Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 26. Juni 2008
Aktenzeichen: L 5 B 33/08 KR

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 26.06.2008, Az.: L 5 B 33/08 KR)

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.02.2008 wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches beendete Klageverfahren.

In der Hauptsache begehrte die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 161.520,75 EUR und wandte sich dagegen, dass die Beklagte die Rechnung bezüglich der stationären Behandlung der Versicherten O T im Wege der Verrechnung um den geltend gemachten Rückzahlungsbetrag bezüglich der stationären Behandlung des Versicherten I M in Höhe der streitigen Klageforderung gekürzt hatte. Die Klägerin trug vor, die Rechnung bezüglich der Behandlung des Versicherten M sei korrekt gewesen, da die Fallpauschale 11.01 habe in Ansatz gebracht werden können; im Übrigen habe die Beklagte einen etwaigen Rückforderungsanspruch allenfalls klageweise geltend machen können. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, eine Abrechnung der Fallpauschale 11.01 bei dem Versicherten M habe nicht erfolgen dürfen und begehrte im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, 161.520,75 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Rückabwicklung der am 03.02.2004 erfolgten Verrechnung mit der Forderung O T.

Nach Beendigung des Verfahrens durch außergerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung und Erledigung der Widerklage 80.760,38 EUR zahlte und die Kosten des Verfahrens von der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen waren, hat das Sozialgericht (SG) Münster durch Beschluss vom 15.02.2008 den Wert des Streitgegenstandes auf 161.520,75 EUR festgesetzt.

Gegen den am 19.02.2008 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.02.2008 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes sei die Widerklage unberücksichtigt geblieben. Da Klage und Widerklage auch unterschiedliche Streitgegenstände beträfen, seien die Ansprüche zusammenzurechnen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.02.2008 zu ändern und den Streitwert auf 323.041,50 EUR festzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend, da der Klage und der Widerklage der identische Streitgegenstand zugrunde gelegen habe.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Nach der hier gemäß Art. 3 § 61 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) noch anzuwendenden Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Rechtsanwalt, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, aus eigenem Recht befugt, die Festsetzung des Wertes zu beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Macht der Rechtsanwalt geltend, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er aus eigenem Recht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vorgeht (vgl. LSG NRW Beschluss vom 19.04.2005 - L 16 B 11/05 KR -; vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -; vom 20.03.2006 - L 8 B 29/05 R -). Von einer Rückfrage bei dem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung der Partei, die hier durchaus ein entgegengesetztes Ziel verfolgen kann (vgl. dazu LSG NRW Beschluss vom 20.03.2006 a.a.O.), konnte der Senat absehen, da die Beschwerde unbegründet ist.

Gemäß §§ 13 Abs. 1, 19 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMG) beurteilt sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.). Diese Grundsätze gelten bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend (§ 19 Abs. 4 GKG a.F.). Hier betrafen Klage und Widerklage letztlich denselben Gegenstand. Denn sie betrafen jeweils die zwischen den Beteiligten streitige Beurteilung, ob die Behandlung des Versicherten M die Fallpauschale 11.01 rechtfertigte. Hierzu haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte im Klageverfahren umfänglich vorgetragen. Auch der abgeschlossene Vergleich macht deutlich, dass jeweils der gleiche Gegenstand zugrunde lag. Denn zur Erledigung von Klage und Widerklage erklärte sich die Beklagte zur Zahlung einer Summe bereit, die genau der Hälfte der streitigen Klageforderung entsprach. Dementsprechend fand auch eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten statt.

Nach alledem ist die vom Sozialgericht getroffene Festsetzung nicht zu beanstanden.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 Sozialgerichtsgesetz.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 26.06.2008
Az: L 5 B 33/08 KR


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