Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2008
Aktenzeichen: 5 W (pat) 414/07

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2008, Az.: 5 W (pat) 414/07)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.

Gründe

I.

Gegen das am 16. Januar 2002 angemeldete und am 11. April 2002 eingetragene Gebrauchsmuster 202 00 625 war am 20. März 2003 Löschung beantragt worden. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 (Az: Lö I 45/03) hat die Gebrauchsmusterabteilung I das Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 5, 7 und 8, soweit es über die Schutzansprüche 6 und 7 vom 1. Dezember 2005 hinausgeht teilgelöscht, den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen und die Kosten zu 1/3 der Antragstellerin und zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. März 2007 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Antragstellerin). In ihrer Beschwerdebegründung führt sie zusammengefasst aus, dass sich der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 6 in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik, insbes. einer Zusammenschau der DE 79 31 426 U1 (D22) mit der DE 297 12 909 U1 (D1) ergebe.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 5, 7 und 8 zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin hält den verteidigten Schutzanspruch 6 für neu und erfinderisch und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeverfahren liegt - wie bereits dem vorangegangenen Löschungsverfahren - die folgende Fassung der Schutzansprüche zugrunde:

1. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dassdie Brandschutzvorrichtung eine - vor oder nach einer Montage des Bodenablaufs (1) - in den Ablaufrohrstutzen (3) steckbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, und dass an einer Innenseite (10) des Glockenkörpers (8), gegenüber einer Einlauföffnung (12) des Ablaufrohrstutzens (3) wenigstens ein Zusatz-Brandschutzelement (11) angeordnet ist, welches den Glockenkörper (8) von innen gegen Hitzeeinfluss thermisch isoliert.

2. Bodenablauf nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dassdie Brandschutzkartusche (2) als Hohlzylinder ausgebildet ist.

3. Bodenablauf nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dassdas Brandschutzelement (4) Vermiculargraphit oder Ähnliches, bei erhöhter Temperatur sich ausdehnendes Material aufweist.

4. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durchein Sperrmittel (6), das vorzugsweise elastisch ausgebildet ist, zum Positionieren und Halten der Brandschutzkartusche (2) in dem Ablaufrohrstutzen (3).

5. Bodenablauf nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dassdas Sperrmittel (6) eine elastische Flanschanordnung (6) oder dergleichen Klemmanordnung, insbesondere an einem Ende der Brandschutzkartusche (2), zum direkten oder indirekten Eingriff mit dem Ablaufrohrstutzen (3) aufweist.

6. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dassdie Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen (9) des Geruchsverschlusses (7) steckbare oder mit ihm fest verbundene durchströmbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht sind.

7. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutzkartusche (2) bündig zum Unterrand des Stutzens (9) anliegt.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich auf das vorangegangene Löschungsverfahren mit dem dort angeführten Stand der Technik und nennt darüber hinaus noch weiteren Stand der Technik, der durch die Anlagen D1 bis D47 dokumentiert ist. Insbesondere bezieht sie sich auf folgende Dokumente:

D1: DE 297 12 909 U1 D4: DE 201 01 589 U1 D6: DE 44 30 039 C2 D8: DE 100 33 306 A1 D22: DE-GM 79 31 426 D46: Prospekt "PROMAT Rohrabschottung", Stand 07/00 Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Schutzansprüche 1 bis 5, 7 (soweit er auf einen der Ansprüche 1 bis 5 rückbezogen ist) und 8 sind bereits gelöscht, so dass hier nur noch über den Bestand des nebengeordneten Schutzanspruchs 6 sowie des auf ihn rückbezogenen Schutzanspruchs 7 zu entscheiden war.

a) Die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Schutzansprüche 6 und 7 sind zulässig. Ihre Gegenstände liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Dies gilt, obwohl diese Schutzansprüche auf einen Bodenablauf mit Ablaufrohrstutzen und Brandschutzvorrichtung gerichtet sind, wohingegen die eingetragenen Schutzansprüche und der nachgereichte Schutzanspruch 1 vom 11. März 2003 auf eine Brandschutzvorrichtung für einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen gerichtet sind. Den ursprünglichen Gebrauchsmusterunterlagen kann jedoch der Fachmann beide Gegenstände (Brandschutzvorrichtung und Bodenablauf) entnehmen.

