Landgericht Köln:
Beschluss vom 18. September 2009
Aktenzeichen: 31 OH 312/09

(LG Köln: Beschluss v. 18.09.2009, Az.: 31 OH 312/09)

Tenor

Auf den Antrag vom 17.09.2009 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

Gründe

1) Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

Anlage ASt 1

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

2) Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.






LG Köln:
Beschluss v. 18.09.2009
Az: 31 OH 312/09


Link zum Urteil:
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