Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juni 2002
Aktenzeichen: 14 W (pat) 66/00

(BPatG: Beschluss v. 13.06.2002, Az.: 14 W (pat) 66/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 30. August 2000 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 42 42 876 mit der Bezeichnung

"Kosmetische und/oder dermatologische Zubereitungen zur kosmetischen und/oder dermatologischen Pflege der Haut und/oder der Hautanhangsgebilde."

widerrufen.

Dem Beschluß liegen die mit Eingabe vom 2. Dezember 1999 eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 zugrunde, von denen der Anspruch 1 lautet:

"1. Kosmetische und /oder dermatologische Zubereitungen enthaltend 0,001 - 0,20 Gew.-% an Biotin und/oder Biotinestern, 0,001 - 5,00 Gew.-% an Citronensäure 0,001-10,00 Gew.-% an einem Antioxidans oder mehreren Anti-

oxidantien, gewählt aus der Gruppe Vitamin C, Butylhydroxytoluol und Tocopheroljeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitungen."

Mit diesen Ansprüchen verteidigt die Patentinhaberin das mit der wirksam gewordenen Teilungserklärung vom 2. Dezember 1999 um den abgetrennten Teil verminderte Stammpatent.

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß die Zubereitungen nach Anspruch 1 gegenüber den Entgegenhaltungen

(1) US 47 37 360 und

(2) BE 896 782 nicht mehr neu seien. So beschreibe (1) bereits kosmetische Zubereitungen, die 0,001 % Biotin, 0,2 % Citronensäure und 0,1 % Tocopherol enthielten, und (2) Hydrosole, die 0,0035 % Biotin, 0,625 % Citronensäure, 0,01 % Butylhydroxytoluol und Vitamin E aufwiesen. Aber auch die Ansprüche 3 bis 5 wiesen nicht die erforderliche Neuheit auf, weil in den Beispielen gemäß (1) eine hautpflegende Reinigungsmilch und eine schützende Feuchtigkeitslotion angegeben werde und in den Beispielen 4 und 6 das angegebene Verhältnis Biotin zu Citronensäure getroffen werden.

Ferner beruhten Zusammensetzungen, die Biotinester anstelle von Biotin oder Ascorbinsäure oder deren Derivate als Antioxidans enthielten, in Hinblick auf die Entgegenhaltungen

(3) US 45 84 101

(4) US 47 04 280 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach (3) läge es nämlich nahe, Biotin ganz oder teilweise durch Biotinester zu ersetzen, weil diese bei topischer Anwendung besser aufgenommen würden als Biotin und sich in der Folge in Biotin umwandelten. Die Verwendung von Ascorbinsäure oder Ascorbaten neben Biotin und Vitamin E in kosmetischen Zusammensetzungen wiederum sei aus (4) bekannt. Auch die mit dem Anspruch 6 beanspruchte Verwendung der Zusammensetzung zur Stimulierung der körpereigenen Fähigkeiten Hautfette oder deren biochemische Vorläufer zu synthetisieren, beruhe gegenüber (3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt.

Auch die Einsprechenden 1 und 2 haben sich nicht geäußert und gleichfalls keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.

Eine mündliche Verhandlung ist weder von der Patentinhaberin noch von einer der Einsprechenden beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser Harrer Proksch-Ledig Gerster Ju






BPatG:
Beschluss v. 13.06.2002
Az: 14 W (pat) 66/00


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