Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2009
Aktenzeichen: 30 W (pat) 174/06

(BPatG: Beschluss v. 26.03.2009, Az.: 30 W (pat) 174/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister ist Med-At-Workfür die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 42 und 44 Computer-Programme (gespeichert); Computer-Programme (herunterladbar); mit Computer-Programmen und/oder Daten bespielte Datenträger; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen von Kliniken und Polykliniken; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Gesundheitsvorsorge im Betrieb und am Arbeitsplatz".

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe zurückgewiesen mit der Begründung, die englischsprachige Wortfolge werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrer deutschen Übersetzung "Medizin bei der Arbeit" als Synonym für betriebliche Medizin verstanden; für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle dies eine im Vordergrund stehende Sachangabe dar dahingehend, dass sie im arbeitsbzw. betriebsmedizinischen Bereich zum Einsatz kämen. In einer solchen Sachangabe erblicke der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Begründung ausführt, dass der fremdsprachlichen, lexikalisch nicht nachweisbaren Wortfolge lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem Sinngehalt zukomme, die der deutsche Verkehr allenfalls mit "Med bei der Arbeit" übersetzen werde, ohne dem ersten Bestandteil einen konkreten Sinngehalt zuzuordnen. Der Begriff "Arbeitsmedizin" laute auf Englisch "occupational medicine". Die Markenstelle habe sich zudem nur auf einen einzigen Treffer einer Internet-Recherche berufen können; auch enthalte die Marke keine für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung. Damit könne ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, zumal daran nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Im Übrigen sei die Markenstelle auch nicht auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen eingegangen, sondern habe pauschal die Eintragungshindernisse bejaht.

Den ursprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 17. März 2009 zurückgenommen. Gleichzeitig hat er die Aufhebung des Amtsbeschlusses hinsichtlich der Klassen 09 und 42 beantragt, weshalb er sein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen hilfsweise auf diese Klassen beschränkt, und zusätzlich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist weder im Hauptnoch im Hilfsantrag begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Marke hinsichtlich derzurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zu solchen Angaben gehören insbesondere Wortkombinationen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Bestandteil "Med" stellt, wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, eine auch im Deutschen ohne weiteres bekannte Abkürzung für "Medizin, Mediziner" dar (vgl. auch Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Aufl. 2005, S. 276 mi. Sp.); wenn der Anmelder insoweit vorträgt, dieser Buchstabenfolge käme noch eine Reihe weiterer Bedeutungen zu, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Verständnis einer Marke stets im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu würdigen ist, die hier insbesondere auf die Dienstleistungen der Klasse 44 nahe gelegt ist; im Übrigen verwendet der Anmelder selbst diese Abkürzung; wie sich aus dem Zusatz "Betriebsmed. Umweltmed." in seinem Stempel zur Vollmachtserteilung auf der eingereichten Vollmacht (Bl. 4 der Amtsakte) ergibt. Die weitere englische Wortfolge "atwork" gehört dem englischen Grundwortschatz an und ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Az. 30 W (pat) 74/04 vom 23.10.2006 -"safe@work"), auch dem deutschen Verkehr, der ohnehin "work" aus Wortverbindungen wie "Workshop, workstation, workflow, workout, workaholic" kennt, im Sinne von "bei der Arbeit, im Betrieb" aufgrund seiner vielfältigen Verwendung in der Alltagsund Werbesprache geläufig. Insgesamt bedeutet die angemeldete Marke daher auf Deutsch "Medizin(er) bei der Arbeit", diese beschreibende Angabe kann für die versagten Waren und Dienstleistungen zur Bezeichnung von deren Art und Zweck dienen. Offensichtlich zielt der Anmelder mit seiner Marke genau auf diesen Sinngehalt, wenn er damit die Dienstleistung "Gesundheitsvorsorge im Betrieb und am Arbeitsplatz" kennzeichnen will. Gerade in diesem Kontext wird der beschreibende Gehalt aber ohne weiteres erkannt. Dasselbe gilt für die weiteren Dienstleistungen der Klasse 44 "Dienstleistungen eines Arztes Dienstleistungen von Kliniken und Polykliniken; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen", die sich allesamt auf betriebliche Gesundheitsvorsorge beziehen können. Denn Medizin bei der Arbeit umfasst zahlreiche Untersuchungen und Behandlungen, die häufig von Betriebsärzten, aber auch in auswärtigen Krankenhäusern durchgeführt werden. Der beschreibende Gehalt kann sich ebenso auf die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 "Entwurf und Entwicklung von Computersoftware" beziehen. Insoweit enthält die Marke den beschreibenden Inhalt, dass die Tätigkeiten auf die Software für die Medizin oder den Mediziner bei der Arbeit abzielen. Ob dies dahingehend zu verstehen ist, dass es reine Software für den Mediziner an seinem Arbeitsplatz betrifft oder die Medizin im Betrieb, bedarf keiner Klärung, da beide Sinngehalte für die Dienstleistungen beschreibend sind und es ohnehin für das Freihaltungsbedürfnis reicht, wenn die Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich in einer der Bedeutungen einen Sachhinweis darstellt (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 -DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 195, 199 m. w. N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch nicht in einer Synonymfunktion des Dienstleistungsbegriffs zu erschöpfen; vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen auch von Dienstleistungen reichen, solange sie bei deren Inanspruchnahme eine Rolle spielen können ("dienen können"). Hierzu gehört zweifellos auch die Bestimmungsangabe. Eine solche kommt auch für die Computer-Programme und bespielten Datenträger der angemeldeten Klasse 9 in Betracht, die genauso wie die Tätigkeiten der Klasse 42 den Einsatzbereich beschreiben können.

