Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. März 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 162/04

(BPatG: Beschluss v. 08.03.2007, Az.: 25 W (pat) 162/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Control Risks Deutschlandist am 18. Januar 2001 für

"Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen über Aufzeichnungen und Auswertungen sowie auf die Auswertung oder Zusammenstellung von statistischen Daten beziehen, insbesondere auf Mitteilungen, Aufzeichnungen und Daten über Ereignisse und Umstände, welche die Sicherheit, Risiken oder Interessen von natürlichen und juristischen Personen, Wirtschaftsunternehmen und anderen Institutionen zu gefährden geeignet sind, einschließlich von Mitteilungen und Informationen an die Öffentlichkeit durch alle Mittel der Verbreitung.

Durchführung von Schulungen und Seminaren, Workshops sowie handlungsorientierten Trainings im Rahmen von Fallsimulationen und der Erörterung der theoretischen Grundlagen auf dem Gebiet der Vorbeugung und Abwendung von Umständen, welche die Sicherheit oder Interessen von Wirtschaftsunternehmen und anderen Institutionen sowie von Privatpersonen zu gefährden geeignet sind. Ferner Schulungen, Seminare und Workshops auf den Gebieten des Kommunikations- und Entscheidungstrainings und des Verhaltens in Krisensituationen des Unternehmens.

Inhaltliche Beratung auf dem Gebiet der Vorbeugung und Abwendung von Ereignissen und Umständen, welche die Sicherheit oder Interessen von zu gefährden geeignet sind, insbesondere die inhaltliche Beratung unternehmensinterner Krisenstäbe durch Situationsanalysen, Empfehlungen zur Verhaltenstaktik, Konzepte für die interne und externe Kommunikation. Erstellung von Konzepten und Vorschlägen zur Betreuung von Opfern, zum Konfliktmanagement, zur Behandlung von Entscheidungsstress, zum persönlichen Training von Entscheidungsträgern sowie Profilerstellung von Straftätern.

Durchführung von Ermittlungen und Analysen in Fällen der Beeinträchtigung von Rechtsgütern oder Interessen von Unternehmen und Privatpersonen, unter anderem durch Auffindung und Sicherstellung verlorengegangener Vermögenswerte, Recherche von Beweismaterial im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, Recherche von Informationen im Zusammenhang mit feindlichen Firmenübernahmen, zur Abwehr von Wirtschaftsspionage, bei personellen Fragen sowie zur Überprüfung des wirtschaftlichen Hintergrunds von Firmen und Privatpersonen. Forensische Untersuchung und Auswertung von Beweismaterial.

Recherche von Informationen und Implementierung von Maßnahmen mit dem Ziel der Abwehr krimineller Angriffe gegen Personal, Eigentum und Ansehen eines Unternehmens durch fachgerechte Nutzung von Technik oder Personenschutzmaßnahmen.

Recherche von Informationen, Erstellung von inhaltlichen Analysen und inhaltliche Beratung in Bezug auf geplante Joint Ventures, Standortentscheidungen und Akquisitionen, auch in Bezug auf Geschäftsverhalten, finanzielles Profil und persönlichen Hintergrund potentieller Geschäftspartner.

Ermittlung von länderspezifischen Informationen und Gegebenheiten im Rahmen der Interessenwahrung international operierender Unternehmen, Organisationen und Individuen.

Erstellung von unternehmensspezifischen Bedrohungs- und Risikoanalysen sowie Bestandsaufnahmen, Krisenmanagementplänen und inhaltlichen Vorgaben für eine effiziente Krisenstabsorganisation. Durchführung handlungsorientierter Trainings im Rahmen von Fallsimulationen und Grundlagendarstellung. Erstellung von präventiven Krisenplänen unter Einbeziehung personeller und organisatorischer Strukturen von Unternehmen.

Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsmanagements wie Erstellung von Risikoanalysen im Bereich der Personensicherheit, Objektsicherheit und Informationenschutz, persönlicher Sicherheitsprogramme für den Einsatz von Mitarbeitern im In- und Ausland, internationale Koordination von Personenschutzmaßnahmen, Auswahl und Unterrichtung der erforderlichen Fachkräfte, Erstellung von Sicherheitskonzepten einschließlich von Ingenieursdienstleistungen sowie von Informations- und Geheimschutzkonzepten.

Erstellung von Studien zu Themen des Krisen- und Risikomanagements.

Entwicklung, Erstellung und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen für Computer zur Registrierung, Zusammenstellung und automatischen Weitermeldung von Mitteilungen, Aufzeichnung und Daten über Ereignisse und Umstände, welche die zu gefährden geeignet sind.

Erstellung und Gestaltung von Internetseiten, Programmierung von Anwendungen, Installation von Software und Computeranwendungen mit spezifischen Schulungen.

Technische Beratung auf dem Gebiet der Verknüpfung und Installation handelsüblicher und individuell erstellter Software zur Registrierung, Zusammenstellung und automatischen Weitermeldung von Mitteilungen, Aufzeichnungen und Daten über Ereignisse und Umstände, welche die Sicherheit oder Interessen von natürlichen und juristischen Personen, Wirtschaftsunternehmen und anderen Institutionen zu gefährden geeignet sind.

Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, Datenbanken und Sicherheitskonzepten im Bereich der Informationstechnologie für wirtschafts-, risiko- und sicherheitsspezifische Informationen auch über Vertriebsarten im Internet. Aufbereitung und Auswertung von länderspezifischen Informationen und Wirtschaftsdaten. E-Commerce- Vertrieb von Reiseinformationen, länderspezifischen Informationen und Wirtschaftsdaten.

Konzepterstellung, Beratung, Planerstellung und Konfiguration von Frühwarnsystemen für Sicherheitsrisiken technischer und nicht technischer Natur in der Informationstechnologie.

Soforthilfe in Notfällen durch Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen. In diesem Rahmen Unterhaltung eines ständig erreichbaren Notdienstes und Erbringung geeigneter Not- und Hilfsmaßnahmen."

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2003 und vom 5. August 2004, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Inwieweit der Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, blieb dahingestellt.

Der Erstprüfer ist der Auffassung, dass nicht unerhebliche Teile der vorliegend angesprochenen breiten Verkehrskreise die angemeldete Marke "Control Risks Deutschland" nicht anders als "eine Kontrolle von Risiken in Deutschland" verstünden. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen komme der Anmeldung lediglich ein beschreibender Sinngehalt zu. So könne es sich um Dienstleistungen handeln, welche durch die Erhebung, Verarbeitung und Auswertung von unternehmensbezogenen Daten dazu geeignet und bestimmt seien, im Rahmen einer Risikoanalyse Gefahren für diese Unternehmen zu erkennen. Eine entsprechende Risikokontrolle könne auch für Privatpersonen durchgeführt werden, um insbesondere wirtschaftlichen Schaden von ihnen abzuwenden. Nichts anderes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41. Diese könnten in Form von Schulungen, Seminaren und Workshops über die Kontrolle von Risiken in Deutschland aufklären bzw. sich inhaltlich mit Risiken für Unternehmen und Privatpersonen auseinandersetzen. Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter der Bezeichnung sei die angemeldete Marke nicht geeignet, einen dienstleistungsbezogenen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darzustellen. Es entstehe durch die Aneinanderreihung der beschreibenden Bestandteile kein Schutz begründender Gesamtbegriff. Auch die verwendete Großschreibung begründe keine Unterscheidungskraft. Der Hinweis auf die Eintragungen "Risk-Man", "Easy-Risk" und "risknet" rechtfertige kein anderes Ergebnis. Es handele sich dabei um andere Sachverhalte und zudem führe selbst die Eintragung einer identischen oder vergleichbaren Marke nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung, da es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit nicht um eine Ermessensfrage, sondern um eine Rechtsfrage handele.

