Landgericht Köln:
Urteil vom 27. November 2013
Aktenzeichen: 26 O 149/13

(LG Köln: Urteil v. 27.11.2013, Az.: 26 O 149/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 27. November 2013 entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, bestimmte Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Diese Klauseln betreffen Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen und sehen unter anderem eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren, Stornoabzüge und eine Kleinbetragsregelung vor.

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, hatte die Beklagte aufgefordert, die entsprechenden Klauseln zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass sie die Urteile des Bundesgerichtshofs, die diese Klauseln für unwirksam erklärt hatten, beachten und entsprechende Maßnahmen ergreifen werde. Sie war auch bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, konnte jedoch noch nicht alle Punkte klären.

Nach weiterem Schriftverkehr gab die Beklagte schließlich eine Unterlassungserklärung ab, die jedoch Einschränkungen enthielt und nicht den Forderungen des Klägers entsprach. Der Kläger lehnte die Unterlassungserklärung ab, da er der Meinung war, dass Einschränkungen und Bedingungen grundsätzlich nicht geeignet seien, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Das Gericht stellte fest, dass die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichend war, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten Klauseln nicht erneut verwenden würde, nur weil sie angegeben habe, die Urteile des Bundesgerichtshofs zu beachten. Auch Änderungen an den Klauseln oder bloße Absichtserklärungen reichen in der Regel nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Besondere Umstände, die eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahrentfalles begründen, lägen nicht vor.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung und deren Verzinsung hat. Da es sich bei der Abmahnung um eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung handelte, die spezielle versicherungsrechtliche Kenntnisse erforderte, war die Einschaltung eines Anwalts gerechtfertigt.

Das Gericht entschied daher, dass die Beklagte verurteilt wird, die strittigen Klauseln zu unterlassen und dem Kläger die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu erstatten. Der Streitwert wurde auf 27.500 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 27.11.2013, Az: 26 O 149/13


Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

Tatbestand

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG und macht mit der Klage Unterlassungsansprüche gem. § 1 UKlaG gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf von ihr verwendete Versicherungsbedingungen geltend. Gegenständlich sind Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen (auch in Gestalt fondsgebundener Rentenversicherungen), die eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem sog. Zillmerverfahren sowie sog. Stornoabzüge und eine Kleinbetragsregelung vorsehen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2012 (Bl. 93 ff d.A.) zur Unterlassung dieser entsprechenden Klauseln in AVB zur kapitalbildenden Lebensversicherung und zur kapitalbildenden Rentenversicherung und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung auf; eine Abmahnung hinsichtlich der AVB zur fondsgebundenen Versicherung ist vorprozessual nicht erfolgt.

Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 121ff d.A.) dahingehend, dass sie die Urteile des BGH vom 25.7.2012 - IV ZR 20/10 - und vom 17.10.2012 - IV ZR 202/10 - selbstverständlich auch ohne Abmahnung beachtet hätte und entsprechende Umsetzungsmaßnahmen bereits ergriffen seien. Sie sei grundsätzlich auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich von Bedingungen zum Rückkaufswert und Stornoabzug bereit, wobei noch Prüfungsbedarf hinsichtlich einiger teils zu weitgehender, teil unbestimmter Punkte bestehe. Eine zu entwerfende Erklärung werde voraussichtlich bis zum 12.11.2012 zur Abstimmung übermittelt.

Nachdem die Parteien im Hinblick auf die gesetzte Frist korrespondiert hatten (Bl 124 f d.A.), übermittelte die Beklagte schließlich mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2012 eine auf den 16.11.2012 datierende Verpflichtungserklärung bezüglich der Klauseln zu privaten konventionellen Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen (Bl. 130 ff d.A.), die Einschränkungen und Konkretisierungen gegenüber der vom Kläger verlangten Erklärung dahingehend enthält, dass auf Vertragsunterlagen mit Druckstückbezeichnungen sowie zum Teil auf die Tarifgeneration 1.9.2001 bis 31.12.2007 Bezug genommen wird und es weiter heißt: "[...] soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese vorgelegte Erklärung verwiesen.

Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung nicht angenommen, weil er- wie er im Rechtsstreit darlegt - der Ansicht ist, dass eine mit Einschränkungen, Befristungen und Bedingungen verbundene Unterlassungserklärung bereits grundsätzlich nicht geeignet sei, eine durch zahlreiche vorangegangene Verletzungshandlungen geschaffene massive Wiederholungsgefahr zu beseitigen, so dass er sich auf eine solche eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht habe einlassen müssen:

Die vorliegende Erklärung sei im Hinblick auf die - für ihn nicht nachvollziehbare - Angabe von Druckstücksbezeichnungen zu eng gefasst; es komme nicht auf diese Bezeichnungen, sondern auf den Inhalt der Klauseln an.

Eine Befristung bzw. Unterwerfung nur hinsichtlich der Tarifgeneration 1.9.2001 bis 31.12.2007 reiche nicht aus, da er nicht wisse, ab (und ggfls. bis) wann genau die Beklagte mit den streitgegenständlichen AVB gearbeitet habe; auch hier komme es nur auf die inhaltliche Unangemessenheit an, nicht aber auf den Zeitraum deren Verwendung.

Schließlich sei auch die Einschränkung hinsichtlich des Unterschreitens des nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Mindestrückkaufswertes von ihm nicht hinzunehmen. Die vom BGH im Rahmen einer Individualklage vorgenommene Vertragsauslegung habe im Verbandsklageverfahren keinen Raum, in dem lediglich die Unwirksamkeit einer Klausel festzustellen sei.

Ferner sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.12.2014 mögliche vollständige Umstellung reklamierte Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.

Die Wiederholungsgefahr bestehe daher fort.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnungen und deren Verzinsung.

Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Landgericht Bonn erhoben, das sich mit Beschluss vom 12.4.2013 (Bl. 145 d.A.) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen hat.

Der Kläger beantragt

zu I.:

- wie erkannt -

zu II.:

€ 1.780,20 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu

bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, für die ohnehin zu früh erfolgte Abmahnung - weil maßgebende BGH-Urteile noch gar nicht verkündet oder veröffentlicht worden seien - habe keinerlei sachlicher Anlass bestanden, weil sie in ihrem Regulierungsverhalten im Nachgang zu dem Urteil vom 25.7.2012 keinerlei Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass sie dieses umsetzen und bei der Bearbeitung von Beitragsfreistellungen oder Kündigungen künftig beachten werde. Dies lasse sich auch diversen Einträgen auf der Homepage des Klägers entnehmen. Folgerichtig habe sie auch die Unterlassungserklärung vom 16.11.2012 abgegeben. Sie stelle nicht in Abrede, dass sie Klauseln verwendet habe, die der BGH für unwirksam erachtet habe. Die Klage sei aber mangels Wiederholungsgefahr unbegründet, weil der Kläger ihre Unterlassungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die vom Kläger geforderten Unterlassungserklärungen reichten weit über das hinaus, was der BGH in seinen Urteilen judiziert habe und seien daher für sie nicht abgabefähig gewesen; sie gingen auch über das hinaus, was sie mit ihren vorhandenen IT-Kapazitäten leisten könne.

Die von ihr vorgenommene Einschränkung bezüglich des Unterschreitens des Mindestrückkaufswertes beruhe auf der Rechtsprechung des BGH und sei erforderlich, weil ansonsten auch das Zillmern im bilanziellen Sinne mit erfasst werde, das indes zulässig sei.

Die Bezugnahme auf konkrete Druckstücknummern stelle nur eine Konkretisierung auch der Inhaltsgleichheit dar; es falle in die Sphäre des Klägers, sich Kenntnis von den Versicherungsbedingungen zu verschaffen, die er für unwirksam halte und die nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sind, und diese ggfls. in ein Verbandsklageverfahren einzuführen.

Aufbrauchsfristen seien im Wettbewerbsrecht gemeinhin anerkannt und stellten eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar. Hier handele es sich aber bei dem von ihr genannten Zeitpunkt, zu dem auch Beitragsfreistellungen vollständig IT-technisch bearbeitet werden könnten, gar nicht um eine Aufbrauchsfrist; in den Einzelfällen, in denen es auf die beitragsfreie Mindestversicherungssumme für die Bestimmung der Versicherungsleistung ankomme, werde sie diese händisch nach den Grundsätzen des BGH-Urteils vom 12.10.2005 ermitteln und anwenden. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Versicherungsnehmer läge daher nicht vor. Die Frist sei im Hinblick auf die begrenzten IT-Kapazitäten auch angemessen.

