Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. Januar 2016
Aktenzeichen: 324 O 456/14

(LG Hamburg: Urteil v. 29.01.2016, Az.: 324 O 456/14)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist Rentner und engagiert sich ehrenamtlich in mehreren Vereinen. Er ist Vorstandsmitglied des eingetragenen Vereins I.-O., der Verein dient laut Satzung der Selbsthilfe und Interessenvertretung von derzeitigen oder ehemaligen Psychiatrie-Insassen und Insassinnen. Er ist zudem Vorstandsmitglied des Vereins L. P. E. B.-B. (LPE) und Vorstandsmitglied der B. P.-E. (BPE), beide Vereine dienen laut ihrer Satzungen ebenfalls der Unterstützung und Interessenvertretung von Psychiatrie-Erfahrenen (vgl. Anlagenkonvolut B 3). Die I.-O. und der LPE betreiben das W.-F.-Z. in B.. Als Sprecher des BPE äußerte er sich in einem Interview kritisch anlässlich des Gesetzes zur psychiatrischen Zwangseinweisung, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 21 (€Die Psychiatrie ist im Kern Zwangspsychiatrie€), verwiesen, für weitere Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers wird auf Anlagenkonvolut B 15 und Anlage B 8 Bezug genommen, für Äußerungen von Organisationen, denen der Kläger angehört, bzw. für weitere Äußerungen des Klägers wird auf die Anlagen B 21-28 verwiesen.

Die Adresse des Klägers €V... Straße Xa, B.€ sowie die Telefonnummern 0...7 und 0...4 wurden von dem Kläger bzw. den Organisationen, für die er sich engagiert, für öffentliche Aktivitäten genutzt und öffentlich verbreitet (Anlagen B 5 € 10). Der Kläger hat sein privates Büro und Telefon- bzw. Telefaxnummer für seine ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt.

Die Beklagte zu 2) ist ein US-amerikanisches Unternehmen und betreibt u.a. unter www. g..de eine Internetsuchmaschine. Die Position der Beklagten zu 1), die ihren Sitz in Deutschland hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Bei Eingabe des Namens €R. T.€ bzw. €R. T.€ in die Suchmaschine wurde die aus der Anlage K 4 ersichtliche Suchergebnisliste angezeigt, die u.a. das Ergebnis €Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie€ sowie die URL http://www. i..de/P.-K..htm aufweist. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine die Suchergebnisliste wie Anlagen 30 angezeigt, die u.a. den Beitrag €Archiv: Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie€ sowie die URL http://www. a..de/A./ P.-K..htm aufweist. Der Beitrag €Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie€ setzt sich mit Kritikern der Psychiatrie auseinander, u.a. auch mit Scientology und dem Kläger, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 31 Bezug genommen.

Der Kläger sprach im Jahr 2000 auf einem Symposium anlässlich des 80. Geburtstags von T. S., einem US-amerikanischen Psychiater. Dieser engagierte sich im Bereich der Anti-Psychiatriebewegung. In seinem Hauptwerk aus dem Jahr 1961 vertrat er die These, dass sich für die meisten psychiatrisch definierten Erkrankungen keine eindeutigen Ursachen finden ließen und dass die Diagnose einer psychischen Störung aufgrund subjektiver Bewertungen anstatt objektiver Kriterien erfolge. Bekanntheit erlangte S. auch wegen seiner Zusammenarbeit mit der Scientology Organisation. Er gründete im Jahr 1969 zusammen mit der Scientology Organisation die C. C. H. R. (CCHR), wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage B 11 verweisen. Ein deutscher Ableger der CCHR ist die K. V. P. M. e.V. (KVPM), für weitere Einzelheiten wird auf Anlage B 12 Bezug genommen. Die I.-O. verlieh 2002 T. S. ihren €Freiheits-Preis€, auf einer von dem W.-F.-Z. betriebenen Webseite wurde anlässlich des Todes von T. S. ein Nachruf veröffentlicht (Anlagenkonvolut B 13). Die Schrift von S. €Das Psychiatrische Testament€ diente als Vorbild der von der I.-O., der LPE, der BPE und dem W.-F.-Z. herausgegebenen Patientenverfügung. Die I.-O. war zudem 1998 an der Organisation des €Focault-Tribunals zur Lage der Psychiatrie€ beteiligt, in dessen Rahmen T. S. als Ankläger auftrat (Anlage B 31). 2001 beteiligte sich der LPE als Träger an der Planung und Durchführung eines internationalen €5. Russell-Tribunals€, das sich gegen die Verletzung von Menschenrechten in der Psychiatrie richtete. In dem Tribunal nahm T. S. die Rolle eines der beiden €Ankläger€ ein. Weitere Berichterstattungen über den Kongress ergeben sich aus den Anlagen B 34 und 12.

