Bundespatentgericht:
Urteil vom 30. Juni 2003
Aktenzeichen: 3 Ni 42/01

(BPatG: Urteil v. 30.06.2003, Az.: 3 Ni 42/01)

Tenor

Das Patent 44 06 248 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4, durch Ersetzung von "/oder" durch "gegebenenfalls" im Patentanspruch 5 sowie im Umfang der weiteren Patentansprüche 7, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 17, soweit sich diese weiteren Ansprüche nicht auf Patentanspruch 5 in der bestehen bleibenden Fassung oder auf die Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15 beziehen, teilweise für nichtig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt zwei Drittel, die Klägerin ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Februar 1994 angemeldeten Patents 44 06 248 (Streitpatent), das einen Tisch betrifft und 19 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten und verteidigten Fassung lautet:

"1. Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken, mit mindestens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten Tischplatte, wobei die Querbrücken an den Längsprofilen bei einer Alternative mittels angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile (1) Koppelabschnitte

(1.1)

als durchgehende Nuten und die Gegenstücke (2.1) als in die Nuten ragende und in diesen festlegbare Vorsprünge ausgebildet sind oder dass umgekehrt, bei der Alternative, die Koppelabschnitte

(1.1)

als durchgehende Vorsprünge und die Gegenstücke (2.1) als darauf abgestimmte Nuten ausgebildet sind, und dass die Querbrücken (2) so ausgebildet sind, dass sie über die Stirnseiten der Längsprofile (1) hinausragend anbringbar und mit weiteren Längsprofilen verbindbar sind."

Patentanspruch 5 in der weiterhin verteidigten erteilten Fassung lautet:

"5. Tisch nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass zum Festlegen der Tischplatte (6) die Befestigungselemente (3) an den Koppelabschnitten (1.1) verstellbar und lösbar angebracht sind, und/oder dass an den Querbrücken (2) Aufnahmen zur Befestigung vorgesehen sind."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Patentanspruch 1 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags lautet:

"1. Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken, mit mindestens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen derart angebrachten Tischplatte, dass die Last der Tischplatte im wesentlichen senkrecht auf den Rahmen wirkt, wobei die Querbrücken an den Längsprofilen bei einer Alternative mittels angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile (1) Koppelabschnitte (1.1) als durchgehende Nuten und die Gegenstücke (2.1) als in die Nuten ragende und in diesen festlegbare Vorsprünge ausgebildet sind oder dass umgekehrt, bei der Alternative, die Koppelabschnitte (1.1) als durchgehende Vorsprünge und die Gegenstücke (2.1) als darauf abgestimmte Nuten ausgebildet sind, und dass die Querbrücken (2) so ausgebildet sind, dass sie über die Stirnseiten der Längsprofile (1) hinausragend anbringbar und mit weiteren Längsprofilen verbindbar sind."

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9 bis 13, 16 und 17 des Streitpatents seien nicht patentfähig, weil sie weder neu seien noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Unterlagen:

1.

Werbung zum Tischsystem Vario Selement, Anlage 2 1a. Zeitschrift "md" 6 1991, juni 1b. Preisliste 12/93 "Vario Selement" 1c. Prospekt "Vario Selement.

Ein Kaleidoskop schöner Büro-Welten"

2.

Preisliste zum Tischsystem King Media, Anlage 4 3.

Zeichnung zum Tischsystem King Media, Anlage 5 4.

DE 40 26 750 C2, Anlage 6 5.

EP 0 123 972 B1 Anlage 7 6.

DE 39 20 285 A1, Anlage 8 7.

DE 34 38 853 C2, Anlage 10 8.

DE 31 35 576 C3 Anlage 11 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen 9.

Prospekt Vario Selement im Original 10.

Prospekt King-Media-Tisch im Original 11.

Preisliste King-Media im Original 12.

Mailing King-Media im Original 13.