Der Erinnerungsprüfer ist der Auffassung, das Anmeldezeichen könne von den hier angesprochenen Verkehrskreisen nicht anders verstanden werden, als bloßer beschreibender Hinweis darauf, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen in spezieller Weise mit Kontrollrisiken zu tun haben (insbesondere dazu bestimmt und geeignet seien, Kontrollrisiken zu minimieren) und des weiteren, dass diese Dienstleistungen in bzw. für Deutschland angeboten würden. Damit fehle dem Anmeldezeichen aber jegliche Eignung, um als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis wirken zu können. Im Bereich der hier einschlägigen Dienstleistungen, die grob zusammengefasst das sogenannte "Firmenaudit" beträfen, sei das Kontrollrisiko, also das Risiko, dass Fehler oder Unregelmäßigkeiten wegen fehlendem oder ungenügendem IKS (internes Kontrollsystem) zu spät entdeckt oder korrigiert würden, zusammen mit dem Geschäftsrisiko und dem Entdeckungsrisiko ein Teil des Prüfungsrisikos, womit das Risiko bezeichnet werde, dass ein im Geschäft steckender, wesentlicher Fehler weder vom IKS noch vom Prüfer entdeckt werde. Ein zentraler Punkt der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen seien daher Kontrollrisiken oder eben "Control Risks".

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2003 und vom 5. August 2004 aufzuheben.

Vorliegend sei die Bezeichnung "Control Risks" mehrdeutig. Bei einer wörtlichen Übersetzung würde die Marke "Kontrolle Risiken Deutschland" heißen. Einen spezifischen Sinn - noch dazu mit Bezug zu den Dienstleistungen - ergebe sich hieraus nicht. Sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache handele es sich um einen sprachunüblich gebildeten Kunstbegriff, den es in keinem Lexikon gebe. Er wäre grammatikalisch schlichtweg falsch oder sinnlos. Bei der in Rede stehenden Marke seien mehrere gedankliche Schritte erforderlich, um einen möglichen Sinn der Kennzeichnung zu erschließen. Sowohl eine Steuerung als auch eine Eingrenzung als auch eine Kontrolle von Risiken könne gemeint sein, wobei noch dazu unklar bleibe, um welche Art von Risiken es sich handele. Nur solche Marken seien schutzunfähig, denen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Außerdem sei dies für jede der Waren und Dienstleistungen gesondert festzustellen. Hierzu lasse die Entscheidung jede Begründung vermissen. Der Erinnerungsprüfer habe nicht dargelegt, woraus sich eine (vermeintliche) Verkehrsauffassung für die von ihm für naheliegende Interpretation ergeben solle. Es gebe auch keine solche Verkehrsauffassung, da der Wortsinn mehrdeutig sei. Daher werde lediglich hilfsweise beantragt, eine entsprechende Verkehrsbefragung durchzuführen. Außerdem sei der Ansatz des Erinnerungsprüfers verfehlt, die hier einschlägigen Dienstleistungen beträfen grob zusammengefasst das sogenannte Firmenaudit. Die in Klasse 35 erwähnten Risiken ergäben sich in ganz erheblichem Maße von außerhalb, während ein Firmenaudit auf Verhältnisse innerhalb des Unternehmens abziele. Im Hinblick auf die genannten natürlichen Personen sei erst recht ein Bezug zu einem Firmenaudit ausgeschlossen. Ein solcher Bezug scheide bei den Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 von vornherein aus. Auch die Schlussfolgerung des Erinnerungsprüfers, mit der Marke sei der betriebswirtschaftliche Begriff der "Kontrollrisiken" gemeint, sei unhaltbar. Lese man das Dienstleistungsverzeichnis im Zusammenhang, werde vielmehr deutlich, dass es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erkennen und Vorbeugen von Risiken insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten gehe. Nicht ohne Grund sei etwa in Klasse 42 von "Wirtschaftsspionage" oder "Profilerstellung von Straftätern" die Rede. Es gehe mit anderen Worten um den Schutz insbesondere von Unternehmen vor Angriffen von außen und nicht um die Entdeckung von im Geschäft steckender wesentlicher Fehler bzw. der Minimierung von Kontrollrisiken. In der in Frage stehenden Marke werde auch nicht der Terminus technicus "Controller" oder "Controlling" verwendet, sondern lediglich das Wort "Control", so dass auch kein unmittelbarer und eindeutiger Bezug zur Funktion des "Controlling" oder des "Controllers" gegeben sei. Der Erstprüfer habe die Bedeutung des Wortes "control" nicht richtig erfasst. Es werde in erster Linie mit "Macht, Gewalt, Herrschaft" und erst in zweiter Linie mit "Kontrolle, Aufsicht" übersetzt. Die Bedeutung des Wortes sei also mehrdeutig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung des angemeldeten Zeichens zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, denn der Verkehr sieht in der angemeldeten Bezeichnung eine bloße Sachangabe.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für einen Teil der Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt (vgl BGH WRP 2002, 91 - AC).