Für Äußerungen aus dem Bereich der Scientology-Organisation wird auf die Anlagen B 16 € 20 verwiesen.

Zur vorprozessualen Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen K 5 € 8 und Anlage K 10 verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert. Er trägt vor, sie betreibe in Deutschland die Suchmaschine www. g..de. Zudem handele es sich bei ihr um eine Niederlassung der Beklagten zu 2) im Sinne der Datenschutzrichtlinie, es handele sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) sei für die Löschung von Einträgen verantwortlich. Selbst wenn die Beklagte zu 1) die Suchmaschine nicht mitbetreibe, verarbeite sie personenbezogene Daten. Auch sei die Durchsetzung der Rechte gegenüber der Beklagten zu 2) wenig erfolgversprechend. Die Beklagte zu 1) sei bei der DENIC als administrativer Ansprechpartner für die Domain www. g..de registriert (Anlage K 9), dies stelle ein weiteres Indiz für einen entsprechenden Einfluss dar, da den Nutzern der Kontakt über einen deutschen Ansprechpartner angeboten würde. Die Beklagte zu 1) leite auch sämtliche Beschwerden und Anregungen an die Beklagte zu 2) weiter.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein (datenschutzrechtlicher) Entfernungs- bzw. ein Unterlassungsanspruch zu. Er werde bereits mit der Überschrift €Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie€ in die unmittelbare Nähe der Scientology-Bewegung gestellt. Bereits die Anzeige dieser Überschrift in der Ergebnisliste verletze sein Persönlichkeitsrecht, da die wenigsten Nutzer eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beitrages anstrengen würden. Die Inhalte in der entsprechenden Berichterstattung seien auf Sachverhalte gerichtet, die sich vor dem Jahr 2000 ereignet hätten. Es sei auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Webseite im September 1998 abzustellen. Die Aussagen und Inhalte der Berichterstattung und die Überschrift in der Ergebnisliste vermittelten den Eindruck, er sei Mitglied oder Sympathisant der Scientology-Bewegung. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und diffamierend, die Informationen auf der Webseite zu dem Link seien falsch. Bei der Angabe seiner Adresse sowie der Telefonnummern handele es sich um Daten, welche immer gelöscht werden müssten.

Die öffentlich zugängliche Abrufbarkeit der Informationen über ihn sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt, zudem stelle die Indexierung der URL bzw. seines Namens durch die Suchmaschine eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Besondere Gründe, die einen Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen rechtfertigen würden, bestünden in seinem Fall nicht, er sei keine Person des öffentlichen Lebens.

Er gehöre der Anti-Zwangspsychiatrie-Bewegung an, nicht der Anti-Psychiatrie-Bewegung (vgl. Anlagen K 21, 22). Die von den Beklagten behaupteten inhaltlichen Übereinstimmungen mit Scientology bestünden nicht (vgl. hierzu Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 1.09.2015, S. 9ff sowie die Anlagen K 23 € 29). Weder er noch die Organisationen, für die er sich engagiere, hätten sich mit Scientology solidarisiert oder Werbung für diese Organisation gemacht. Es sei eine Verleumdung, dass die Organisationen, denen er angehöre mit Scientology, einer antidemokratischen und totalitären Organisation, vergleichbar seien. Scientology sei ein Konkurrent zur Psychiatrie, er hingegen stehe in Opposition zu beiden. Es gebe keine inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen ihm bzw. den Organisationen, denen er angehöre, und Scientology.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Link mit der URL http://www. i..de/P.-K..htm, wie geschehen in der Anlage K 4, aus der Ergebnisliste ihrer Suchmaschine www. g..de zu entfernen/ löschen.

