Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Juni 2002
Aktenzeichen: 10 W 52/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.06.2002, Az.: 10 W 52/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Duisburg vom 23. August 2000 und aufgrund des Urteils vom 28. Februar 2001 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.142,48 EUR (DM 2.234,50) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 9. März 2001 festgesetzt. Die vorgenommenen Absetzungen, gegen die sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel wendet, sind zu Recht erfolgt.

1.) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des Rechtsbeistandes W. R. aus E. nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Notwendig sind diejenigen Kosten, die eine verständige Prozesspartei für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung als sachdienlich ansehen musste (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 91 Rdnr. 12; Belz in MünchKom zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 91 Rdnr. 17). Der Rechtsbeistand R. hat für seine vorgerichtliche Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Wertes von DM 24.452,75 eine 10/10 Geschäftsgebühr nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von DM 1.025,00 berechnet. Die Beklagte hätte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen schon vor Einleitung des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt beauftragen können, der sie auch in dem Rechtsstreit hätte vertreten können. In diesem Fall wäre die entstandene Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallene Prozessgebühr anzurechnen. Die durch die Beauftragung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsbeistandes zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht notwendig, weil insoweit kein notwendiger Wechsel des Prozessbevollmächtigten vorliegt (vgl. Senat OLGRep 1997, 151; OLG Karlsruhe RPfleger 1987, 422). Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich gewesen, bei welchem Gericht die Klägerin ihre Klageschrift einreichen werde, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Beklagte hätte einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt sowohl für die vorgerichtliche Korrespondenz als auch für die Interessenwahrnehmung in dem nachfolgenden Rechtsstreit beauftragen können. Nach Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 hätte ein in der Nähe der Beklagten ansässiger Rechtsanwalt diese bei jedem Landgericht in der Bundesrepublik Deutschland vertreten können. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die insoweit anfallenden Reisekosten grundsätzlich zu erstatten (vgl. die hierzu veröffentlichten Beschlüsse des Senats in OLGRep 2001, 490 = JurBüro 2002, 34 = RPfleger 2001, 618 sowie OLGRep 2002, 94 = JurBüro 2002, 151). Vorliegend ist die Klageschrift erst weit nach dem 1. Januar 2000, nämlich am 8. Mai 2000, bei Gericht eingegangen. Die erstmalige vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger erfolgte mit Schreiben vom 15. Dezember 1999, welches eine Zahlungsfrist von 14 Tagen enthielt. Es war mithin offensichtlich, dass eine Klageerhebung erst im Jahr 2000 stattfinden würde.

Für die vorherige Einschaltung eines Rechtsbeistandes, der die Beklagte in einem anschließenden Rechtsstreit nicht vertreten konnte, bestand keinerlei Notwendigkeit.

2.) Die Rechtspflegerin hat auch zu Recht die gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1, 38 Abs. 2 BRAGO entstandene 5/10 Verhandlungsgebühr nur nach einem Streitwert von DM 3.262,91 berechnet, so dass sich eine Gebühr in Höhe von DM 132,50 ergibt. Die Auffassung der Beklagten, auch für diese 5/10 Verhandlungsgebühr sei der Gesamtstreitwert von DM 24.452,75 zugrunde zu legen, geht fehl.

Vorliegend ist bereits vor Erlass des Versäumnisurteils, durch das die Klage abgewiesen worden ist, im Termin am 23. August 2000 die Sache erörtert worden, so dass eine 10/10 Erörterungsgebühr auf der Grundlage eines Wertes von DM 24.452,75 entstanden ist. Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil nur insoweit Einspruch eingelegt, als seine Klage in Höhe von DM 3.262,91 nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Januar 2000 abgewiesen worden ist. Im Termin am 31. Januar 2002 ist nur insoweit streitig verhandelt worden, als Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt worden ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 BRAGO werden Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, aufeinander angerechnet. Indes bestimmt § 38 Abs. 2 BRAGO, dass dann, wenn nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt wird, der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhandlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergangen ist, besonders erhält.

Welcher Wert für die 5/10 Verhandlungsgebühr zugrunde zu legen ist, wenn - wie hier - nach der Entstehung einer Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr ein Versäumnisurteil erlassen wird und anschließend nach Teileinspruch streitig verhandelt wird, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die 5/10 Verhandlungsgebühr sei nach dem Gesamtstreitwert zu ermitteln (Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 38 Rdnr. 15; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 38 BRAGO Rdnr. 29).

Diese Sichtweise überzeugt den Senat indes nicht. Er ist vielmehr der Ansicht, dass sich die Gebühr ausschließlich nach dem Teilbetrag richtet, auf den sich der Einspruch gegen das Versäumnisurteil bezieht (so auch OLG München JurBüro 1987, 548 und JurBüro 1991, 1499; KG RPfleger 1998, 129; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl. 1991, § 38 Rdnr. 7; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 38 Rdnr. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. 2001Stichwort "Einspruch" Anmerkung 1.3.2). Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 38 Abs. 2 BRAGO. Er bezieht sich ausdrücklich darauf, dass nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt wird. Eine solche Verhandlung hat vorliegend nur insoweit stattgefunden, als der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 23. August 2000 eingelegt hat, also nur bezüglich eines Wertes von DM 3.262,91. Darüberhinaus spricht für die Ansicht des Senats auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Rechtsanwalt soll die 5/10 Verhandlungsgebühr für die Verhandlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergangen ist, besonders erhalten. Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als überhaupt Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt worden ist. Die besondere Gebühr erfasst nur den Teil des geltend gemachten Anspruchs, auf den sich sowohl das Versäumnisurteil als auch der Einspruch und die anschließende streitige Verhandlung beziehen.

Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (MDR 1993, 1135) und des OLG Hamburg (MDR 1999, 1092) betreffen nicht den Fall, dass gegen ein Versäumnisurteil lediglich ein Teileinspruch eingelegt wird und können von daher für die hier zu entscheidende Frage nicht herangezogen werden.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 900,00 EUR.






OLG Düsseldorf:
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