Landgericht Bonn:
Urteil vom 5. Januar 1996
Aktenzeichen: 16 0 96/95

(LG Bonn: Urteil v. 05.01.1996, Az.: 16 0 96/95)

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger, ein Zusammenschluss O scher , Taxen- und Mietwagenunternehmer zur Förderung ihrer gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen nimmt den Verfügungsbeklagten, eine gemeinnützige Hilfsorganisation, auf Unterlassung bestimmter Personenbeförderungen in Anspruch.

Der rechtlich unselbständige Regionalverband O des Beklagten hat seit dem 01.10.1995 aufgrund eines Vertrages mit der B I einen Fahrdienst eingerichtet, mit dem bei der B versicherte Dauerpatienten, zumeist Dialyse-Patienten von ihrer Wohnung zum Arzt bzw. zur Dialyse-Klinik hin- und zurückbefördert werden. Es handelt sich zur Zeit um 16 Patienten mit 78 Transporten pro Woche. Je Transport werden von der B an den Verfügungsbeklagten 70,-- DM gezahlt, was einen Jahresbetrag von ca. 284.000,-- DM ausmacht. Bei den Patienten handelt es sich ausschließlich um stark gehbehinderte Personen, die entweder vollständig auf den Rollstuhl angewiesen sind oder derartig gehbehindert sind, dass sie beim Ein- und Aussteigen und Steigen von Treppen etc. besonderer Hilfsstellung von dritter Seite bedürfen. Die Beförderung erfolgt mit Transportern der Beklagten, die mit Hebebühnen und besonderen Haltevorrichtungen für Rollstühle ausgestattet sind. Während des Transportes bedürfen die Patienten keinerlei medizinisch- fachlichen Betreuung; dementsprechend werden in dem Wagen lediglich Beschäftigte eingesetzt, die über keine Ausbildung im Bereich von Rettungsdienst bzw. Krankentransport verfügen, so auch Zivildienstleistende. Vor dem 01.10.1995 wurden die Patienten mit Krankentransportwagen gefahren.

Der Verfügungskläger, der in den Transporten des Verfügungsbeklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten sieht, mahnte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 19.10.1995 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies hat der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26.10.1995 abgelehnt.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, durch die beanstandeten Personentransporte trete der Verfügungsbeklagte seit dem 01.10.1995 in Wettbewerb zu den in Stadt- und Landkreis I niedergelassenen Taxen- und Mietwagenunternehmen. Soweit er sich in dieser Weise als nicht wirtschaftlicher Verein entgeltlich und damit wirtschaftlich betätige, verstoße er satzungswidrig gegen § 21 BGB; aufgrund des Umfangs der Fahrten und des hieraus erzielten Entgeltaufwands sei der Fahrdienst auch nicht mehr vom sogenannten Nebenzweckprivileg gedeckt. Der Verstoß gegen die an sich wettbewerbsneutrale Vorschrift des § 21 BGB verdichte sich dadurch zu einem Verstoß gegen § 1 UWG, dass sich der Verfügungsbeklagte vorsätzlich und planmäßig über das Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit hinwegsetze, um dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung zu seinen gesetzestreuen Mitbewerbern, den ihm angeschlossenen Taxen- und Mietwagenunternehmen zu gewinnen. Es liege gleich eine Vielzahl von Umständen vor, die im Zusammenwirken mit der vereinsrechtlichen Unzulässigkeit des Fahrdienstes diesen als wettbewerbswidrig erscheinen lasse. Der vom Verfügungsbeklagten unterhaltene Fahrdienst unterliege wie die Taxen- und Mietwagenunternehmen dem Personenbeförderungsgesetz. Die vom Verfügungsbeklagten eingesetzten Fahrzeuge seien mit grünen Kfz-Zeichen ausgestattet, genössen im Gegensatz zu den Taxen- und Mietwagen Steuerbefreiung. Gleiches gelte auch bezüglich der auf die Entgelte entfallenden Umsatzsteuer, die von den Taxen- und Mietwagenunternehmen abgeführt werden müssen. Die eingesetzten Fahrzeuge müssten im Gegensatz zu den Taxen- und Mietwagen nicht entsprechend den Vorschriften der BOKraft eingerichtet, die eingesetzten Fahrer nicht über die für Taxen- und Mietwagen vorgeschriebenen besonderen Fahrerlaubnis verfügen.