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert und hat nunmehr beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtverantwortliche zu verurteilen, den Link mit der URL http://www. i..de/P.-K..htm, wie geschehen in der Anlage K 4, aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www. g..de zu entfernen/ löschen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 hat der Kläger bezüglich des Klagantrags zu 1 nunmehr beantragt,

die Beklagten werden gemeinschaftlich verurteilt, den Ergebnislink mit der URL http://www. i..de/P.-K..htm aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www. g..de zu dem Suchbegriff €r. t.€ zu entfernen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten jeweils zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, bei Eingabe des Begriffs €R. T.€ in die Suchmaschine G. Ergebnislinks zu verbreiten, die auf den Beitrag €Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie€ (Anlage K 31) unter http://www. a..de/A./ P.-K..htm und http://www. i..de/P.-K..htm verweisen wie dies in den Anlagen K 4 und K 30 geschehen ist.

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der zuletzt gestellte Antrag des Klägers beinhalte eine Klagänderung, der sie widersprechen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, Betreiberin der G. Suchmaschine sei alleine die Beklagte zu 2) (Anlagenkonvolut B 1). Die Beklagte zu 1) verarbeite daher auch keine Daten durch die Anzeige von Suchergebnissen und könne Entfernungsgesuche auch nicht umsetzen. Der Klagantrag verfehle zudem die konkrete Verletzungsform und sei unbestimmt.

Sie teile die Interpretation des Klägers nicht, dass durch verschiedene Äußerungen in der Berichterstattung €Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie€ ausgesagt werde, der Kläger habe etwas mit Scientology zu tun. Der Verfasser der Berichterstattung vergleiche Methoden des Klägers mit denen der Scientology-Organisation und der KVPM und gehe dabei auch auf die Ansichten des Klägers zur Rolle der Psychiatrie in der Nazizeit und der heutigen Gesellschaft ein. Es bestünden € unstreitig € tatsächliche Berührungspunkte des Klägers und der Organisationen, denen er angehöre mit der Scientology-Organisation. Zudem gebe es auch inhaltliche Übereinstimmungen, denn ähnlich wie der Kläger bzw. die entsprechenden Organisationen greife die Scientology-Organisation die Psychiatrie in fundamentaler Weise an und unterstelle ihr in verallgemeinernder Weise unethisches Handeln, wobei eine Kontinuität von der Zeit der Weimarer Republik bis zum heuten Tage beobachtet werden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Beispiele in dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.06.2015 (Seite 103 ff) sowie auf die Anlagen B 16 € 28 Bezug genommen.