Die Zulässigkeit der Schutzansprüche 6 und 7 steht im Übrigen auch nicht in Frage.

b) Der Bodenablauf gemäß dem Schutzanspruch 6 ist neu.

Keine der insgesamt im Verfahren angezogenen Entgegenhaltungen zeigt bei einem Bodenablauf das im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 6 enthaltene Merkmal:

dass die Brandschutzeinrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare oder mit ihm fest verbundene durchströmbare Brandschutzkartusche mit wenigstens einem Brandschutzelement aufweist, die im unteren Teil des Stutzens angebracht sind.

Die Neuheit des Bodenablaufs gemäß Schutzanspruch 6 ist im Übrigen auch nicht bestritten worden.

c) Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 6 liegt ein erfinderischer Schritt zugrunde.

Der Schutzanspruch 6 geht offenbar von einem Bodenablauf aus, wie er beispielsweise in der DE 201 01 589 U1 (D4) erläutert ist, und weist in seinem kennzeichnenden Teil zusammengefasst das Merkmal auf, wonach die Brandschutzvorrichtung entweder in den Stutzen des Geruchsverschlusses einsteckbar ist oder mit diesem fest verbunden werden kann.

Zu einer solchen Ausgestaltung kann der Stand der Technik keine Anregung liefern.

Die gattungsbildende DE 201 01 589 U1 (D4) beschreibt einen Bodenablauf, bei dem die Brandschutzvorrichtung den Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufes außen umgibt (vgl. Fig. 1, 3 und 4). Dieser Druckschrift kann aber nichts darüber entnommen werden, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses einzustecken oder mit diesem zu verbinden, da dort keinerlei Verbindung zwischen Geruchsverschluss und Brandschutzvorrichtung vorgesehen ist.

Eine Anregung, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchsverschluss anzuordnen, vermag auch der gesamte übrige angezogene Stand der Technik nicht zu geben.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin führt eine Zusammenschau der DE 79 31 426 U1 (D22) mit der DE 297 12 909 U1 (D1) nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 6.

Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2007, S. 8, eingerückter Abs.), erläutert die DE 79 31 426 U1 (D22) einen Bodenablauf 1 mit einem Ablaufrohrstutzen 5, wobei im Bodenablauf 1 ein Geruchsverschluss 3 angeordnet ist, der einen Glockenkörper 10 und einen Stutzen 4 aufweist (vgl. Fig. 3).

Wie die Antragstellerin weiterhin zutreffend ausführt (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2007, S. 11, eingerückter Abs.), erläutert die DE 297 12 909 U1 (D1) eine Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei ein Rohr gasdicht verschließt, wobei die Brandschutzvorrichtung eine mit einem Rohr fest verbundene durchströmbare Brandschutzkartusche mit wenigstens einem Brandschutzelement aufweist (vgl. Fig. 2).

Die weitergehende Behauptung der Antragstellerin, die DE 297 12 909 U1 (D1) offenbare auch eine Brandschutzvorrichtung, welche in ein Rohr steckbar sei, ist unzutreffend und auch durch den Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift nicht gedeckt. Denn an keiner Stelle ist die Rede davon, dass die Brandschutzvorrichtung gemäß DE 297 12 909 U1 (D1) in ein Rohr gesteckt werden kann, es ist vielmehr ausschließlich davon die Rede, die Brandschutzvorrichtung zwischen zwei Rohrenden einzusetzen und mit diesen über Flansche zu verbinden (vgl. Fig. 2 i. V. m. S. 9, Abs. 1).

Eine Zusammenschau der DE 79 31 426 U1 (D22) mit der DE 297 12 909 U1 (D1) führt somit zu einem Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenkörper und einen Stutzen aufweist (DE 79 31 426 U1 (D22)), mit einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei ein Rohr gasdicht verschließt, wobei die Brandschutzvorrichtung eine mit einem Rohr fest verbundene durchströmbare Brandschutzkartusche mit wenigstens einem Brandschutzelement aufweist (DE 297 12 909 U1 (D1)).