Die Transporte des Verfügungsbeklagten seien auch nicht durch die Freistellungsverordnung, insbesondere nicht durch § 1 Nr. 4 lit g von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freistellt.

Dialyse-Patienten seien krank und aufgrund ihrer Erkrankung körperlich geschwächt, jedoch keine "behinderte" Personen im Sinne dieser Bestimmung; Dialyse-Stationen dienten der Behandlung von Nierenerkrankungen und nicht der "Betreuung" im Sinne dieser Bestimmung. Betreuung im Sinne dieser Bestimmung erfolge in sogenannten beschützenden Werkstätten, Rehabilitationseinrichtungen oder dergleichen. Im übrigen greife die besagte Ausnahmeregelung nicht ein, weil von den Beförderten für den Transport ein Entgelt zu entrichten sei. Dabei sei unerheblich, dass die vom Verfügungsbeklagten Beförderten direkt keine Vergütung zahlten. Maßgebend sei vielmehr, dass die Patienten tatsächlich vergütungspflichtig seien, denn anders als bei der ärztlichen Behandlung, die seitens der Krankenkassen als Sachleistung gewertet würden, stünden bei Transportleistungen lediglich Erstattungsansprüche der Patienten gegenüber ihrer Krankenkasse zur Debatte. Im übrigen verweist der Verfügungskläger auf Ziff. 1.1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen, wonach es sich bei den Transporten um sogenannte Krankenfahrten handele, die nach der in der Bestimmung getroffenen Definition im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig seien und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi, Mietwagen oder mit eigenem Pkw durchgeführt würden.

Die vom Verfügungsbeklagten transportierten Personen könnten auch von Taxen und Mietwagen befördert werden. Die meisten Rollstühle seien klappbar und ließen sich in dem Kofferraum eines Taxis unterbringen. Für die Beförderung von Personen im Rollstuhl stünden Großraumtaxen zur Verfügung. Diese hätten eine niedrige Einstiegskante die - mit Hilfestellung des Fahrers - von Rollstühlen ohne weiteres bewältigt werden könnten.

Der Verfügungskläger beantragt,

dem Antragsgegner es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, im Bereich der Landeshauptstadt I und des Landkreises I zu Zwecken des Wettbewerbs den Transport von Patienten, deren Betreuung durch Fachpersonal während der Fahrt medizinisch nicht indiziert ist, als gewerbliche Personenbeförderung in der Form des Taxen- und Mietwagenverkehrs einschließlich "Sondermietwagen" künftig anzubieten und/oder durchzuführen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte bezweifelt zunächst das Vorliegen der besonderen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG. Der Verfügungskläger habe bereits im Vorfeld, d. h. im September 1995 Kenntnis von seinem Vorhaben erlangt. Es habe dann bis zum 19.10.1995 gedauert, bis er ihn ab gemahnt und danach noch einmal bis zum 09.11.1995, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht habe. Allein dieser Zeitablauf zeige, dass die Angelegenheit auch aus der Sicht des Verfügungsklägers nicht dringlich sei. In der Sache vertritt der Verfügungsbeklagte die Auffassung, dass er mit seinen Transporten nicht in Wettbewerb zu den Taxen- und Mietwagenunternehmen trete, sich dabei jedenfalls nicht wettbewerbswidrig verhalte. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe nicht, da die von ihm beförderten Personen bislang nicht von Mietwagen bzw. Taxen transportiert worden seien, sondern von Krankentransportwagen. Die Voraussetzungen eines Taxen- bzw. Mietwagenverkehrs lägen nicht vor, da die Transportpersonen direkt kein Entgelt zahlten, den Beginn und Ende der Fahrt nicht festlegen könnten und keinen Anspruch darauf hätten, alleine befördert zu werden. Im übrigen seien die Transporte nach § 1 Ziff. 4 lit g der Freistellungsverordnung von den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfügungsgrunds wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Verfügungsklägers ist unbegründet.

