Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Oktober 2001
Aktenzeichen: 34 O 88/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2001, Az.: 34 O 88/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin, einem Weiterbildungsinstitut, und der Beklagten, einem weiteren Weiterbildungsunternehmen, ein Urteil gefällt. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, bestimmte Bezeichnungen wie "Business Akademie" und "akademisch" in Bezug auf ihr Unternehmen zu unterlassen. Außerdem hat die Beklagte der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie diese Handlungen begangen hat. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu erstatten. Zudem wurde die Beklagte dazu verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.895,21 DM an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Im Tatbestand wird erläutert, dass die Klägerin Weiterbildungen in den Bereichen Eventmanagement, Medienmanagement und Kulturmanagement anbietet und auch auf die IHK-Prüfung zum Messe-, Tagungs- und Kongressfachwirt vorbereitet. Die Beklagte bietet ebenfalls Weiterbildungen im Bereich Musik, Medien, Events und Kultur an und hat sich in der Vergangenheit als "Europäische Business Akademie" bezeichnet. Die Klägerin hält die Verwendung der Bezeichnungen "Europäisch" und "Akademie" für irreführend und wettbewerbswidrig. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff "Akademie" nur für öffentlichrechtliche oder behördlich anerkannte Ausbildungsstätten verwendet werden darf.

Die Beklagte argumentiert dagegen, dass die Verwendung des Begriffs "Akademie" nicht irreführend sei, da der Zusatz "GmbH" in ihrem Firmennamen deutlich mache, dass es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handele. Zudem habe sich das Verständnis des Publikums in den letzten Jahren gewandelt.

Das Gericht begründet das Urteil damit, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Business Akademie", "Akademie" und "akademisch" durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu irreführenden Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse führe. Die Verkehrsauffassung gehe davon aus, dass eine "Akademie" eine Fortbildungsstätte sei und dass Träger von Akademien in der Regel öffentliche Einrichtungen oder eingetragene Vereine seien. Das Unternehmen der Beklagten sei jedoch ein privatwirtschaftliches Unternehmen und erfülle nicht die Anforderungen an einen akademischen Lehrbetrieb.

Die Klägerin könne von der Beklagten daher auch Auskunft über den Umfang ihrer Verstöße verlangen und habe Anspruch auf Schadensersatz. Darüber hinaus könne sie die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung von der Beklagten verlangen, soweit diese sich auf die irreführende Bezeichnung "Europäische" bezogen hat.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, wenn sie eine Sicherheitsleistung erbringt. Der Streitwert beträgt 151.895,21 DM.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2001, Az: 34 O 88/01


Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x sowie die Handelsrichter x

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) die Bezeichnung "Business Akademie" oder eine ähnliche irreführende Bezeichnung zu führen,

b) den Begriff akademisch und/oder Akademie einzeln oder

zusammengesetzt mit anderen Begriffen in Bezug auf ihr

Unternehmen zu verwenden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer l bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Bundesländern und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer l bezeichnete Handlung entstanden ist künftig noch entstehen wird,

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,895,21 DM zu zahlen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 DM, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Weiterbildungsinstitut und bietet diplomierte Weiterbildungen im Bereich des Eventmanagements, Medienmanagements und Kulturmanagements an. Die Klägerin bereitet auch auf die IHK-Prüfung zum Messe-, Tagungs- und Kongressfachwirt vor.

Die Beklagte ist ebenfalls ein Weiterbildungsunternehmen, insbesondere in den Bereichen Musik, Medien, Events und Kultur. Die Beklagte verwendet neben ihrer Firmenbezeichnung "x" in ihren Werbeauftritten weiterhin die Bezeichnung "Business Akademie für Medien, Event &Kultur". In der Vergangenheit hat die Beklagte sich auch als "Europäische Business Akademie" bezeichnet.

Die Klägerin hält die Verwendung der Bezeichnungen "Europäisch" und "Akademie" im Zusammenhang mit der Beklagten für irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG. Sie ist der Ansicht, die Bezeichnung "Akademie" dürfe nur für öffentlichrechtliche oder jedenfalls behördlich anerkannte Ausbildungsstätten verwendet werden, da die angesprochenen Verkehrskreise bei der Bezeichnung "Akademie" für eine Bildungseinrichtung von einer entsprechenden Vorstellung ausgingen. Diese Voraussetzungen seien bei der Beklagten nicht gegeben, da diese - wie unstreitig ist - ein privatwirtschaftliches Unternehmen ist und keine staatlich anerkannten Studiengänge und Studienabschlüsse vermitteln kann.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2001 und 29.03.2001 abgemahnt. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 05.04.2001 bezüglich der Bezeichnung "Europäisch" eine strafbewährte Unterlassungserklärung der Klägerin gegenüber abgegeben.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "Business Akademie", "akademisch" und "Akademie". Außerdem macht sie entsprechende Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend und begehrt im übrigen die Erstattung der Anwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten, soweit sich diese auf die Bezeichnung "Europäisch" erstreckt hat.