2 Rechnungen zu "Mailing" vom 30.12. und 31.12.1993 im Original.

Die Klägerin macht weiterhin eine offenkundige Vorbenutzung geltend und bezieht sich zur Begründung insoweit auf eine 14.

Ausführungsform gemäß DE 39 20 285 A1, Anlage 9.

Die Klägerin beantragt, das Patent 44 06 248 im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, sowie der weiteren Patentansprüche 7, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 17, soweit diese weiteren Patentansprüche sich nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15 beziehen, teilweise für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das Patent in der Fassung der erteilten Patentansprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 13 sowie 16 und 17, jedoch mit Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung und beantragt insofern Klageabweisung, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Unteransprüchen gemäß Hauptantrag und Patentanspruch 1 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in dem angegriffenen und verteidigten Umfang für patentfähig. Sie bestreitet die Vorveröffentlichung der Entgegenhaltung 2 (Preisliste Tischsystem "King-Meda").

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur teilweisen Nichtigkeit des Streitpatents in dem im Tenor genannten Umfang (§ 22 Abs 1 und Abs 2, § 21 Abs 1 Nr 1, § 21 Abs 2 Satz1 PatG).

I.

1.

Das Streitpatent betrifft einen Tisch, der unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Ein solcher Tisch ist nach den Ausführungen des Streitpatentschrift aus der deutschen Patentschrift 36 25 136 bekannt (Sp 1 Z 12 bis 26). Weitere Varianten werden in der amerikanischen Patentschrift 3 104 138 (Sp 1 Z 27 bis 37) und der britischen Patentschrift 647 757 (Sp 1 Z 38 bis 45), die eine Höhenverstellung vorsieht, vorgestellt.

2.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe (Sp 1 Z 46 bis 50) zugrunde, einen Tisch der eingangs beschriebenen Art derart weiterzubilden, dass eine einfache Anpassbarkeit an verschiedene Gegebenheiten bei einfacher Konstruktion und Montage gegeben ist.

3.

Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß in der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Hauptantrageinen Tisch 1.

mit einem Rahmen, 1.1. der aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen 1.2. und mindestens zwei Querbrücken besteht, 1.2.1. wobei die Querbrücken an den Längsprofilen bei einer Alternative mittels angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind, 1.2.1.1. wobei auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile Koppelabschnitte als durchgehende Nuten und die Gegenstücke als in die Nuten ragende und in diesen festlegbare Vorsprünge ausgebildet sind oder 1.2.1.2. umgekehrt, bei der anderen Alternative, die Koppelabschnitte als durchgehende Vorsprünge und die Gegenstücke als darauf abgestimmte Nuten ausgebildet sind, 1.2.2. und wobei die Querbrücken so ausgebildet sind, dass sie über die Stirnseite der Längsprofile hinausragend anbringbar und mit weiteren Längsprofilen verbindbar sind, 2.

mit mindestens zwei an den Rahmen angebrachten Tischbeinen, 3.

mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an den Rahmen angebrachten Tischplatte.