Allerdings ist die Dringlichkeit der Sache, der Verfügungsgrund, entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten aufgrund des Zeitablaufs nicht zu verneinen. Der Zeitablauf entspricht angesichts der Umstände einer zügigen und sachgerechten Bearbeitung und lässt keineswegs den Schluss zu, dass die Angelegenheit aus der Sicht des Verfügungsklägers nicht sehr dringlich sei.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Verfügungskläger nicht dargetan bzw. glaubhaft gemacht hat, dass der Verfügungsbeklagte in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise unter Ausnutzung der auf seiner Gemeinnützigkeit zurückzuführenden Vorteile und zum Nachteil der Mitglieder des Verfügungsklägers die Beförderung von Personen durchgeführt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Verfügungsbeklagte gegen § 21 BGB verstößt, denn diese Bestimmung ist, wie auch der Verfügungskläger nicht verkennt, eine wettbewerbsneutrale Bestimmung und ein Verstoß allein gegen sie vermag keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auszulösen (vgl. BGH NJW 1986, 3201). Allerdings kann in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden - und dies ist bei einer Würdigung des Verhaltens des Verfügungsbeklagten im Hinblick auf Wettbewerbswidrigkeit nicht ohne Gewicht -, dass der Verfügungsbeklagte zweifelsfrei sich nicht satzungswidrig verhält, wenn er Behinderten beim erforderlichen Transport zur ärztlichen Einrichtungen hilft. Hilfs- und betreuungsbedürftig sind nicht nur Personen, die eines Sanitäters als Begleitperson bedürfen, sondern auch solche, die zwar ohne Hilfeleistung befördert werden können, aber vor Antritt der Reise, am Zielort, oder bei der Rückkunft der Hilfe bedürfen, (vgl. OLG München, Urteil vorn 29.06.1996 - 29 U 6546/94 - nicht veröffentlicht - für einen insofern gleichgelagerten Fall). Ob allein dieser Umstand im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Situation die Transporte zu rechtfertigen vermag (so anscheinend OLG München a.a.O) mag dahinstehen. Maßgebend ist dann, ob der Verfügungsbeklagte unter Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz sich wirtschaftlich mit den Transporten betätigt und so zu den Taxen- und Mietwagen in Wettbewerb tritt und dabei die ihm aus seiner Gemeinnützigkeit herrührenden Vorurteile in zu beanstandender Weise ausnutzt. Zweifelhaft ist bereits, ob der Verfügungsbeklagte mit den Transporten überhaupt in Wettbewerb zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers tritt. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten kann allerdings nicht maßgebend sein, dass die Transporte vor dem 01.10.1995 von Krankentransportwagen durchgeführt worden sind. Dies bedeutet lediglich, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Wettbewerbsverhältnis bestand, danach es sich jedoch um - denkbare - Kunden der Taxen- und Mietwagenunternehmen handelt. Zweifelhaft ist jedoch das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses dann und insoweit, als es sich um Personen handelt, die aufgrund ihrer Behinderung von Taxen und Mietwagen nicht sachgerecht befördert werden können, etwa weil der Patient der Hilfe zweier Personen - Tragen über eine Treppe in eine Wohnung etc. - bedarf, oder wenn zum Transport eine spezielle Hebebühne erforderlich ist. Der Behauptung des Verfügungsbeklagten, die von ihm beförderten Patienten bedürften sämtlich dieser Hilfe bzw. konnten vernünftigerweise nicht mit Taxen transportiert werden, ist der Verfügungskläger allerdings entgegengetreten und hat in der Sitzung - ohne dass dies ausdrücklich im Protokoll festgehalten worden ist - Beweis angeboten durch Vernehmung eines präsenten Zeugen. Diesem Beweisantrag war nicht nachzugehen, weil diese Frage nach entsprechendem konkretisierten Vortrag nicht durch Zeugen, sondern - falls die