(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 28 W (pat) 152/01)
Die Hauptsache hat sich erledigt.
Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, die sich indes im Laufe des Beschwerdeverfahrens dadurch in der Hauptsache erledigt hat, dass die Markeninhaberin im Parallelverfahren 28 W (pat) 127/01 auf die angegriffene Marke verzichtet hat. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke extunc (vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress") bestand nach der Sachlage auf Grund der Vorentscheidung im Parallelverfahren keine Veranlassung und ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht aufzuerlegen.
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