Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 77/02

(BGH: Beschluss v. 13.10.2003, Az.: AnwZ (B) 77/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller ist beim Amtsgericht L. und Landgericht O. als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 12. November 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 2. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat indes keinen Erfolg.

1. Der Widerrufsbescheid ist zu Recht ergangen. Der Antragsteller war in Vermögensverfall, und die daraus folgende Vermutung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hatte der Antragsteller nicht entkräftet.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im übrigen sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 13. September 2001 vor dem Amtsgericht L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seither ist er im Schuldnerverzeichnis eingetragen (AG L. ). Außerdem haben mindestens folgende Gläubiger Klageund Vollstreckungsverfahren gegen den Rechtsanwalt betrieben:

die Krankenversicherung AG M. wegen einer Forderung von 2.195,55 DM nebst Zinsen und Kosten, die Bürosysteme T. und K. GmbH M. wegen einer Forderung von 3.323,50 DM nebst Zinsen und Kosten, die D. T. AG wegen einer Forderung von 2.526,89 DM nebst Zinsen und Kosten, die RVN C. wegen einer Forderung von 2.703,95 DM nebst Zinsen und Kosten, der Zahnarzt Thorsten K. aus W. wegen einer Forderung von 933,08 DM nebst Zinsen und Kosten, die Rechtsschutzversicherungs AG H. wegen einer Forderung von 838,99 DM nebst Zinsen und Kosten.

b) Daß ungeachtet des vorliegenden Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dargetan. Das Bestreben, Fremdgeldeingänge zu vermeiden, indem die unmittelbare Zahlung an den jeweiligen Mandanten veranlaßt wird, reicht nicht aus. Denn eine derartige Selbstbeschränkung ist zum einen nicht kontrollierbar und zum andern kann sie von dem Rechtsanwalt jederzeit aufgegeben werden (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 -AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227).

2. Nach Erlaß des Widerrufsbescheids hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet. Der Vermögensverfall besteht weiterhin und hat sich eher noch vertieft. Demgemäß ist auch von einer fortbestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. Auch der Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 enthält keine konkreten Angaben über eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse; belegt ist ebenfalls nichts.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bis heute nicht gelöscht. Die unter 1 a aufgeführten Vollstreckungsaufträge sind nicht erledigt.

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 13.10.2003
Az: AnwZ (B) 77/02


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