Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2004
Aktenzeichen: 2 Ni 10/02

Tenor

Das Urteil vom 6. November 2003 wird in den Entscheidungsgründen unter Ziffer II, 1, 1.2. im letzten Absatz dieses Abschnitts dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn dieses Absatzes heißt: "aus diesen Gründen hat die Klägerin den Senat davon überzeugt, ..." (Streichung des "nicht").

Gründe

Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen, welches gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Dies ergibt sich aus der getroffenen Entscheidung zu Anspruch 1 und aus den weiteren Ausführungen des Abschnittes 1.2., insbesondere auch dessen 1. Satz.

Meinhardt Dr. Henkel Gutermuth Harrer Schmitz Pr






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2004
Az: 2 Ni 10/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d02701c7b741/BPatG_Beschluss_vom_6-Mai-2004_Az_2-Ni-10-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

10.06.2023 - 19:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2002, Az.: 6 W (pat) 75/01 - VG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. März 2010, Az.: 7 K 1496/09.F - BGH, Beschluss vom 3. November 2008, Az.: AnwZ (B) 64/07 - LG Dortmund, Urteil vom 6. August 2013, Az.: 25 O 222/13 - BPatG, Beschluss vom 24. Mai 2000, Az.: 32 W (pat) 369/99 - BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000, Az.: 3 StR 531/99 - BPatG, Beschluss vom 4. Februar 2002, Az.: 34 W (pat) 4/02