Der Kläger habe keinen datenschutzrechtlichen Entfernungsanspruch, die Übermittlung des streitgegenständlichen Suchergebnisses sei aufgrund der vorzunehmenden Abwägung zulässig. Die über den Suchergebniseintrag verlinkte Drittseite sei zulässig und es sei zulässig, auf diese über den Suchergebniseintrag zu verlinken. Soweit sich der Kläger gegen bestimmte Äußerungen auf der Seite wende, handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Es handele sich um eine sachliche Auseinandersetzung mit den Organisationen, denen der Kläger angehöre. Die Berichterstattung betreffe eine in der Öffentlichkeit stattfindende Tätigkeit des Klägers. Dieser erfahre durch die Äußerungen keine (schwerwiegenden) Beeinträchtigungen. Die Frage, in welchem Maße eine Kritik an der Psychiatrie gerechtfertigt sei, berühre die Öffentlichkeit wesentlich, hierzu gehöre auch die Diskussion, welche Formen der Kritik noch für vertretbar gehalten würden. Zudem sei von öffentlichem Interesse, ob eine geäußerte Kritik in Art und Form der Kritik einer Organisation ähnele, die eine antidemokratische und totalitäre Ideologie vertrete. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass zwischen den öffentlichen Äußerungen des Klägers und denen der Scientology objektiv Parallelen bestünden. Auf der Drittseite werde auch nicht behauptet, dass der Kläger Scientology angehöre oder mit Scientology sympathisiere. Daher beschäftige sich die rechtlich nicht zu beanstandende Webseite mit Tätigkeiten und Äußerungen des Klägers aus der Sozialsphäre. Der Kläger sei eine maßgebliche Figur im Bereich der Anti-Psychiatrie Bewegung in Deutschland und auch heute noch aktiv. Er sei eine im Lichte der Öffentlichkeit stehende Person. Auch stehe der Verlinkung nicht entgegen, dass die Seite zuletzt 2005 aktualisiert worden sei und manche der darauf enthaltenen Inhalte Sachverhalte früheren Datums betreffen würden. Denn die Seite dokumentiere in wertender Form verschiedene öffentliche Vorgänge im Zusammenhang mit den noch heute andauernden öffentlichen Tätigkeiten des Klägers.

Soweit der Kläger das Snippet €Diese Antipsychiatrie-Gruppe unter maßgeblicher Führung von R. T. wendet somit dieselben Methoden an, die auch von der Scientology-Organisation€ beanstande, komme diesem kein eigener Aussageinhalt zu, zudem habe er es nicht isoliert angegriffen.

Ansprüche nach §§ 823, 1004 analog BGB würden hinter den spezielleren und abschließenden Regelungen des Datenschutzrechts zurücktreten. Ein Kostenanspruch stehe dem Kläger nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die zuletzt gestellten Klaganträge sind ausreichend bestimmt. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des eventuellen teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei Unterlassungsanträgen ist ferner von der fehlenden Bestimmtheit die zu weite Fassung des Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag abgespalten werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b).

Der gestellte Unterlassungsantrag entspricht diesen Anforderungen, er enthält durch die Bezugnahme auf das jeweilige Suchergebnis und die Bezeichnung des jeweiligen Links eine hinreichende Konkretisierung. Die in dem zuletzt gestellten Klagantrag enthaltene Konkretisierung ist als Klagänderung sachdienlich (§ 263 ZPO).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Kläger lebt in Deutschland und verfolgt hier auch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch weder aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (2.) noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 1, 3, 4, 29 BDSG (3.) zu. Auch ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung der angegriffenen Suchergebnisse nach § 35 BDSG (4.) besteht nicht. Ein Antrag auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB hat ebenso keinen Erfolg (5.).

1. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) fehlt es an der erforderlichen Passivlegitimation. Eine Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht zu erkennen. Soweit der Kläger vorträgt, diese betreibe die Suchmaschine (mit), ist dieser Vortrag im Hinblick auf die konkreten Ausführungen der Beklagten unsubstantiiert. Das mit Anlagenkonvolut B 1 vorgelegte Impressum nennt die Beklagte zu 2) als Anbieterin der entsprechenden Dienste. Ferner ergibt sich aus Anlage K 9, dass die Beklagte zu 2) Domaininhaberin von €g..de€ ist.

Auch aus der von beiden Parteien zitierten Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn auch nach dieser Entscheidung haftet nur die Beklagte zu 2), die Tochtergesellschaft G. Spain wird in dem Urteil zur Begründung der Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie auf ein US-amerikanisches Unternehmen herangezogen. Der Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die Tochtergesellschaft die personenbezogenen Daten verarbeite. Der Kläger in diesem Verfahren hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten entscheide oder diese für sich selbst erhebe, verarbeite oder nutze oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lasse. Für eine richtlinienkonforme Auslegung, dass die Beklagte zu 1) als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG für die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte zu 2) angesehen werden könnte, bleibt somit kein Raum (vgl. LG Berlin, Urteil v. 21.08.2014, 27 O 293/14, Anlage B 36).

