Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Januar 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 336/02

(BPatG: Beschluss v. 20.01.2004, Az.: 33 W (pat) 336/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 29. November 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarkeserie alufür folgende Waren angemeldet worden:

Kl. 7: Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

Kl. 9: elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

Kl. 11: Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Speiseeismaschinen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die aus den Worten "serie" (Produktreihe) und "alu" (alufarben, Aluminium-) zusammengesetzte Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich besage, dass diese zu einer Produktreihe mit Alu-Gehäusen bzw. einer alufarbenen Produktreihe gehörten. Beschreibende Verwendungen des Markenbestandteils "alu" als Bezeichnung für "Al" seien mehrfach belegt, wobei die Markenstelle auf Internet-Auszüge verwiesen hat, die sie ihrem Beschluss beigefügt hat. Hingegen sei das chemische Symbol für Aluminium "Al", auf das die Anmelderin in ihrer Beanstandungserwiderung abgestellt habe, auf dem beanspruchten Warengebiet nicht üblich. Außerdem werde das Wort "Serie" häufig zur Kennzeichnung von Produktreihen mit z.B. alufarbenen Gehäusen verwendet. Insofern stelle die angemeldete Marke eine Angabe der Art und der Beschaffenheit der Waren im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, an dessen ungehinderter Verwendung die Mitbewerber ein berechtigtes Interesse hätten. Aus der verständlichen beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Marke ergebe sich im weiteren auch, dass sie ungeeignet sei, die Waren der Anmelderin von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke nur einen Hinweis auf die Zugehörigkeit der Waren zu einer bestimmten Produktserie erkennen, nicht jedoch einen Hinweis auf den Betrieb der Anmelderin. Der angemeldeten Marke fehle daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Von einer Begründung der Beschwerde hat sie abgesehen.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "serie" und "alu" zusammen. Das Wort "Serie" hat die Bedeutung einer Anzahl gleichartiger, zueinander passender Dinge, die eine zusammengehörige Folge darstellen. In Zusammenhang mit dem Angebot von Waren wird das Wort häufig als Kurzform für "Produktserie", also ein zusammengehöriges Sortiment von bestimmten Waren verwendet. Der Markenbestandteil "alu" wird in Zusammenhang mit Waren, die ganz oder teilweise aus Metall bestehen, als Kurzform für "Aluminium" verwendet. In diesem Sinne ist der Markenbestandteil breiten Bevölkerungskreisen aus Produktbeschreibungen bekannt, etwa aus Wortzusammensetzungen wie "alufarben", "Alu-Gehäuse", "Alu-Felgen" usw. Zwar wird der Bestandteil "alu" in solchen Wortzusammensetzungen in aller Regel vorangestellt, wie etwa in der Bezeichnung "DECKENSTANGEN FÜR ALU Design" im Angebot einer Deckenstange mit Aluminium-Dekorhülsen zum Anbau an Ventilatoren (www.ventilator.de/Deckenstangenalu.htm). In Verbindung mit dem Wort "Serie" ließ sich "alu" jedoch auch als nachgestellter Bestandteil ermitteln. So wird z.B. eine Notleuchte mit der Bezeichnung "Aluminium-Rettungszeichen-/Sicherheitsleuchte Serie Alu LS" angeboten (vgl. www.fischerakku.de). Auf der Internet-Seite www.ottokoehn.de/produkte.htm wird ein Papierabroller mit der Bezeichnung "Papierabroller Serie alu" präsentiert. Angeboten werden ferner ein Aluminiumlocher unter der Bezeichnung "Rapid Serie Alu" (www.buero55.de/-shop/produkte/39/128/2769.htm), eine Glas-Klemmschiene (Aluminium eloxiert) mit dem Begleittext "... Varianten für Serie ALU 80 (max. Türgewicht 80 kg) und ALU 135 (max. Türgewicht 150 kg) erhältlich" (www....) oder Aluminium-Haustüren mit der Überschrift "Serie ALU-Standard 3"(www.vigvelden.de/html/serie_alustandard_3.-html).

Angesichts der damit belegten rein beschreibenden Verwendung der angemeldeten Wortkombination für die unterschiedlichsten Waren, die aus Aluminium hergestellt sind oder Aluminium-Elemente aufweisen, muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke vom Verkehr auch für die beanspruchten Waren als rein beschreibende Bezeichnung einer aus Aluminium oder zumindest mit Alumium gefertigten Produktserie verstanden wird.

Unter diesen Umständen kann es bereits dahinstehen, ob es sich bei den auf der Internetseite www.atelierline.de/kuechengeraete_leichtmetall.htm mit der Bezeichnung "Serie Alu Color " (als Alternative zur Serie "Alu echt") beworbenen Küchengeräten des Herstellers "Gorenje" um echte Konkurrenzprodukte eines Mitbewerbers handelt, oder ob diese in Kooperation mit der Anmelderin hergestellt und vertrieben werden. Die angemeldete Marke ist als Angabe über die Zugehörigkeit der Waren zu einer aus oder mit Alumium gefertigten Produktserie jedenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung auch nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben dargelegt, erschöpft sie sich in einer reinen Beschreibung von Merkmalen der Waren, ohne dass ein darüber hinausgehender Phantasiegehalt erkennbar ist, der ihr die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung verleihen könnte.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 20.01.2004
Az: 33 W (pat) 336/02


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