Die Anmeldung entbehrt in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen aber auch jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Sie beschreibt die Waren/Dienstleistungen nach Art und Zweck und erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Rdn. 86) -Postkantoor; GRUR 2002, 804, 80 -Philips; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; WRP 2004, 1173 f. -URLAUB DIREKT). Wenn der Anmelder meint, es handle sich um eine fantasievolle Abwandlung des Verkehrsschildes "men at work", dann reicht diese Abwandlung im vorliegenden Fall gerade nicht aus, weil der hier angesprochene Fachverkehr, vielleicht auch wegen dieser Anspielung, den beschreibenden Sinngehalt der Wortfolge ohne weiteres erkennt und damit der Charakter einer Fantasiebezeichnung in den Hintergrund gedrängt wird; dafür spricht umso mehr, als der Senat auf einen Internettreffer gestoßen ist, den er dem Anmelder vorab zur Kenntnis übersandt hat und die eine Auflistung von Betriebsärzten enthält, in der hinter einem Namen der Zusatz folgt "Med at work ... Betriebsmedizin und mehr" (vgl. www.betriebsaerztehelfen.de/bh/betriebsarztsuche/list.php€navid): Da der Anmelder ebenfalls in diesem Segment arbeitet, wird gerade im Zusammenhang mit dem Zusatz "Betriebsmed. Umweltmed." in seinem Stempel der glatt beschreibende Gehalt der beanspruchten Wortfolge nahe gelegt. Insoweit ist es auch unerheblich, ob sie bereits vor der Anmeldung als Domain genutzt wurde und -wie der Anmelder meint -"Trittbrettfahrer" dies aufgegriffen habe; denn es kommt auf die Schutzfähigkeit im Zeitpunkt der Eintragung an, zu der sich ein Anmelder auch nicht auf seine möglicherweise von ihm "erfundene" Wortneubildung berufen kann, wenn sie sprachüblich ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 262 m. w. N.).

Dass bei der vorliegenden Marke Bindestriche zwischen den Einzelbestandteilen eingefügt sind, kann angesichts des im Vordergrund stehenden Sinngehaltes nicht von einer beschreibenden Angabe wegführen; insoweit sind wesentlich umfassendere Verfremdungen erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 99, 265 m. w. N.).

Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen, so dass auch der auf die Klassen 9 und 42 bezogene Hilfsantrag keinen Erfolg haben konnte.

Die Voraussetzungen für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen, da die behauptete Abwandlung eines Begriffes aus einem Warengebiet zur Verwendung in einem anderen nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen zu lösen ist und keine Abweichung der ständigen Rechtsprechung vorliegt.

Dr. Vogel von Falckenstein Richter Viereck ist in Ur-Paetzold laub und an der Unterschrift verhindert Dr. Vogel von Falckenstein






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2009
Az: 30 W (pat) 174/06


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