Auch aus den übrigen Erwägungen des Klägers ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 1) nicht. Die Beklagte zu 1) ist nicht, wie von dem Kläger behauptet, Admin C der Domain €g..de€. Dies folgt aus der vorgelegten Anlage K 9, Admin C ist vielmehr Terri Chen. Mithin kommt es auf die Frage, ob eine Haftung des Admin C für den hier vorliegenden Sachverhalt überhaupt in Betracht kommt, nicht an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09. November 2011 € I ZR 150/09 €, Rn. 63, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2006 € 10 W 27/05 €, Rn. 19, juris; KG Berlin, Urteil vom 03. Juli 2012 € 5 U 15/12 €, Rn. 10, juris; OLG Köln, Urteil v. 8.04.2014, I -15 U 199/11 - juris Abs. 68 ff). Soweit er vorträgt, die Beklagte zu 1) sei in die Kommunikation mit der Beklagten zu 2) bei Beanstandungen eingebunden und bearbeite die Löschungsbegehren, ist dies anhand der vorprozessualen Korrespondenz nicht erkennbar (Anlagen K 10, 6). Der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes begründet ebenfalls keine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für einen Dienst, den sie nicht verantwortet.

Ohnehin haftet die Beklagte zu 1) nicht, da auch eine Haftung der Beklagten zu 2) aufgrund der nachfolgenden Gründe nicht in Betracht kommt.

2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) kommt grundsätzlich eine Verantwortlichkeit aufgrund der Störerhaftung in Betracht, es fehlt jedoch bereits an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Hierbei handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 € Juris Abs. 10). Während wahre Tatsachenbehauptungen in weitem Umfang hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403), gilt dies für unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9).

a) Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK € (Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des GG vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 18.08.2015, 7 U 81/13; a.A. wohl Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ. und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn.60) auf der anderen zu erfolgen.

Der Kläger wird durch die Anzeige des Suchergebnisses und die Verlinkung auf die entsprechende Berichterstattung bei Eingabe seines Namens in die Suchfunktion nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Soweit die Berichterstattung Methoden und Haltung der Organisationen, denen der Kläger angehört, gegenüber der psychiatrischen Medizin mit denen der Scientology-Organisation vergleicht, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn für einen solchen Vergleich liegen belastbare Anknüpfungspunkte vor. Zwischen dem Kläger bzw. der von ihm unterstützten Vereinen und T. S. bestehen zunächst tatsächliche Berührungspunkte. T. S. stellt wiederum € dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt - eine wichtige Person im Zusammenhang mit der Scientology Organisation dar und ist zugleich, wie auch die Scientology Organisation, ein Psychiatrie Kritiker. Diese Verbindungen zeigen sich, neben der Rede des Klägers, der Preisverleihung und des Nachrufs, auch in der Teilnahme von T. S. als Ankläger an dem €5. Russell-Tribunals€, an dessen Organisation die LPE, deren Vorstandsmitglied der Kläger ist, beteiligt war. Dies hat, wie sich aus den Anlagen B 34 und 12 ergibt, zu Kritik geführt, die sich gegen die mangelnde Distanzierung der Psychiatrie Kritiker von der Scientology Organisation richtete. S. war bereits zuvor (1998) als Ankläger im Rahmen des €Focault-Tribunals zur Lage der Psychiatrie€ aufgetreten, auch diese Veranstaltung war unter Beteiligung eines Vereins, dem der Kläger angehört, durchgeführt worden. Bereits aus dieser Einbindung von S., die € hiervon ist prozessual auszugehen € ohne eine kritische oder distanzierte Haltung zu dessen Verbindungen zu der Scientology Organisation seitens der von dem Kläger unterstützten Vereine einhergegangen ist, folgt ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die auf der Drittseite €Scientology, Psychiatrie und Anti-Psychiatrie€ geäußerte Kritik.