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen "Control Risks" und der geografischen Angabe "Deutschland". "Control Risks" kann entweder mit "Kontrolliere/beherrsche Risiken" bzw. "Risiken kontrollieren/beherrschen" oder unter Umständen auch, wie der Erinnerungsprüfer ausgeführt hat, im Sinne von "Kontrollrisiken" verstanden werden. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich aus den unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten nicht. Da die Bezeichnung in Verbindung mit den jeweiligen Dienstleistungen zu sehen ist, kommt es auf das Verständnis der Verkehrskreise in Bezug auf diese Dienstleistungen an, die bei allen genannten Verständnismöglichkeiten in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung eine Sachbezeichnung darstellt. Die Bedeutung der einzelnen Begriffe der angemeldeten Bezeichnung in ganz anderem Zusammenhang ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke für die vorliegenden Dienstleistungen unerheblich. Es kommt daher nicht darauf an, dass etwa "control" in anderem Zusammenhang auch mit dem Begriff "Macht, Gewalt" übersetzt werden kann. Der weitere Bestandteil "Deutschland" ist als geographische Angabe nicht schutzfähig. So können die Dienstleistungen Risiken und Gefahren in Deutschland betreffen oder sie können sich an Deutsche bzw. in Deutschland lebende Personen bzw. dort ansässige Unternehmen richten, die Risiken und Gefahren mit Auslandbezug beherrschen wollen. Da die angemeldete Bezeichnung aus weiten Verkehrskreisen bekannten Wörtern zusammengesetzt ist, sind auch nicht mehrere Gedankenschritte erforderlich, um sie in Bezug auf die jeweilige konkrete Dienstleistung als Sachangabe zu verstehen.

Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen können dafür bestimmt und geeignet sein, Risiken und Gefahren zu kontrollieren bzw. zu beherrschen, die in Deutschland bzw. in Deutschland ansässigen Personen oder Unternehmen drohen können.

Die angemeldeten "Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren, Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische Ordnen von schriftlichen Mitteilungen über Aufzeichnungen und Auswertungen sowie auf die Auswertung oder Zusammenstellung von statistischen Daten beziehen, insbesondere auf Mitteilungen, Aufzeichnungen und Daten über Ereignisse und Umstände, welche die Sicherheit, Risiken oder Interessen von natürlichen und juristischen Personen, Wirtschaftsunternehmen und anderen Institutionen zu gefährden geeignet sind, einschließlich von Mitteilungen und Informationen an die Öffentlichkeit durch alle Mittel der Verbreitung. Ermittlung von länderspezifischen Informationen und Gegebenheiten im Rahmen der Interessenwahrung international operierender Unternehmen, Organisationen und Individuen" dienen dazu, Risiken und Gefahren besser abschätzen zu können, und sie dadurch besser zu beherrschen bzw. Abwehrmaßnahmen zu entwickeln.