Offen bleibt bei einer solchen Zusammenschau, wo genau die Brandschutzvorrichtung nach der DE 297 12 909 U1 (D1) an dem Bodenablauf nach der DE 79 31 426 U1 (D22) angeordnet werden soll.

In Kenntnis der Erfindung, ist es leicht zu sagen, es liegt auf der Hand, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses zu stecken oder mit ihm fest zu verbinden, aber ohne Kenntnis der Erfindung erhält der Fachmann - unabhängig davon, ob er der Definition der Gebrauchsmusterabteilung (vgl. den Beschluss vom 09. Januar 2007, S. 6, letzter Abs.) oder der der Antragstellerin (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2007, S. 5, Abs. 1.2) entspricht - keine entsprechende Anregung.

Die DE 297 12 909 U1 (D1) oder die DE 79 31 426 U1 (D22) zumindest können eine solche Anregung nicht geben. Denn gemäß DE 79 31 426 U1 (D22) ist keine Brandschutzvorrichtung vorgesehen, so dass von dort auch kein Hinweis auf den Anbringungsort für eine solche Brandschutzvorrichtung ausgehen kann. Die DE 297 12 909 U1 (D1) kann einen solchen Hinweis ebenfalls nicht liefern, da dort lediglich eine Brandschutzvorrichtung offenbart ist, welche zwischen zwei Rohrenden eingesetzt und an diese angeflanscht werden kann (vgl. Fig. 2. i. V. m. S. 9, Abs. 1).

Die anders lautenden Ausführungen im Beschluss des LG Düsseldorf vom 8. Februar 2005 (D30), wonach die DE 297 12 909 U1 (D1) nicht ausschließe, die Brandschutzvorrichtung auch als Anfangs- oder Endstück für eine Rohrleitung zu verwenden (vgl. S. 6, letzter Abs.), vermögen nicht zu überzeugen, da eine solche Interpretation in der DE 297 12 909 U1 (D1) selbst keine Stütze findet und das LG Düsseldorf auch keinerlei Hinweis angegeben hat, auf welche Fundstelle sich seine Auffassung stützt. Vielmehr ist in der DE 297 12 909 U1 (D1) an keiner Stelle die Rede davon, die dort beschriebene Brandschutzvorrichtung als Anfangs- oder Endstück für eine Rohrleitung zu verwenden. Die einzige der DE 297 12 909 U1 (D1) entnehmbare Anbringungsart besteht darin, die Brandschutzvorrichtung zwischen zwei Rohrenden einzusetzen und mit diesen über Flansche zu verbinden (vgl. Fig. 2 i. V. m. S. 9, Abs. 1).

Somit geben weder die DE 297 12 909 U1 (D1) noch die DE 79 31 426 U1 (D22) dem Fachmann einen konkreten Hinweis, wo genau er die aus der DE 297 12 909 U1 (D1) bekannte Brandschutzvorrichtung an dem aus der DE 79 31 426 U1 (D22) bekannten Bodenablauf anbringen soll.

Einen Hinweis, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses zu stecken oder mit ihm fest zu verbinden, enthält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis des übrigen angezogenen Standes der Technik.

Bodenabläufe mit einer integrierten Brandschutzvorrichtung sind lediglich aus der DE 201 01 589 U1 (D4) oder der DE 44 30 39 C2 (D6) bekannt, die beide auch die im Oberbegriff des Schutzanspruchs 6 angegebenen Merkmale zeigen. In keinen Fall ist jedoch die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses gesteckt oder mit ihm fest verbunden.

Beim Bodenablauf nach der DE 201 01 589 U1 (D4) sind zur Erzielung der Brandschutzwirkung zwei im Brandfall aufquellende Brandschutzelemente 4 und 5 angeordnet, wovon das Brandschutzelement 4 als eine um den Außenumfang des Ablaufrohrstutzens 3 gelegte Manschette und das Brandschutzelement 5 als an dem unteren und seitlichen Bereich 6 des Ablauftopfes (Figur 1) oder am unteren Teil 18', 18" des Geruchsverschlusses (Figuren 2 und 3) anliegende Brandschutzeinlage ausgebildet sind.

