Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 253/00

(BPatG: Beschluss v. 27.08.2002, Az.: 33 W (pat) 253/00)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

Der Senat hält die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG aus Billigkeitsgründen für angebracht.

Denn die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem Beschluß vom 12. September 2000, durch den die Anmeldung der Wortmarke "SmartFeedback" zurückgewiesen worden ist, den am 14. Juli 2000 beim Patentamt eingegangenen Schriftsatz, mit dem der Anmelder der Beanstandung der Markenstelle widersprochen hat, nicht berücksichtigt und somit das Recht des Anmelders auf rechtliches Gehör (§ 59 Abs 2 MarkenG) verletzt.

Wenn die Entscheidung der Markenstelle unter Berücksichtigung der Argumente des Anmelders sachgerecht begründet worden wäre, hätte sich die Einlegung der Beschwerde erübrigt, wie die inzwischen - nach Erörterung der Rechtslage mit dem Senat - erfolgte Zurücknahme der Anmeldung zeigt.

Winkler Kätkerv.Zglinitzki Hu






BPatG:
Beschluss v. 27.08.2002
Az: 33 W (pat) 253/00


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