Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2004
Aktenzeichen: 2 Ni 10/02

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2004, Az.: 2 Ni 10/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat einen Beschluss vom 6. Mai 2004 gefasst (Aktenzeichen 2 Ni 10/02). In diesem Beschluss wird das Urteil vom 6. November 2003 korrigiert. Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Fehler in den Entscheidungsgründen unter Ziffer II, 1, 1.2. des letzten Absatzes. Der Fehler wird dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn dieses Absatzes heißen soll: "aus diesen Gründen hat die Klägerin den Senat davon überzeugt..." (das Wort "nicht" wird gestrichen).

Das Gericht beruft sich dabei auf § 95 Absatz 1 des Patentgesetzes, der besagt, dass offensichtliche Versehen korrigiert werden können. Die Korrektur ergibt sich aus der Entscheidung zu Anspruch 1 und den weiteren Ausführungen im Abschnitt 1.2., insbesondere dem ersten Satz.

Die Verfasser des Beschlusses sind Meinhardt, Dr. Henkel, Gutermuth, Harrer, Schmitz und Pr.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.05.2004, Az: 2 Ni 10/02


Tenor

Das Urteil vom 6. November 2003 wird in den Entscheidungsgründen unter Ziffer II, 1, 1.2. im letzten Absatz dieses Abschnitts dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn dieses Absatzes heißt: "aus diesen Gründen hat die Klägerin den Senat davon überzeugt, ..." (Streichung des "nicht").

Gründe

Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen, welches gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Dies ergibt sich aus der getroffenen Entscheidung zu Anspruch 1 und aus den weiteren Ausführungen des Abschnittes 1.2., insbesondere auch dessen 1. Satz.

Meinhardt Dr. Henkel Gutermuth Harrer Schmitz Pr






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2004
Az: 2 Ni 10/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d02701c7b741/BPatG_Beschluss_vom_6-Mai-2004_Az_2-Ni-10-02




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