorlage des Vertrags über die dritte Auflage der französischen Übersetzung des streitgegenständlichen Werkes nicht verifizieren, ob und inwiefern die Folgeverträge gegenüber ihren Vorgängern €kaum wesentlich verändert€ wurden (so die Verfügungsklägerin) - was ebenfalls für eine feste Option sprechen würde - oder sich als Indiz für eine einfache Option €die Konditionen stets verändert€ haben (so die Verfügungsbeklagte).

d. Entscheidend ist hier, dass es sich nicht um die in Literatur und Rechtsprechung (vgl. z. B. die vom BGH GRUR 1957, 387, 388, vom LG München I ZUM 2007, 421, 423 oder vom LG Hamburg ZUM 2002, 158 entschiedenen Fälle) vornehmlich behandelte Grundkonstellation handelt, in dem die Optionsklausel in einem Vertrag zwischen Verlag und Künstler oder Produzenten enthalten ist und ein künftiges Werk des Künstlers/Produzenten betrifft, sondern um einen Vertrag zwischen zwei Verlegern über Neuauflagen eines bereits bestehenden Werks, welche regelmäßig nur geringfügige Änderungen gegenüber der Vorauflage aufweisen, zumal im hier gegenständlichen Gebiet der menschlichen Anatomie. Insofern besteht nämlich prinzipiell ein wesentlicher geringerer Regelungs- oder Anpassungsbedarf für die Vertragsbedingungen des von der Option betroffenen Werks als bei künftigen Werken, deren konkreter Inhalt und Umfang noch nicht feststeht; dies gilt umso mehr, als vorliegend mit dem Übersetzungsrecht lediglich ein verhältnismäßig kleiner Bereich der denkbaren Werknutzungsarten betroffen ist. In dieser Konstellation entspricht es regelmäßig eher dem Interesse der Verlage, über das Optionsrecht im Sinne einer echten Option eine bloße Verlängerung des bereits bestehenden Übersetzungsvertrags zu denselben Konditionen zu vereinbaren, als etwa ggf. im Rahmen von jeweils neuen Vertragsverhältnissen durch Konkurrenzverlage jeweils z. B. eine neue Übersetzung oder neue Druckvorstufen anfertigen lassen zu müssen. In diese Richtung weist im Übrigen auch die Vereinbarung einer Option in § 8 Abs. 3 des streitgegenständlichen Übersetzungsvertrags für jede neue Auflage, da bei Einräumung eines Rechts für mehrere Auflagen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 VerlG im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende gelten.

Angesichts der unterschiedlichen Grundkonstellation passen auch nicht die in Rechtsprechung und Literatur geäußerten und von der Verfügungsbeklagten angeführten Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Sittenwidrigkeit von echten Optionsklauseln, zumal eine nachträgliche Anpassung von unzumutbaren Vertragsbedingungen über § 313 BGB möglich sowie ein Kündigungsrecht über § 40 UrhG (analog) gegeben ist (vgl. Schricker, a. a. O., Rn. 49; Wandtke, a. a. O., Rn. 8), so dass eine unzumutbare Schlechterstellung des Optionsverpflichteten nicht ersichtlich ist.

In der Konsequenz wird in der Praxis bei Übersetzungsverträgen zwischen zwei Verlegern die Vereinbarung einer Option im engeren Sinne anzunehmen sein (vgl. Schricker, a. a. O., § 1 Rn. 47). Diese Vermutung hat die Verfügungsbeklagte angesichts der vorstehend dargelegten Zweifel an einer anderweitigen Auslegung der streitgegenständlichen Optionsklausel nicht widerlegen können.

e. Schließlich kann sich die Verfügungsklägerin zurecht auch auf die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB berufen, wonach Zweifel bei der Auslegung einer allgemeinen Geschäftsbedingung - die streitgegenständliche Klausel in § 8 Abs. 3 des Übersetzungsvertrags vom 02.08.1999 wurde von der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten unstreitig in zahlreichen Übersetzungsverträgen mit anderen Verlagen gestellt, so dass sie eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt - zulasten des Verwenders gehen und damit im Zweifel eine für die Verfügungsklägerin günstigere, weil weiterreichende echte Option zu bejahen ist.

