Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 270/04

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2005, Az.: 28 W (pat) 270/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung der Marke "Sommerkonfitüre" zurückgewiesen. Die Anmeldung wurde von der Markenstelle für Klasse 14 beanstandet, da das Wort "Sommerkonfitüre" nur zum Ausdruck bringt, dass die Konfitüren im Sommer bzw. von in Sommer geernteten Früchten hergestellt werden. Das Zeichen ist sprachüblich und vergleichbar mit anderen Worten, die mit "Sommer" zusammengesetzt sind, und daher als beschreibende Sachangabe ungeeignet. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Markenstelle. Die gewünschte Marke besteht aus der bloßen Aneinanderreihung von zwei Worten, die Merkmale der Ware beschreiben. Es ist nicht relevant, welche Vorstellungen der Verbraucher mit dem Wort "Sommer" in Verbindung mit Konfitüre hat, da er darin keinen Herstellerhinweis sehen wird. Das Wort "Sommer" kann auf bestimmte Fruchtkombinationen oder auf die Verwendung von erntefrischen Früchten hinweisen. Die Wortkombination "Sommerkonfitüre" beschreibt lediglich die Summe dieser beschreibenden Bestandteile und enthält nichts, was von dieser bloßen Summierung abweicht. Um einen Markenschutz zu erhalten, müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die Summe der beschreibenden Bestandteile oder ein Wort, das bereits eine eigene, nicht beschreibende Bedeutung hat. Dies ist bei "Sommerkonfitüre" nicht der Fall. Daher wird das Zeichen weder als Herkunftsangabe vom Verbraucher wahrgenommen noch muss es den Mitbewerbern vorenthalten werden.

Die Beschwerde der Anmelderin wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 12.01.2005, Az: 28 W (pat) 270/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortes Sommerkonfitüreals Kennzeichnung für die Waren Konfitüren, fruchtige Brotaufstriche, Fruchtgelees, Marmeladen.

Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet und zurückgewiesen, das Wort "Sommerkonfitüre" bringe nur zum Ausdruck, dass die so gekennzeichneten Konfitüren im Sommer bzw von in Sommer geernteten Früchten hergestellt sei. Das Zeichen entbehre jeder Eigentümlichkeit, es sei sprachüblich wie andere mit "Sommer" zusammengesetzten Worte (zB Sommerfrucht, Sommerkleidung, Sommerreifen, Sommersalat, Sommermode) gebildet. Selbst wenn es sich bei "Sommerkonfitüre" um eine sprachliche Neuschöpfung handeln sollte, so sei es eine bloße Aneinanderreihung von unmittelbar beschreibenden Sachangaben ohne jede ungewöhnliche Änderung syntaktischer oder semantischer Art, womit auch die Wortverbindung ihren beschreibenden Charakter nicht verliere (vgl EuGH - Biomild). Als Marke sei das Wort deshalb ungeeignet.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese nicht begründet und auf ihr Vorbringen bei der Markenstelle hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die Merkmale der Ware beschreiben. Es kann dahingestellt bleiben, welche Vorstellungen der einzelne Verbraucher bei dem Wort "Sommer" in Verbindung mit Konfitüre hat, einen Herstellerhinweis wird er in diesem Wort jedenfalls nicht sehen. Es gibt Früchte, die im Hochsommer geerntet werden (zB Pfirsiche und Aprikosen) und die sich besonders gut für die Herstellung von Marmelade und Konfitüre eignen. Auf diese Fruchtkombination, aber auch auf die Verwendung von erntfrischen Früchten, im Gegensatz zu tiefgefrorener Ware, kann das Wort "Sommer" hinweisen. Zudem gibt es eine fruchtige Geschmacksrichtung, die man mit "Sommer-" - im Gegensatz zu den gewürzhaltigen Wintermischungen, zB Apfel-Zimt Marmelade - bezeichnen kann. Die Wortkombination "Sommerkonfitüre" ist nichts anderes als die Summierung von zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen. Zudem gibt es - wie von der Markenstelle richtig angeführt - eine Vielzahl von Worten, die mit "Sommer" zusammengesetzt sind. Das Gesamtzeichen enthält nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung dieser zwei schutzunfähigen Worte wegführt. Das aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur zwei beschreibende Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ursprünglich beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstanden sein, das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine eigene - die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).

Bei dem Wort "Sommerkonfitüre" ist derartiges nicht erkennbar, so dass es als Kombination von zwei unmittelbar beschreibenden Angaben zum einen vom Verbraucher nicht als Herkunftsangabe gesehen wird und zum anderen den Mitbewerbern zur Verfügung freigehalten werden muss.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppelv. Schwichow Schwarz-Angele Bb






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2005
Az: 28 W (pat) 270/04


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