II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er betrifft einen Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken mit mindestens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten Tischplatte (Merkmalsgruppen 1, 1.1, 1.2, 2 und 3 der vorstehenden Anspruchsgliederung). Ein derartiger Aufbau eines Tisches stellt eine seit langer Zeit übliche Tischkonfiguration dar und ist z.B. aus der deutschen Patentschrift 36 25 136 bekannt. Der in dieser Druckschrift beschriebene Tisch weist -wie schon in der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 12 -16) ausgeführt -Querbrücken auf, die an den Längsprofilen mittels angepasster nutartiger Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind (Merkmal 1.2.1) der vorstehenden Anspruchsgliederung). Der zuständige Fachmann, ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Möbelherstellung bzw. des Möbeldesigns mit mehrjähriger Berufserfahrung, der vor der Aufgabe steht, eine einfache Anpassbarkeit an verschiedene Gegebenheiten bei einfacher Konstruktion und Montage bei einem Tisch mit Rahmen zu erreichen, wird sich zur Auffindung geeigneter Lösungen bei allen Tischarten umsehen und hierbei auch auf den Tisch "Vario Selement" stoßen, wie er in der Preisliste 12/93 (Entgegenhaltung 1b)) und dem Prospekt "Vario Selement. Ein Kaleidoskop schöner Büro-Welten" (Entgegenhaltung 1c)) dargestellt und beschrieben ist. Er erkennt ohne weiteres, dass die Gestaltung der senkrecht zu den Längsprofilen angeordneten, Querbrücken darstellenden Elemente, die mit den Längsprofilen über Koppelabschnitte verbunden sind, unabhängig von der Art der Tischkonstruktion ist. Er wird also die beim Tisch "Vario Selement" verwirklichte Art der Verbindung zwischen Querbrücken und Längsprofilen durch an den Längsprofilen vorgesehene, durchgehende Vorsprünge und am Ende der Querbrücken angeordnete, auf die Vorsprünge abgestimmte Nuten wie auf der Prospektseite "Die Innovation steckt auch im Detail" in der obersten Abbildung darstellt (Entgegenhaltung 1c), auch bei einem gattungsgemäß gestalteten Tisch mit Rahmen anwenden (Merkmal 1.2.1.1 gemäß der vorstehenden Anspruchsgliederung).

Die Variante, dass die Nuten und Vorsprünge auch vertauscht werden können, d.h. die durchgehende Nut an den Längsprofilen und die Vorsprünge an den Querbrücken angeordnet sind, wie es im Merkmal 1.2.1.2 angegeben ist, liest der Fachmann als gleichwirkend in der Entgegenhaltung mit.

Das Merkmal 1.2.2, daß die Querbrücken so ausgebildet sind, daß sie über die Stirnseite der Längsprofile hinausragend anbringbar und mit weiteren Längsprofilen verbindbar sind, stellt eine übliche Maßnahme dar, um Tisch-Rahmen zu verlängern und Längsprofile verwenden zu können, die eine gut handhabbare Länge aufweisen. Sie bietet sich bei Rahmen, deren Längsprofile durch längsverschiebliche Querbrücken miteinander verbunden werden, ohne weiteres an, denn die Querbrücken müssen dazu lediglich eine solche Breite aufweisen, dass die Enden der Längsprofile an einer Querbrücke sicher verbunden werden können. Eine derartige Maßnahme liegt im Griffbereich des zuständigen Fachmanns.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, dass die Tischplatte derart angebracht ist, dass die Last der Tischplatte im wesentlichen senkrecht auf den Rahmen wirkt. Dieses zusätzliche Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da diese Belastungsform bei Tischen mit Rahmen üblich ist und bedarfsweise vom Fachmann in Betracht gezogen wird.

Die Patentansprüche 2 und 3 nach Hauptund Hilfsantrag geben Details an, wie die Verbindung zwischen Querbrücke und Längsprofilen gestaltet werden kann.

Das Merkmal des Patentanspruchs 2, dass die Koppelabschnitte als auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile angeordnete Profilierungen ausgebildet sind, ist von dem Tisch "Vario Selement" bekannt und ohne weiteres auf einen gattungsgemäß gestalteten Tisch übertragbar.

Das Merkmal des Patentanspruchs 3, dass die Nuten und die Vorsprünge im Querschnitt trapezförmig oder T-förmig sind, stellt eine dem Fachmann des Möbelbaus geläufige Maßnahme dar, um zwei Teile durch z.B. eine Schwalbenschwanzverbindung miteinander zu verbinden.