Gleiches gilt auch für die Dienstleistungen "Entwicklung, Erstellung und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen für Computer zur Registrierung, Zusammenstellung und automatischen Weitermeldung von Mitteilungen, Aufzeichnung und Daten über Ereignisse und Umstände, welche die zu gefährden geeignet sind" und die Dienstleistungen "Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, Datenbanken und Sicherheitskonzepten im Bereich der Informationstechnologie für wirtschafts-, risiko- und sicherheitsspezifische Informationen auch über Vertriebsarten im Internet. Aufbereitung und Auswertung von länderspezifischen Informationen und Wirtschaftsdaten. E-Commerce- Vertrieb von Reiseinformationen, länderspezifischen Informationen und Wirtschaftsdaten", welche mit Hilfe von Datenverarbeitungsprogrammen das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die für das Beherrschen von Gefahren und Risiken nötigen Informationen zusammen zu tragen.

Auch für die Dienstleistungen, die sich mit Analysen und Konzepten beschäftigen, um Gefahren zu erkennen und zu verhindern, ist die angemeldete Marke eine Sachangabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt, da diese Dienstleistungen ebenfalls dazu dienen, Risiken zu beherrschen. Daher ist die angemeldete Bezeichnung auch für die Dienstleistungen "Durchführung von Ermittlungen und Analysen in Fällen der Beeinträchtigung von Rechtsgütern oder Interessen von Unternehmen und Privatpersonen, unter anderem durch Auffindung und Sicherstellung verlorengegangener Vermögenswerte, Recherche von Beweismaterial im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, Recherche von Informationen im Zusammenhang mit feindlichen Firmenübernahmen, zur Abwehr von Wirtschaftsspionage, bei personellen Fragen sowie zur Überprüfung des wirtschaftlichen Hintergrunds von Firmen und Privatpersonen. Forensische Untersuchung und Auswertung von Beweismaterial. Erstellung von unternehmensspezifischen Bedrohungs- und Risikoanalysen sowie Bestandsaufnahmen, Krisenmanagementplänen und inhaltlichen Vorgaben für eine effiziente Krisenstabsorganisation. Durchführung handlungsorientierter Trainings im Rahmen von Fallsimulationen und Grundlagendarstellung. Erstellung von präventiven Krisenplänen unter Einbeziehung personeller und organisatorischer Strukturen von Unternehmen. Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsmanagements wie Erstellung von Risikoanalysen im Bereich der Personensicherheit, Objektsicherheit und Informationenschutz, persönlicher Sicherheitsprogramme für den Einsatz von Mitarbeitern im In- und Ausland, internationale Koordination von Personenschutzmaßnahmen, Auswahl und Unterrichtung der erforderlichen Fachkräfte, Erstellung von Sicherheitskonzepten einschließlich von Ingenieursdienstleistungen sowie von Informations- und Geheimschutzkonzepten. Erstellung von Studien zu Themen des Krisen- und Risikomanagements. Konzepterstellung, Beratung, Planerstellung und Konfiguration von Frühwarnsystemen für Sicherheitsrisiken technischer und nicht technischer Natur in der Informationstechnologie. Recherche von Informationen und Implementierung von Maßnahmen mit dem Ziel der Abwehr krimineller Angriffe gegen Personal, Eigentum und Ansehen eines Unternehmens durch fachgerechte Nutzung von Technik oder Personenschutzmaßnahmen" nicht unterscheidungskräftig.