Kammer dies nicht aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung selbst beurteilen kann - durch Sachverständigen zu klären gewesen wäre, worauf der Verfügungskläger in der Sitzung hingewiesen worden ist. Ohne weitere Klärung, die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, dass bei Ausspruch des vom Verfügungsklägers begehrten Verbots zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Patienten einerseits nicht - mehr - mit Krankentransportwagen befördert werden, andererseits keine geeigneten Transportmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Abgesehen davon vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Transporte dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen und nicht gemäß § 1 Ziff. 4 lit g der Freistellungsverordnung von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt sind. Vom Text dieser Bestimmung sind die Auffassungen beider Seiten gedeckt, vom Sinn und Zweck her ist die Kammer der Auffassung, dass die Bestimmung der Transporte der vorliegenden Art abdeckt und von den Regeln des Personenbeförderungsgesetzes ausnimmt. Bei dem Personenkreis handelt es sich um körperlich behinderte Personen, die mit Kraftfahrzeugen zu einer Behandlung gefahren werden müssen. Wenn die Bestimmung von "Betreuung" und nicht von "Behandlung" spricht, so bedeutet dies nicht zwingend, dass der Begriff der Betreuung als umfassender Begriff nicht auch den Begriff der Behandlung umfasst. Dies wäre naheliegend und sachlich angemessen. Dabei ist zu sehen, dass die Bestimmung im Jahre 1967 erlassen worden ist und für den Verordnungsgeber möglicherweise nicht die Notwendigkeit bestand, derartige Fälle zu regeln, etwa weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung derartige Personen vom Krankentransportwagen befördert worden sind. Rein von den Begriffsbestimmungen in ihrem üblichen Sprachgebrauch lässt sich die Abgrenzung nicht vornehmen, ebensowenig wie einerseits entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers sich aus den Krankentransport-Richtlinien maßgebliches herleiten lässt, andererseits der Umstand der ärztlichen Verordnung dieser Fahrten ausschlaggebend sein kann. Die Krankentransportrichtlinien sind ihrer Natur nach nicht in der Lage, die Freistellungsverordnung verbindlich zu definieren, zum anderen setzen diese aus 1992 herstammenden Richtlinien lediglich voraus, dass es zwei Transportarten geben soll, vermögen aber nichts darüber zu sagen, ob sich aufgrund von Änderungen die Notwendigkeit einer dritten "Transportart" ergeben hat. Die durch die Ärzte erfolgte Verordnung vermag ebensowenig verbindlich festzulegen, durch wen und in welcher Weise er Transport zu erfolgen hat.

Entsprechendes gilt für die weitere Voraussetzung nach der genannten Bestimmung, dass von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten sein darf. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass nach der gewählten Konstruktion des Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Entgelt gegen die Beförderten entsteht und entstehen kann und von ihnen zu entrichten ist. Dass der Verordnungsgeber im Gegensatz dazu auf die grundsätzliche Rechtsstruktur - Sachleistung der Krankenkasse oder Erstattungsanspruch der Patienten im gegebenen Fallgestaltung - abstellen wollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Mithin kann weder festgestellt werden, dass der Verfügungsbeklagte mit den Mitgliedern des Verfügungsklägers überhaupt in Wettbewerb steht, noch, dass er in wettbewerbswidriger Weise durch Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz Vorteile zu erlangen sucht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§, 91, 708 Ziff. 6 ZPO.

Gegenstandswert: bis 200.000,-- DM






LG Bonn:
Urteil v. 05.01.1996
Az: 16 0 96/95


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