Der Klageantrag sei auch nicht auf die von den BGH-Urteilen einzig betroffene Tarifgeneration 2002 bis 2007 beschränkt. Für den regulierten Bestand, d.h, die Tarifgeneration bis zu 31.12.1994, seien die AVB als Teil des Geschäftsplans durch einen Verwaltungsakt genehmigt. Von diesen Genehmigungen dürfe sie, die Beklagte, nicht abweichen.

Hinsichtlich der fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen, bezüglich derer keine Abmahnung erfolgt sei, seien die Bedingungen (der LV) inhaltsgleich mit den vom BGH für unwirksam erachteten. Sie wäre bereit gewesen, eine inhaltlich mit der von ihr abgegebene Unterlassungserklärung identische Erklärung abzugeben.

Die Abmahnkosten, die auch von einem überhöhten Streitwert ausgingen, seien nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die eigene Ausstattung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Für eine vergleichbare Konstellation sei die Unwirksamkeit der AVB bereits bejaht worden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist angehört worden, hat aber mit Schreiben vom 3.9.2013 (Bl. 327 d.A.) keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

I.

Dem gem. §§ 3, 4 UKlaG aktivlegitimierten und klagebefugten Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

Die inhaltliche Unwirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klauseln in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die inhaltsgleich mit Klauseln sind, über die der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht an dem Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebenen Erklärung nicht ausgeräumt:

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (in Form des Sich-Berufens als auch der Einbeziehung in Neuverträge), so dass an die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152; BGH NJW 1996, 988). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung zweifelsfrei mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH aaO).

Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, sie habe im Nachgang zu dem Urteil vom 25.7.2012 keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie dieses umsetzen und bei der Bearbeitung von Beitragsfreistellungen oder Kündigungen künftig beachten werde, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. Der Kammer, die als Versicherungskammer mit der Bearbeitung einer Vielzahl auch entsprechender Verfahren befasst ist, ist aus dieser täglichen Tätigkeit bekannt, dass Neuberechnungen von Mindestrückkaufswerten oder Berechnungen beitragsfreier Versicherungssummen durch Versicherer ebenso wie Auszahlungen von Stornoabschlägen gegenüber den Versicherungsnehmern nicht quasi automatisch erfolgt sind. Welche konkreten Bekundungen eines anderen Inhaltes die Beklagte dagegen abgegeben habe, ist von ihr nicht dargetan. Bloße Absichtserklärungen stellen ohnehin keine solchen Umstände dar, die eine so hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahrentfalles begründen, dass vernünftige Zweifel schweigen (vgl. Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, § 1 UKlaG Rn 34, 35). Auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein großes Versicherungsunternehmen handelt, bietet allein keine Gewähr dafür, dass die beanstandeten Versicherungsbedingungen nicht mehr verwendet würden; weder die Größe noch die Art eines Unternehmens können es rechtfertigen, dieses hinsichtlich der Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu privilegieren (BGH NJW-RR 2001, 485; BGHZ 81, 222).

Eine mithin erforderliche Unterlassungserklärung ist von der Beklagten nicht abgegeben worden. Ihre Erklärung vom 16.11.2012 stellt keine "unbedingte" und ernsthafte Unterlassungserklärung dar, sondern nimmt nicht berechtigte Einschränkungen vor:

Sofern sie ihre Unterlassungserklärung abgegeben hat im Hinblick auf bestimmte Versicherungsbedingungen, die sie mit Druckstücknummern bezeichnet, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der von ihr verlangten Unterlassungserklärung dar. Dem im Verbandsverfahren klagenden Kläger kann nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in diesen aufgezählten Versicherungsbedingungen enthalten sind. Gegenstand des Kontrollverfahrens ist die jeweilige Klausel in ihrem Wortlaut oder einer inhaltsgleichen Fassung, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, in welchen Bestimmungen oder welchen Druckstücken diese Klausel im Einzelnen enthalten ist. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Unwirksamkeit der Regelung.

Die Unterwerfungserklärung ist auch insoweit unzureichend, als die Beklagte die Formulierung: "soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005. 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht." verwendet hat. Auch insoweit ist Gegenstand des Kontrollverfahrens und damit auch bereits der Unterlassungserklärung lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich daraus ergebende Rechtsfolge, wie sie hier vom Bundesgerichtshof durch eine ergänzende Vertragsauslegung gewählt worden ist.

