Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. September 2014
Aktenzeichen: 6 U 115/14

(OLG Köln: Beschluss v. 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14)

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.06.2014 (33 O 21/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zum nachstehenden Hinweis des Senats - auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens - Stellung zu nehmen.

3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e ;

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung, das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat hält das Vorgehen der Antragstellerin aus den Gründen seines - den Verfahrensbeteiligten bekannten und durch das Landgericht in Bezug genommenen - Urteils vom 28.05.2014 (6 U 178/13) nicht für rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG; nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat an der Auffassung fest, dass auch im vorliegenden Verfahren die von der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 19.05.2014 und 10.06.2014 genannten Umstände - unabhängig von der Frage prozessualer Verspätung nach Maßgabe der §§ 529 ff ZPO - weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass die Vorgehensweise der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich ist. Auch die Berufungsbegründung zeigt keine Umstände auf, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. So ist insbesondere weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin seit Ende 2013 nicht mehr "in einem ernstzunehmenden Wettbewerb zur Antragsgegnerin steht, weil sie aus ihren Angeboten keine bzw. kaum relevante Einkünfte erzielt, die in einem adäquaten Verhältnis zu den von ihr angestrengten Rechtsstreitigkeiten stehen". Soweit die Antragsgegenerin darauf hinweist, dass es ihr ohne tiefere Kenntnisse der Verhältnisse der Antragstellerin nicht möglich sei, weitere Anhaltspunkte für einen stattfindenden Rechtsmissbrauch vorzulegen, verkennt sie, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen von Amts wegen zu prüfenden Missbrauch grundsätzlich beim Antragsgegner liegt (Senat, a.a.O. Urteil v. 28.05.2014, m.w.N.). Nach den Feststellungen, die der Senat noch im Urteil vom 28.05.2014 zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin getroffen hat, genügt der Hinweis der Antragsgegnerin, der Tatbestand dieses Urteil sei überholt, weil die Antragstellerin keine nennenswerten Umsätze mehr erziele, der ihr obliegenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet aus §§ 3,5,8 UWG. Es ist unstreitig, dass die beanstandete durchgestrichene UVP in der angegebenen Höhe tatsächlich am 14.01.2014 nicht mehr bestand. Der in der Sache insoweit erhobene Einwand, die Antragsgegnerin sei als Dienstanbieterin gemäß § 2 Abs. 1 TMG für die unstreitig von b eingestellte UVP und damit für einen fremden Inhalt nicht verantwortlich nach Maßgabe der §§ 8 ff TMG, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Regelmäßig ist dies der Homepage-Inhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682 f, zitiert nach juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsgegnerin nicht. Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers b ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379 f, zitiert nach juris Tz. 27). Auf etwaige Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Senat hat im Übrigen bereits in seinem o.g. Urteil vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass es sich um das bei b eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.

Die Berufung wird daher zurückzuweisen sein, wenn die Antragsgegnerin nicht die Gelegenheit zu einer kostengünstigen Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Stellungnahmefrist wahrnimmt.






OLG Köln:
Beschluss v. 23.09.2014
Az: 6 U 115/14


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