Zusätzlich lassen die Ziele und die Wortwahl des Klägers bzw. der von ihm unterstützten Organisationen einen kritischen Vergleich mit der Scientology Organisation zu. Die Schrift von S. €Das Psychiatrische Testament€ diente als Vorbild der von der I.-O., der LPE, der BPE und dem W.-F.-Z. herausgegebenen Patientenverfügung. Die historische Verantwortlichkeit der Psychiatrie bezogen auf die NS-Zeit und die begangenen Verbrechen wird von dem Kläger sowie von der Scientology Organisation ähnlich gesehen, dies hat er in seinem Schriftsatz vom 01.09.2015 (S. 10 f) vorgetragen. Soweit nach seiner Ansicht die vertretene zeitliche Zäsur einen Unterschied zu der seitens Scientology vertretenen Ansicht darstellt, steht dies jedoch der Meinung, dass in der historischen Bewertung eine Gemeinsamkeit liege, nicht entgegen. Eine weitere Verbindung besteht in der Ansicht, dass auch die heutige psychiatrische Medizin den Patienten große Schäden zufügt. Während ein Flugblatt von Scientology eine derartige Kritik unter der Überschrift €Psychiatrie tötet€ (vgl. Anlage B 16) verbreitet hat, wird aus Anlagenkonvolut B 25 deutlich, dass auch die Organisation, für die der Kläger sich engagiert, Psychiatern nicht nur die Fähigkeit abspricht, (erkrankten) Menschen zu helfen, sondern die Ärzte ebenfalls kriminalisiert.

Diese tatsächlichen und inhaltlichen Verbindungen sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Beitrag auf der Drittseite nicht die Behauptung aufstellt, der Kläger gehöre Scientology an. Daher kommt es auf die Einwendungen des Klägers, seine Haltung bzw. die €seiner€ Organisationen würde sich grundlegend von Scientology unterscheiden, da er sich gegen Zwang in der Psychiatrie wende und gerade nicht wie Scientology heilen wolle und auch unterschiedliche Einstellungen zum Thema illegale Drogen bestünden, nicht an. Die von dem Kläger vertretene Ansicht, diese Unterschiede stünden einer Vergleichbarkeit entgegen, stellt ebenso, wie die Ansicht der Drittseite, eine Meinung dar. Sie führt aber nicht dazu, dass die auf der Drittseite geäußerte Meinung einer Vergleichbarkeit unzulässig ist.

Diese für den Kläger kritische Meinung darf auch in der hier vorliegenden Verbreitung geäußert bzw. dargestellt werden. Mit ihr geht aufgrund der hier vorliegenden Umstände keine besondere Beeinträchtigung des Klägers einher, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würde. Im Rahmen der Abwägung ist wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Er engagiert sich im Bereich der Psychiatriekritik und nimmt öffentlich zu diesem Thema Stellung (Anlagen B 8, 15). Er ist somit von dem Suchergebnis und der verlinkten Berichterstattung nicht in seinem privaten Leben betroffen, sondern in einem Bereich, in dem er sich bewusst einer gewissen Öffentlichkeit zuwendet. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Meinungsfreiheit bzw. dem Informationsinteresse bei Mitteilungen, die in öffentlichen Angelegenheiten erfolgen, grundsätzlich ein hoher Rang zukommt. So ist es auch hier, denn allgemein ist die psychiatrische Medizin ein Thema von öffentlichem Interesse, da der Umgang mit psychiatrischen Krankheiten aber auch die gesetzlichen Grundlagen vielfältige, gesellschaftlich relevante und ernste Fragestellungen berühren. Hierzu zählt auch die Auseinandersetzung mit kritischen Einstellungen gegenüber der psychiatrischen Medizin. Zusätzlich besteht auch ein hohes Informationsinteresse an der Einflussnahme der Scientology Organisation, dies bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Begründung.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Berichterstattung bereits länger zurückliegt und Ereignisse aus der Vergangenheit thematisiert, ist nicht erkennbar, dass damit ein entsprechendes Informationsinteresse entfallen ist. Auch wenn kein tagesaktueller Bezug besteht, berühren die in der Berichterstattung angesprochenen Themen einen Bereich, dem ein geradezu €fortwährendes€ öffentliches Interesse zukommt.