2. Eine Veränderung der Umstände i. S. v. §§ 927, 936 ZPO liegt nicht vor, so dass der zulässige Aufhebungsantrag der Verfügungsbeklagten unbegründet ist.

a. Eine Verwirkung des Antrags auf Aufhebung gem. §§ 927, 936 ZPO kann die Kammer nicht erkennen: Weil die Parteien im Anschluss an den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 25.08.2006 in erneute Vergleichsverhandlungen traten und über den Abschluss eines neuen Übersetzungsvertrags verhandelten, konnte die Verfügungsklägerin nicht davon ausgehen bzw. darauf vertrauen, dass die Verfügungsbeklagte auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten würde; vielmehr lag es nahe, dass letztere für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen auf prozessualem Wege gegen die einstweilige Verfügung vorgehen würde. Insofern kann zu ihren Gunsten auch der in § 203 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach eine Verzögerung oder ein Fristversäumnis aufgrund von (Vergleichs-)Verhandlungen einer Partei nicht zum Nachteil gereichen soll, herangezogen werden.

b. Eben dieser Rechtsgedanke hat aber zugleich zur Folge, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht auf den Ablauf der in § 8 Abs. 1 des Übersetzungsvertrags festgelegten einjährigen Frist für das Erscheinen der französischen Ausgabe des Werks berufen kann. Ein solches Verhalten ist vielmehr gem. § 242 BGB treuwidrig. Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man auf die Nichtlieferung der €flat sheets€ durch die Verfügungsbeklagte abstellt.

aa. Unstreitig haben die Parteien nach Ausübung der Option am 02.12.2005 durch die Verfügungsklägerin nicht nur bis kurz vor deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sondern auch im Anschluss bis Januar 2009 über die einvernehmliche Regelung eines neuen Übersetzungsvertrags verhandelt. Während dieses gesamten Zeitraums war es im Bereich des Möglichen, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf eine neue vertragliche Grundlage stellen würden, so dass die Verfügungsklägerin nicht gehalten war, ungeachtet der laufenden Verhandlungen den Vertrag auf Basis der bisherigen Regelung durchzuführen; vielmehr durfte sie das Ergebnis der Verhandlungen abwarten, ohne ihr nachteilige Folgen befürchten zu müssen. Die Verfügungsbeklagte kann nämlich nicht einerseits längere Zeit in Anspruch nehmende Verhandlungen führen und sich dann andererseits auf den selbst herbeigeführten Zeitablauf berufen: Dies stellt ein gem. § 242 BGB treuwidriges, weil widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar.

bb. Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte auf Basis des Übersetzungsvertrags vom 02.08.1999 - der aufgrund der Optionsausübung Grundlage auch des neuen Vertrags für die 22. Auflage ist, vgl. oben Ziffer I. 1. - zur Belieferung der Verfügungsklägerin mit sog. €flat sheets€ verpflichtet ist, welche zur Erstellung der französischen Ausgabe des streitgegenständlichen Werks vonnöten sind. Die Verfügungsbeklagte hat aber eine Lieferung der €flat sheets€ zu keinem Zeitpunkt vorgenommen, sondern lehnte eine solche sogar ausdrücklich ab (vgl. Schreiben vom 19.12.2008). Eine Regelung bzw. Absprache zwischen den Parteien, derzufolge die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Lieferung der €flat sheets€ erst und ausdrücklich hätte auffordern müssen, ist nicht vorgetragen bzw. ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob dies die Verfügungsklägerin mit ihren Schreiben vom 29.11.2006 und vom 06.02.2007 rechtzeitig getan hat.

Da die Verfügungsbeklagte somit selbst eine Ursache für das Fehlen der französischen Ausgabe gesetzt hat, kann sie sich gem. § 242 BGB nicht auf den Fristablauf für das Erscheinen dieser Ausgabe berufen.

cc. Im Übrigen widerspricht sich die Verfügungsbeklagte auch selbst, wenn sie sich einerseits im Rahmen ihres Aufhebungsantrags unter Zugrundelegung eines aufgrund der Optionsausübung zustande gekommenen Vertrags für die Übersetzung der 22. Auflage auf den Fristablauf gem. § 8 Abs. 1 beruft, andererseits aber ihre Verpflichtung zur Lieferung von €flat sheets€ in Abrede stellt, weil ein verbindlicher Vertrag hinsichtlich der 22. Auflage gerade nicht zustande gekommen sei (vgl. Schriftsatz vom 17.02.2009, S. 7).

3. Da im Zweifel in § 8 Abs. 3 des Übersetzungsvertrags eine €echte€ Option zu sehen ist, ist auch der von der Verfügungsbeklagten hilfsweise eingelegte Widerspruch i. S. v. §§ 924, 936 ZPO zwar zulässig (es gelten die Ausführungen wie unter Ziffer I. 2. a. entsprechend), aber unbegründet.

4. Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG erforderliche Erstbegehungsgefahr ist angesichts des Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten vom 17.07.2006, wonach alternative Vorkehrungen zur Übersetzung des streitgegenständlichen Werks angekündigt wurden, zu bejahen.

II.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit i. S. v. § 935 ZPO ist vorliegend gegeben, da die Verfügungsklägerin aufgrund des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 01.08.2006 davon ausgehen musste, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, und am 23.08.2006, mithin binnen Monatsfrist, die einstweilige Verfügung beantragt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 708 Rn. 7).






LG München I:
Urteil v. 11.03.2009
Az: 21 O 14998/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d1974064874e/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_11-Maerz-2009_Az_21-O-14998-06




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