Auch das Merkmal des Patentanspruchs 4, dass zum Verbinden zweier Teile Klemmstücke verwendet werden, ist eine im Möbelbau übliche Maßname, wenn die zu verbindenden Teile größere Abmessungen aufweisen. In diesem Falle ist es sinnvoll die klemmende Verbindung durch kurze Klemmstücke zu erreichen, wie z.B. aus dem in der deutschen Patentschrift 34 38 853 dargestellten und beschriebenen Büromöbel hervorgeht. Dort werden die den Rahmen bildenden Profilleisten mit einem Klemmstück verbunden (vgl Sp 3, Z 38 bis 46).

Der Patentanspruch 5 gibt drei Varianten an, wie die Tischplatte am Rahmen festgelegt werden kann. Zum einen an Befestigungselementen, die an den Koppelabschnitten verstellbar und lösbar angebracht sind, zum zweiten an Aufnahmen an den Querbrücken und zum dritten mit den beiden angegebenen Befestigungsarten.

Die zweite Variante, nämlich die Festlegung der Tischplatte mit Aufnahmen an den Querbrücken, stellt eine im Möbelbau übliche Befestigungsart der Tischplatte dar, wie z.B. aus der deutschen Patentschrift 36 25 136 entnehmbar ist. Dort wird die Tischplatte auch an den den Querbrücken entsprechenden Rahmenteilen 9, 10, 11, 12 befestigt (vgl Sp 3, Z 63 bis 65).

Die in den Patentansprüchen 7, 9 bis 13, 16 und 17 angegebenen Merkmale haben für sich keine Erfindungsqualität.

Der Patentanspruch 7 ist für sich, dh ohne Rückbeziehung auf einen gewährbaren Patentanspruch, nicht rechtsbeständig, da sein Merkmal der Ausbildung der im Patentanspruch 5 zur ersten Variante genannten Befestigungselemente als Klemmbacken eine im Möbelbau übliche Befestigungsart darstellt.

Der Patentanspruch 9 ist für sich nicht rechtsbeständig, da die Merkmale, dass die Querbrücken Beinanbringstellen aufweisen, die an die Querschnittskontur der Tischbeine angepasste Ansätze oder Vertiefungen aufweisen, übliche Maßnahmen im Möbelbau darstellen. Denn üblicherweise werden die Tischbeine an den Quertraversen der Gestelle angebracht, da dadurch die größte Beinfreiheit erreicht wird. Um eine zuverlässige Befestigung der Tischbeine zu erreichen, ist es üblich, einen definierten Sitz der Tischbeine dadurch zu erreichen, daß die Beinanbringstellen entsprechend ausgebildet sind.

Auch der Patentanspruch 10 ist für sich nicht rechtsbeständig, da die Art der Festlegung der Tischbeine gemäß dem kennzeichnenden Merkmal ebenfalls eine übliche Maßnahme darstellt, die in das Belieben des Fachmanns gestellt ist. Die Befestigung der Tischbeine kann entweder durch vorstehende Schraubenbolzen oder wie hier beansprucht durch Schraubenmuttern erfolgen, in die Schrauben eingreifen. Aus diesen beiden Möglichkeiten kann sich der Fachmann eine Möglichkeit aussuchen.

Auch der Patentanspruch 11 ist für sich nicht rechtsbeständig. Gemäß seinem kennzeichnenden Merkmal sind in den Querbrücken gegenüber der Tischvorderkante zurückversetzte Beinanbringstellen vorgesehen. Die Wahl der Lage der Tischbeine ist eine Maßnahme, die in der Regel unabhängig von der Art der Tischkonstruktion ist, und sich nach der gewünschten Einsatzart und dem Tischdesign richtet. Der Fachmann muß hierbei lediglich sicherstellen, dass die Standfestigkeit des Tisches gewährleistet ist.

Auch die Patentansprüche 12 und 13 sind für sich nicht rechtsbeständig. Denn die Wahl der Abmessungen der Querbrücken ist ebenso wie die Materialwahl in das Belieben des Fachmanns gestellt, die er je nach Verwendung des Tisches trifft.