Das Suchergebnis wird bei Eingabe des Namens des Klägers angezeigt, somit geht von der Verbreitungshandlung eine hohe Breitenwirkung aus. Da die verlinkte Berichterstattung jedoch aus den genannten Gründen zulässig ist, der Kläger öffentlich seine Kritik an der medizinischen Psychiatrie äußert und es sich um ein Thema von gesellschaftlicher Relevanz handelt, führt diese durch die Suchmaschine erzeugte Breitenwirkung zu keinem anderen Ergebnis in dem vorliegenden Sachverhalt.

b) Ebenso stellt die Verbreitung von Kontaktdaten des Klägers (Adresse, Telefonnummern) unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen keinen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Prozessual ist davon auszugehen, dass diese Daten im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers für den öffentlichen Auftritt mehrerer Organisationen verwendet wurden. Sie sind der Sozialsphäre zuzurechnen und der Kläger war zudem damit einverstanden, dass diese für die öffentliche Kommunikation verwendet werden.

c) Das von dem Kläger ebenfalls beanstandete Snippet €Diese Antipsychiatrie-Gruppe unter maßgeblicher Führung von R. T. wendet somit dieselben Methoden an, die auch von der Scientology-Organisation€ ist bereits nicht Gegenstand des Klagantrages und wird zumindest nach der zuletzt vorgelegten Anlage K 30 nicht mehr verbreitet. Zudem ist das Snippet, bei dem es sich inhaltlich um eine Meinungsäußerung handelt, aufgrund der obigen Ausführungen nicht rechtswidrig.

3. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog ergibt sich ebenso nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach dem hier anzuwendenden § 29 BDSG, der ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Palandt, aaO., § 823 Rn. 65), dürfen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung offensichtlich überwiegt oder die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG erfüllt sind.

Der wertungsausfüllungsbedürftige Begriff des €schutzwürdigen Interesses€ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit dem Interesse der Nutzer unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.09.29014, VI ZR 358/13 € Ärztebewertung II, Juris Abs. 24). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten verwiesen (unter 2.), aus der sich ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Heranziehung der Erwägungen aus dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.05.2014 (Az: C -131/12 €G. Spain, Juris). Der EuGH hat ausgeführt:

€... 80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).

81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. ...

97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen € wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben € ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. ...€

Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, sondern dass es Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen. Die hier vorzunehmende Gesamtschau der abwägungsrelevanten Faktoren führt dazu, dass von einem überwiegenden Interesse des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen betreffen nicht Aspekte des Privatlebens, sondern das nach außen gerichtete ehrenamtliche Engagement des Klägers und zudem Themen von allgemeinem und großem Interesse. Der Kläger wendet sich im Rahmen seiner Tätigkeit an die Öffentlichkeit, er gibt Interviews, äußert sich öffentlich zu Gesetzen (vgl. Anlagen K 21 und B 15) und wirbt für politische Unterstützung (Anlage B 8). Im Übrigen wird auf die bereits erörterten abwägungsrelevanten Faktoren unter Ziffer 2 Bezug genommen.

4. Ein Anspruch nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG auf Löschung oder Sperrung der Suchergebnisse besteht ebenso nicht, unabhängig davon, dass kein entsprechender Klagantrag mehr gestellt wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Datenschutzgesetz für dieses Begehren des Klägers die speziellere und abschließende Regelung darstellen würde (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 85). Denn es liegt € wie unter Ziffer 2 ausgeführt € keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung iSd. § 29 BDSG vor.

Nach alledem ist es ohne Belang, dass der Antrag die konkreten Äußerungen nicht aufgreift, die die Rechtswidrigkeit des Beitrages, auf den verlinkt wird, begründen sollen.

5. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB scheidet mangels eines Unterlassungsanspruchs aus.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 29.01.2016
Az: 324 O 456/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cea1a2f46d66/LG-Hamburg_Urteil_vom_29-Januar-2016_Az_324-O-456-14




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