Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juli 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 102/01

(BPatG: Beschluss v. 02.07.2003, Az.: 32 W (pat) 102/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss über eine Beschwerde in einem Markenstreit entschieden. Die Markeninhaberin hatte beantragt, das Warenverzeichnis ihrer Markenregistrierung zu korrigieren, indem das Wort "Kandis" durch "Bonbons" ersetzt wird. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es sich bei dem Wort "Kandis" um einen Übersetzungsfehler handele und tatsächlich das englische Wort "candies" gemeint war, was "Bonbons" bedeutet. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hatte diesen Antrag jedoch zurückgewiesen mit der Begründung, dass es sich bei dem Wort "Kandis" um einen lexikalisch nachweisbaren Warenbegriff handle und somit kein sprachlicher Fehler vorliege. Auch sei das Warenverzeichnis nicht offensichtlich unrichtig. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Es stellte fest, dass das Warenverzeichnis bei der Anmeldung der Marke im Jahr 1924 so vorgelegt wurde und davon auszugehen ist, dass das Wort "Kandis" damals bewusst gewählt wurde. Auch die angeführte US-amerikanische Voreintragung der Marke für "candies" änderte nichts an dieser Entscheidung. Das Gericht betonte zudem, dass Marken nicht dazu dienen, die beanspruchten Waren naturgetreu abzubilden, sondern um die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.07.2003, Az: 32 W (pat) 102/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bildmarke 317 960 siehe Abb. 1 am Endeist in Deutschland seit dem 2. August 1924 für Kandis, Kaugummi, sowie Kandis- und Kaugummikonfektzu Gunsten eines in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Unternehmens registriert.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, ergänzt durch Antrag auf förmliche Beschlussfassung vom 11. Dezember 2000, beantragte die Markeninhaberin, "die Warenangabe "Kandis" im Warenverzeichnis in "Bonbons" zu berichtigen". Bei der Anmeldung sei dem damaligen Bevollmächtigten ein Übersetzungsfehler unterlaufen, indem er das englische Wort "candies" (= Bonbons) irrtümlich als "Kandis" wiedergegeben habe. Der Irrtum ergebe sich auch aus der Marke, die kein Zuckerkristall abbilde, sondern ein Bonbon.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Februar 2001 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 45 Abs. 1 MarkenG lägen nicht vor. Sprachliche Fehler oder Schreibfehler seien hinsichtlich des lexikalisch nachweisbaren Warenbegriffs "Kandis" auszuschließen. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin stelle dieser Warenbegriff auch keine offensichtliche Unrichtigkeit dar. Dem Amt sei kein Fehler bei der Registrierung unterlaufen, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Eintragung den Warenangaben (des Vertreters) der Anmelderin entsprochen habe. Nach den anerkannten Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unveränderlichkeit einer Marke seien Rückschlüsse, z.B. aus der Voreintragung einer entsprechenden Marke in den USA oder aus dem Markenbild selbst (das gerade nicht warenbeschreibend sein dürfe), unbeachtlich. Aus späterer Sicht der Markeninhaberin inhaltlich fehlerhafte Warenbezeichnungen, die auf eigenen Angaben beruhten, könnten eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht begründen und seien daher einer Berichtigung nicht zugänglich.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss der Markenabteilung 9.1 vom 12. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Warenangabe "Kandis" im Warenverzeichnis der Marke 317 960 in "Bonbons" zu berichtigen ist.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig. Der angefochtene Beschluss der Markenabteilung stellt eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG dar, da gegen diesen keine Erinnerung (§ 64 Abs. 1) stattfindet.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Da die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags durch Beschluss keine Entscheidung im Eintragungsverfahren ist, wenn die Registrierung der Marke bereits - wie hier - erfolgt ist, war der Vorsitzende der Markenabteilung zuständig (§ 56 Abs. 2, 3 MarkenG).

Der Antrag auf Berichtigung des Warenverzeichnisses gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 152 MarkenG ist nicht begründet, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Das Warenverzeichnis weist weder einen sprachlichen Fehler noch eine offensichtliche Unrichtigkeit auf. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das bei der Anmeldung am 26. April 1924 dem Reichspatentamt von der damaligen Anmelderin durch ihren deutschen Bevollmächtigten vorgelegte Warenverzeichnis wie eingetragen lautete. Kandis bzw. Kandiszucker ist seit damals ein im Deutschen gebräuchlicher Warenbegriff für große Zuckerkristalle, die in unregelmäßigen Stücken aus Kristallkonglomeraten oder in regelmäßig gewachsenen Einzelkristallen verschiedener Größe (z.B. Würfelkandis) im Handel sind. Der etwaige Übersetzungsfehler war dem Patentamt daher nicht erkennbar, zumal ihm die amerikanische Voreintragung für "candies" (= Bonbons), die möglicherweise Anlass für eine Rückfrage zur Klärung des Warenverzeichnisses hätte geben können, nicht bekannt war. Auch lässt die Bildmarke keinen Zweifel an der Richtigkeit des Warenverzeichnisses aufkommen. Marken - auch Bildmarken - dienen dazu, die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, nicht hingegen, die beanspruchten Waren naturgetreu abzubilden.

Winkler Sekretaruk Viereck Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)102-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 02.07.2003
Az: 32 W (pat) 102/01


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