Der Patentanspruch 16 ist für sich nicht rechtsbeständig, da die sich aus seinem Merkmal ergebende Maßnahme, auf die Rahmenkonstruktion unterschiedliche Anzahlen und Ausführungen von Tischplatten aufzulegen, aus den in der Preisliste "Vario Selement" dargestellten unterschiedlichen Tischkonfigurationen entnehmbar ist.

Der Patentanspruch 17 ist für sich ebenfalls nicht rechtsbeständig, da die einstückige Ausbildung der Querbrücken als einfachste Ausführungsform vom Fachmann vorrangig in Betracht gezogen wird.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptund Hilfsantrag sind somit auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 1 bis 4, 5 im Umfang des Merkmals der Befestigungsart der Tischplatte ausschließlich an den Querbrücken mittels Aufnahmen, 9 bis 13, 16 und 17 nicht rechtsbeständig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der im Tenor angegebenen Fassung ist jedoch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Kombination der Merkmale eines der Patentansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag mit dem Merkmal des Patentanspruchs 5, dass zum Festlegen der Tischplatte die Befestigungselemente an den Koppelabschnitten verstellbar und lösbar angebracht sind (erste Variante), ist durch den offengelegten Stand der Technik weder nahegelegt noch liegt sie im Griffbereich des Fachmanns. Zum Befestigen der Tischplatte sind an diese vorgesehene Halteelemente 6.1 in die Befestigungselemente 3 einsetzbar (vgl Figur 1 des Streitpatents). Durch diese Art der Tischplattenbefestigung wird unter Benutzung der Koppelabschnitte für die Querbrücken mit den Längsprofilen ein hoher Freiheitsgrad für die Lage der Befestigungspunkte bei einfacher Konstruktion geschaffen.

Zu dieser Art der Tischplattenbefestigung kann das Tischsystem "Vario Selement" kein Vorbild abgeben, da das dort die Tischplatte tragende Teil D in ein nur diesem Zwecke dienenden Profil eingehängt wird, das an der von den Koppelabschnitten abgewandten Seite der Längsprofile angeordnet ist.

Die von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen 2, 3 und 10 bis 13 (Tischsystem King Media), deren Vorveröffentlichung von der Beklagten bestritten wird, die deutsche Offenlegungsschrift 39 20 285 und der zugehörige Vorbenutzungsgegenstand, die europäische Patentschrift 0 123 972 B1, die deutsche Patentschrift 34 38 853 und die deutsche Patentschrift 31 35 576 C2 (die genannte DE 31 35 576 C3 ist nicht vorveröffentlicht) offenbaren keine Tischkonstruktionen mit einem Rahmen, bei dem die Längsprofile auf den einander zugewandten Seiten Koppelabschnitte aufweisen, so dass diese bekannten Tischkonstruktionen ein Anordnen der Befestigungselemente für die Tischplatte an derartigen Koppelabschnitten nicht nahelegen können.

Die beiden Längsträger der Büroarbeitstische nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 750 (die genannte DE 40 26 750 C2 ist nicht vorveröffentlicht) weisen zwar auf den einander zugewendeten Seiten Koppelabschnitte auf (vgl Patentanspruch 1 iVm Fig 1), jedoch wird die Tischplatte mit einer an ihr befestigten Verriegelungseinrichtung in einer zusätzlichen, nicht der Verbindung der beiden Längsträger dienenden Nut des Längsträgers fixiert (vgl Sp 3, Z 54 bis 63). Diese Art der Befestigung der Tischplatte kann somit kein Vorbild für die patentgemäß beanspruchten Befestigungselemente geben, da sie ebenfalls keinen Gebrauch von den der Rahmenbildung dienenden Koppelabschnitten macht.

Der Patentanspruch 5 in der im Tenor angegebenen Fassung ist daher rechtsbeständig. Mit ihm sind die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 7, 9 bis 13, 16 und 17 rechtsbeständig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 30.06.2003
Az: 3 Ni 42/01


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