Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 34/06

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: 19 W (pat) 34/06)

Tenor

Das Verfahren bezüglich der Teilanmeldung 195 49 851.8 wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die am 11. Januar 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung 195 00 626.7 mit der Bezeichnung "Programmierbare Steuerung und Verfahren zum Ändern ihrer Programmaufnahmefähigkeit" ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des DPMA vom 31. März 2006 wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen worden.

Hiergegen hat die Anmelderin am 24. Mai 2006 Beschwerde eingelegt.

Mit am 23. Oktober 2006 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt. Für die Teilanmeldung hat das DPMA das Aktenzeichen 195 49 851.8 vergeben und eine Akte angelegt sowie nach Eingang der gemäß § 39 Abs. 3 PatG erforderlichen Unterlagen und der Gebühren mit dem Prüfungsverfahren begonnen (Prüfungsbescheide vom 17. Juli 2007 und 3. April 2009).

Mit Schriftsatz vom 3. November 2009, eingegangen beim DPMA am selben Tag, hat die Anmelderin auf die Patentanmeldung 195 00 626.7 verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Aufgrund der während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärten Teilung der Anmeldung sind beide aus der Teilung hervorgegangenen Verfahren, sowohl das bezüglich der Stammanmeldung als auch das bezüglich der Teilanmeldung, vor dem BPatG anhängig geworden (vgl. BGH GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe; GRUR 1999, 148, 149 (III1b) - Informationsträger; Schulte, PatG, 8. Auflg., § 39 Rn. 69 f. m. w. N.).

In Bezug auf die Stammanmeldung 195 00 626.7 ist das Erteilungsbeschwerdeverfahren durch den von der Anmelderin insoweit erklärten Verzicht gegenstandslos und der angefochtene Zurückweisungsbeschluss wirkungslos geworden (vgl. Schulte, a. a. O., § 34 Rn. 445-446 m. N. w.).

Für die noch anhängige Teilanmeldung 195 49. 851.8 hat die Entscheidungskompetenz und Zuständigkeit von Anfang an bei dem erkennenden Senat des Bundespatentgerichts und nicht bei der Prüfungsstelle des DPMA gelegen (vgl. BPatGE 39, 98, 101 f.), welcher folglich für das von ihr bisher in Sachen der Teilanmeldung durchgeführte Prüfungsverfahren die Zuständigkeit gefehlt hat.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie verweist der Senat das Verfahren bezüglich der Teilanmeldung entsprechend § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG an das DPMA zurück (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 290, 291 (II3) - Jahresgebührenzahlung für Teilanmeldung), damit das dort von der Prüfungsstelle bereits - unzuständigkeitshalber - begonnene Prüfungsverfahren mit Zuständigkeit fortgesetzt werden kann.

Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. Müllerprö






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: 19 W (pat) 34/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cf53c6c398b6/BPatG_Beschluss_vom_7-Dezember-2009_Az_19-W-pat-34-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: 19 W (pat) 34/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 13:21 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2007, Az.: 6 W 31/06BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2003, Az.: 24 W (pat) 213/01BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2010, Az.: 35 W (pat) 48/09BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002, Az.: 1 BvR 1082/00LG Arnsberg, Urteil vom 22. Januar 2015, Az.: 8 O104/14BGH, Urteil vom 25. November 2014, Az.: X ZR 119/09LG Aurich, Urteil vom 27. November 2009, Az.: 2 O 979/08 (306), 2 O 979/08AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Mai 2009, Az.: 30 C 374/08 - 71VG Köln, Urteil vom 26. März 2015, Az.: 1 K 2637/14BPatG, Beschluss vom 19. August 2010, Az.: 9 W (pat) 347/05