Die Klägerin beantragt,

wie geschehen. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten der Ansicht, diese Ansprüche seien nicht gegeben. Eine Irreführung im Hinblick auf die Bezeichnung "Akademie" sei nicht gegeben, weil der Zusatz "GmbH" in dem Firmennamen der Beklagten dem Publikum deutlich mache, dass es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handele. Außerdem habe sich das Verkehrsverständnis in den letzten Jahren gewandelt. Das Publikum erwarte heute nicht mehr von einer "Akademie", dass es sich dabei um eine öffentlichrechtliche oder jedenfalls öffentlichrechtlich organisierte oder anerkannte Ausbildungsstätte handele. Im übrigen meint die Beklagte, die Klägerin könne mit Ansprüchen auch deshalb nicht durchdringen, weil ihre eigene Firmenbezeichnung im Hinblick auf die Worte "Studieninstitut" ebenfalls irreführend sei.

Aus diesem Grunde ist die Beklagte zudem der Ansicht, auch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten sei nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten zunächst einmal verlangen, dass diese es unterlässt, die Bezeichnungen "Business Akademie", "Akademie" und "akademisch" verwendet. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 3 UWG, indem die Beklagte ihr Unternehmen als "Business Akademie" und damit als "Akademie" bzw. "akademisch" bezeichnet, macht sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochen Verkehrskreise durch diese streitgegenständlichen Bezeichnungen für das Unternehmen der Beklagten irre geführt wird. Nach der Verkehrsauffassung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums ist eine "Akademie" nämlich eine Fortbildungsstätte, bei der die berufliche oder künstlerische Förderung der Besucher oder Mitglieder weitgehend Selbstzweck und nicht Mittel zur Gewinnerzielung ist. Der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht es weiterhin, dass Träger fast aller Akademien der Staat, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, eingetragene und damit Idealvereine oder Gewerkschaften sind. Sie erfüllen die der Akademie jeweils gestellten Bildungsaufgaben in öffentlichem oder berufsständischem Interesse. Außerdem sind die Bildungsinhalte von Akademien in der Regel öffentlichrechtlich geregelt oder orientieren sich zumindest an öffentlichrechtlichen Regelungen und entsprechenden Bildungsabschlüssen. Diese Verkehrsauffassung vermag die Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aufgrund eigener Sachkunde festzustellen. Sie entspricht im übrigen auch der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Bremen NJW 1972, 164/165).

Demgegenüber handelt es sich bei dem Unternehmen der Klägerin unstreitig um ein Unternehmen, welches privatrechtlich organisiert und privatwirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Außerdem hat die Klägerin in keiner Weise dargetan, dass die Studieninhalte öffentlichrechtlich geregelt sind oder sich an entsprechenden Regelungen orientieren. Auch die Abschlüsse der Weiterbildung im Unternehmen der Beklagten stehen in keiner Weise akademischen Abschlüssen gleich. Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass ihr Lehrpersonal akademisch vorgebildet ist.

Dem sich nach alledem ergebenden Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG stehen auch die Einwände der Beklagten nicht entgegen.

Dies gilt zunächst einmal für die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt. Die in die Firma der Beklagten aufgenommene Gesellschaftsform ist zur Korrektur der vorstehend ausgeführten Irreführung nicht geeignet. Dies gilt zunächst einmal schon deshalb, weil der Begriff "Akademie" besonders hervorgehoben ist und bei dem angesprochenen Publikum eine besondere Aufmerksamkeit findet, wohingegen gesellschaftsrechtliche Zusätze wie der "G m b H "-Zusatz demgegenüber in der Beachtung durch das an den Dienstleistungen der Beklagten interessierte Publikum zurücktreten (vgl. dazu ebenfalls OLG Bremen, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Beklagte häufig bei ihrer Außendarstellung - wie z.B. auf ihrer Homepage "x" - blickfangmäßig auf den Begriff "Akademie" hinweist - z.B. "x-Akademie" und "Business Akademie für Medien, Event und Kultur" -, wobei der GmbH-Zusatz überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Schließlich ist in Rechtsprechung und Literatur auch anerkannt, dass der Einwand der sogenannten unclean hands, der vorliegend von der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung "Institut" durch die Klägerin vorgebracht worden ist, nach deutschem Wettbewerbsrecht als Einwand einem auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 3 UWG, Rdnr, 442 m.w.N.).

Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu Ziffer l gerechtfertigt.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt aber weiterhin auch, dass die Klägerin von der Beklagten auch nach § 242 BGB Auskunft im Sinne des Klageantrags zu II verlangen kann und dass der Feststellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bezüglich Schadensersatz dem Grunde nach - Klageantrag zu Ziffer III - ebenfalls gerechtfertigt ist, §§ 3, 13 Abs. 6 UWG. Die Beklagte hätte nämlich wissen müssen, dass ihre Angaben irreführend sind, da sie nicht die Anforderungen an einen akademischen Lehrbetrieb erfüllt.

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch die Zahlung von 1,895,21 DM aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten verlangen. Soweit sich die Abmahnung der Klägerin auf die Bezeichnung "Europäische" bezog, ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ohne weiteres davon auszugehen, dass auch diese Bezeichnung irreführend war, da das Unternehmen der Beklagten nicht, wie es der Verkehr erwartet, sich im europäischen Raum betätigt Die entsprechenden Abmahnkosten in Höhe von 1.895,21 DM sind auch ausgehend von einem Streitwert von 100.000,00 DM, der der Kammer angemessen erscheint, in voller Höhe gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 151.895,21 DM.






LG Düsseldorf:
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