Ein Hinweis, das oder die Brandschutzelemente im Inneren des Ablaufrohrstutzens anzuordnen, ist dieser Schrift ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Anregung, die Brandschutzelemente als in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare oder mit diesem fest verbindbare, durchströmbare Brandschutzkartusche mit wenigstens einem Brandschutzelement auszubilden, die im unteren Teil des Stutzens angebracht ist.

Bei der DE 44 30 039 C2 (D6) sind als Brandschutzelemente zum einen zwei auch als Schalungsschablone 10 dienende, miteinander verbundene flammhemmende Platten und zum anderen eine Brandschutzmanschette 13 angeordnet. Letztere ist an die ablaufseitige Platte der Schalungsschablone 10 so angeflanscht, dass die Brandschutzmanschette das Ablaufrohr 9 umschließt und im Brandfall dieses undurchlässig zusammendrückt.

Diese Druckschrift vermittelt somit die Lehre, ein Brandschutzelement (Brandschutzmanschette) am Außenumfang des Ablaufrohrs anzuordnen. Sie gibt jedoch ebenfalls keine Anregung, die Brandschutzmanschette am Stutzen des Geruchsverschlusses anzuordnen, und erst recht nicht, sie als in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare oder mit diesem fest verbindbare, durchströmbare Brandschutzkartusche auszubilden.

Grundsätzlich ist es zwar bekannt, eine Brandschutzvorrichtung im Wege der Nachrüstung in ein Rohr einzustecken (vgl. DE 100 33 306 A1 (D8), insbes. Sp. 17, Z. 6 bis 9 und Sp. 9, Z. 11 bis 15) oder in eine Rohrdurchführung einzusetzen (Prospekt "PROMAT Rohrabschottung" (D46)), zu der Maßnahme, die Brandschutzvorrichtung an einem Geruchsverschluss anzuordnen, vermag aber auch dieser Stand der Technik keine Anregung zu geben, da dort kein Geruchsverschluss vorhanden ist.

Der übrige und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik liegt noch weiter vom Streitgegenstand ab und vermag daher ebenfalls keine zum Gegenstand des Schutzanspruchs 6 führenden Hinweise zu geben.

Somit vermag selbst eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Standes der Technik keine zielführenden Hinweise zu liefern. Denn sofern im Stand der Technik ein Bodenablauf mit einem Geruchsverschluss und einer Brandschutzvorrichtung beschrieben ist (z. B. DE 201 01 589 U1 (D4)), so ist dort die Brandschutzvorrichtung immer außen an dem Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsverschlusses angeordnet.

Im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik gibt es damit keinen einzigen Hinweis, der den Fachmann dazu hätte veranlassen können, die Brandschutzkartusche in irgendeiner Weise mit dem Geruchsverschluss bzw. mit dessen Stutzen zu verbinden. Vielmehr dient der aus dem Stand der Technik bekannte Geruchsverschluss immer nur dem einen Zweck, Geruchsbelästigungen zu vermeiden, während erfindungsgemäß dem Geruchsverschluss daneben noch eine zweite Aufgabe, nämlich die Positionierung des Brandschutzelementes, zugewiesen wird. Eine solche Doppelfunktion des Geruchsverschlusses ist im gesamten aufgezeigten Stand der Technik jedoch ohne Vorbild, so dass von dort weder einzeln betrachtet noch in einer Zusammenschau eine entsprechende Anregung ausgehen konnte.

Der Schutzanspruch 6 hat daher Bestand.

d) Der Schutzanspruch 7, der auf den Schutzanspruch 6 rückbezogenen ist, hat ebenfalls Bestand, da er auf Merkmale zur Weiterbildung des Bodenablaufs nach Schutzanspruch 6 gerichtet ist und keine platt selbstverständliche Maßnahmen enthält.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner Schneider Hildebrandt Pr






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2008
Az: 5 W (pat) 414/07


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