Gleiches gilt für Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang Beratung, Schulung und Trainings anbieten, also für die Dienstleistungen "Durchführung von Schulungen und Seminaren, Workshops sowie handlungsorientierten Trainings im Rahmen von Fallsimulationen und der Erörterung der theoretischen Grundlagen auf dem Gebiet der Vorbeugung und Abwendung von Umständen, welche die Sicherheit oder Interessen von Wirtschaftsunternehmen und anderen Institutionen sowie von Privatpersonen zu gefährden geeignet sind. Ferner Schulungen, Seminare und Workshops auf den Gebieten des Kommunikations- und Entscheidungstrainings und des Verhaltens in Krisensituationen des Unternehmens. Inhaltliche Beratung auf dem Gebiet der Vorbeugung und Abwendung von Ereignissen und Umständen, welche die Sicherheit oder Interessen von zu gefährden geeignet sind, insbesondere die inhaltliche Beratung unternehmensinterner Krisenstäbe durch Situationsanalysen, Empfehlungen zur Verhaltenstaktik, Konzepte für die interne und externe Kommunikation. Erstellung von Konzepten und Vorschlägen zur Betreuung von Opfern, zum Konfliktmanagement, zur Behandlung von Entscheidungsstress, zum persönlichen Training von Entscheidungsträgern sowie Profilerstellung von Straftätern", denn auch diese Dienstleistungen haben das Ziel, Risiken zu kontrollieren und zu beherrschen.

Die Dienstleistungen "Recherche von Informationen, Erstellung von inhaltlichen Analysen und inhaltliche Beratung in Bezug auf geplante Joint Ventures, Standortentscheidungen und Akquisitionen, auch in Bezug auf Geschäftsverhalten, finanzielles Profil und persönlichen Hintergrund potentieller Geschäftspartner. Erstellung und Gestaltung von Internetseiten, Programmierung von Anwendungen, Installation von Software und Computeranwendungen mit spezifischen Schulungen. Technische Beratung auf dem Gebiet der Verknüpfung und Installation handelsüblicher und individuell erstellter Software zur Registrierung, Zusammenstellung und automatischen Weitermeldung von Mitteilungen, Aufzeichnungen und Daten über Ereignisse und Umstände, welche die Sicherheit oder Interessen von natürlichen und juristischen Personen, Wirtschaftsunternehmen und anderen Institutionen zu gefährden geeignet sind" haben ebenfalls zum Ziel, Risiken zu beherrschen, in dem auch mit Hilfe technischer Hilfsmittel Informationen über Gefahrenquellen gesammelt werden, und entsprechende Beratungen von natürlichen und juristischen Personen, sowie Wirtschaftsunternehmen und anderen Institutionen erfolgen, sowie einschlägige Schulungen durchgeführt werden.

Die Dienstleistungen "Soforthilfe in Notfällen durch Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen. In diesem Rahmen Unterhaltung eines ständig erreichbaren Notdienstes und Erbringung geeigneter Not- und Hilfsmaßnahmen" sind ebenfalls dazu bestimmt, Risiken zu beherrschen, indem in Krisensituationen ein Notdienst zu Hilfe gerufen werden kann. Auch insoweit fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft.

Dass das angemeldete Zeichen nicht die jeweilige Gefahrenlage oder den konkreten Inhalt des einzelnen Produkts beschreibt, sondern eine eher allgemeine Angabe enthält, dass Risiken kontrolliert werden, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Sachangabe handelt. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).

Soweit der Erinnerungsprüfer ausführt, "Controll risks" werde im Sinne von "Kontrollrisiken" verstanden und besage, dass die Dienstleistungen dafür bestimmt und geeignet seien, Kontrollrisiken zu minimieren, also das Risiko, dass Fehler oder Unregelmäßigkeiten wegen fehlendem oder ungenügendem IKS (internes Kontrollsystem) zu spät entdeckt oder korrigiert würden, was zusammen mit dem Geschäftsrisiko und dem Entdeckungsrisiko ein Teil des Prüfungsrisikos ist, womit das Risiko bezeichnet werde, dass ein im Geschäft steckender, wesentlicher Fehler weder vom IKS noch vom Prüfer entdeckt werde, kann diese Bedeutung des Ausdrucks "Controll Risks" für die angemeldeten Dienstleistungen ebenfalls in Betracht kommen. Wenn auch die Anmelderin nicht beabsichtigt, sich auf Kontrollrisiken zu spezifizieren, sondern überhaupt jede Art von Gefahren und Risiken beherrschen und abwenden will, so umfassen die einzelnen angemeldeten Dienstleistungen auch solche, die Kontrollrisiken betreffen und sich auf Risiken innerhalb von Firmen beziehen können. Für die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ist die Registerlage maßgeblich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich beabsichtigt auf dem Gebiet der Kontrollrisiken tätig zu werden. Es können sich selbst die Dienstleistungen "Profilerstellung von Straftätern" oder "Wirtschaftsspionage" auch auf Personen innerhalb der einzelnen Firmen beziehen und müssen sich nicht zwangsläufig nur auf außerhalb der Firmen arbeitende Personen beschränken. Auch soweit die angesprochenen Verkehrskreise den Bestandteil "Control Risks" der angemeldeten Marke im Sinne von "Kontrollrisiken" verstehen, falls die Bezeichnung im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen verwendet wird, die Kontrollrisiken zum Inhalt haben, handelt es sich nur um eine Sachangabe, die vom Verkehr nicht als Betriebskennzeichen aufgefasst wird.

Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr die angemeldete Angabe in gleicher Weise wie der Erinnerungsprüfer versteht, da die angemeldete Marke auch dann nicht schutzfähig ist, wenn "Control Risks" nicht im Sinne von "Kontrollrisiken", sondern von "Kontrolliere Risiken" verstanden wird, so dass schon aus diesem Grund für die Durchführung einer Verkehrsbefragung kein Anlass besteht. Die einzelnen Wörter der angemeldeten Bezeichnung sind den beteiligten Verkehrskreisen bekannt. Sie sind auch sprachüblich zusammengesetzt, sei es, dass "Control Risks" im Sinne von "Kontrolliere Risiken!" oder "Risiken kontrollieren" oder im speziellen Zusammenhang mit "Kontrollrisiken" auch mit "Kontrollrisiken" übersetzt wird. Der weitere Bestandteil "Deutschland" gibt in der angemeldeten Marke in sprachüblicher Weise den Bestimmungsort an. Wenn einzelne Dienstleistungen, die sich tatsächlich mit Kontrollrisiken beschäftigen, unter den angemeldeten Oberbegriff fallen, werden beachtliche Verkehrskreise die angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Dienstleistungen auch in diesem Sinne verstehen. Doch selbst wenn sie auch hinsichtlich dieser speziellen Dienstleistungen "Control Risks" im Sinne von "Kontrolliere Risiken" verstehen, werden sie darin ebenso wenig eine Marke sehen, sondern lediglich einen Sachhinweis.

Unerheblich ist auch, ob die Anmelderin die angemeldete Bezeichnung "erfunden" hat, da selbst Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl § 8 Rdn. 66; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Da die angemeldete Marke eine aus gängigen Wörtern sprachüblich und verständlich gebildete Aussage darstellt, handelt es sich nicht um eine Wortneuschöpfung im üblichen Sinne. Doch selbst wenn man die angemeldete Aussage als Wortneuschöpfung ansehen würde, könnte daraus noch keine Schutzfähigkeit hergeleitet werden, da auch Wortneuschöpfungen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und sich in einer Sachaussage erschöpfen vom Verkehr nicht als Marke verstanden werden. Ein lexikalischer Nachweis für die angemeldete Wortkombination ist dabei nicht erforderlich (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 89). Dass es noch andere Möglichkeiten gibt, etwas zu beschreiben, ändert nichts am Verständnis des Verkehrs, dass es sich auch bei dem angemeldeten Ausdruck um einen bloßen Sachhinweis handelt (vgl EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Voreintragungen wie "Risk-Man", "Easy-Risk" und "risknet", auf die die Anmelderin hingewiesen hat, sind schon wegen ihres unterschiedlichen Begriffsgehalts mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar. Darüber hinaus geben selbst Voreintragungen identischer Zeichen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke, da es sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 25).

Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung insoweit schon die Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 08.03.2007
Az: 25 W (pat) 162/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cf3442997743/BPatG_Beschluss_vom_8-Maerz-2007_Az_25-W-pat-162-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share