Ebensowenig besteht für die Eingrenzung auf Verträge der "Tarifgeneration 1.9.2001 bis 31.12.2007" ein hinreichender Anlass. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist herauszufinden und zu überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden ist. Sofern die Beklagte ihrerseits zuletzt beanstandet, mit der vom Kläger verlangten Unterlassungserklärung sei ihr zuviel abverlangt worden, weil durch deren Fassung (wie auch durch die Fassung des Klageantrages) auch Verträge aus dem regulierten Bestand bis 1994 erfasst seien, steht dies ihrem früheren prozessualen Vortrag, dass die streitgegenständlichen Bedingungen erst infolge der BGH-Urteile aus dem Jahr 2001 entwickelt habe, entgegen. Sie hat mithin nicht dargelegt, dass ihr mit der verlangten Unterlassung im Hinblick auf regulierte Verträge etwas abverlangt würde, was im Gegensatz zu der erteilten Genehmigung stehe.

Dem Unterlassungsanspruch steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag keine hinreichenden IT-Kapazitäten zur Verfügung stünden; derartige Umstände können bei der Frage der Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Gibt der Verwender rechtswidriger AGB-Klauseln eine Unterlassungserklärung nur unter Vorbehalt einer aufschiebenden Zeitbestimmung ab (Inanspruchnahme einer sog Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare), wird die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt (BGH NJW 1982, 2311).

Schließlich besteht auch hinsichtlich der Bedingungen für fondsgebundene Versicherungen, bezüglich derer es zu keiner vorprozessualen Abmahnung durch den Kläger gekommen ist, eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte trägt vor, dass sie insoweit auch lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte, die mit den entsprechenden Einschränkungen verbunden worden wäre.

II.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu (§§ 5 UKlaG, 12 I 2 UWG). Erforderlich sind grundsätzlich die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGHZ 194, 208; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12). Zwar muss grundsätzlich der Kläger als in die Liste eingetragene qualifizierte Einrichtung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich daher mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 1984, 2525). Vorliegend geht es aber - auch angesichts der Tatsache, dass inhaltsgleiche oder -ähnliche Versicherungsbedingungen bereits Gegenstand anderer Abmahnverfahren gewesen sind - bei der erfolgten Abmahnung um eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert, die weit über die tägliche Beratungspraxis des Klägers und die hierfür erforderlichen Kenntnisse des Versicherungsvertragsrechts hinausgehen. Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung.

Hinsichtlich des der Berechnung zugrundeliegenden Streitwertes für die außergerichtliche Abmahnung ist zu berücksichtigen, dass diese sich nicht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen Regelungen deckt. Eine Abmahnung hinsichtlich der Bedingungen für die fondsgebundenen Versicherungen ist nicht erfolgt. Maßgeblich sind mithin nur die abgemahnten Klauseln (4 Klauseln für die Lebensversicherung, 3 Klauseln für die Rentenversicherung). Diese ergibt unter Zugrundelegung von 2.500,- € pro Klausel einen Betrag von 17.500,- €. Eine Abweichung von diesem Betrag hält die Kammer nicht für geboten. Soweit der Kläger auf die Neuregelung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714 ff) verweist, wird in §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 4 und 5 UWG nunmehr nur eine (hier nicht gegenständliche) Reduzierung der Gerichtskosten im Hinblick auf einen Teil des Streitwertes geregelt.

Ausgehend von dem Streitwert von 17.500,- € fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 787,80 € nebst einer Pauschale von 20,- € an, mithin ist die Abrechnung lediglich in Höhe von 807,80 € berechtigt. Dieser Betrag ist unter Verzugsgesichtspunkten ab Ablauf der gesetzten Frist zu verzinsen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§, 92 II, 709 ZPO.

Streitwert: 27.500 (2.500,- € pro Klausel (4 Klauseln Lebensversicherung, 3 Klauseln Rentenversicherung, 4 Klauseln fondsgebundene Versicherungen)






LG Köln:
Urteil v. 27.11.2013
Az: 26 O 149/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d0187fafc8ef/LG-Koeln_Urteil_vom_27-November-2013_Az_26-O-149-13




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