Das Urteil vom 6. November 2003 wird in den Entscheidungsgründen unter Ziffer II, 1, 1.2. im letzten Absatz dieses Abschnitts dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn dieses Absatzes heißt: "aus diesen Gründen hat die Klägerin den Senat davon überzeugt, ..." (Streichung des "nicht").
Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen, welches gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Dies ergibt sich aus der getroffenen Entscheidung zu Anspruch 1 und aus den weiteren Ausführungen des Abschnittes 1.2., insbesondere auch dessen 1. Satz.
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