Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Dezember 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/01

(BGH: Beschluss v. 17.12.2001, Az.: AnwZ (B) 11/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,--DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft, seit Oktober 1998 bei dem Amtsgericht und Landgericht T. und dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstrekkungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen einer Forderung in Höhe von 1.374,13 DM (Gläubiger Michael K. ) ein Haftbefehl vom 16. Mai 2000 eingetragen. Darüberhinaus waren gegen ihn wegen weiterer - in der Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführter - Forderungen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Der Antragsteller hat die schon durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet, sondern im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof lediglich -ohne dies zu belegen - vorgetragen, daß eine in der Widerrufsverfügung gegen ihn geltend gemachte Schadensersatzforderung über 86.000,--DM streitig sei und das Gericht einen Vergleichvorschlag für eine Zahlung von 20.000,--DM gemacht habe.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. Der Antragsteller ist im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 14. Oktober 1999 wegen Untreue mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 100,--DM und durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 2. März 2000 wegen Untreue und Unterschlagung in jeweils zwei Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,--DM belegt worden.

Eine nachträgliche zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ist nicht ersichtlich.

Gegen den Antragsteller sind während des laufenden Verfahrens weitere Haftbefehle ergangen (27.6.2000 -41 M 5672/00 -B. Rechtsanwaltsversorgung; 29.3.2001 -41 M 5379/01- Firma A. Rechtschutz Versicherung AG). In dem Verfahren -41 M 5581/01- Finanzamt T. hat er am 6. November 2001 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO abgegeben. Gemäß Bescheid vom 2. November 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gestützt auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Der Antragsteller hat durch Schreiben vom 16. Dezember 2001 mitgeteilt, daß er sich seit dem 15. Dezember 2001 für ca. drei Wochen in einem Krankenhaus befinde. Er hat beantragt, den Termin aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere wurde keine ärztliche Bescheinigung beigefügt. Im übrigen hat der Antragsteller auch keine Angaben gemacht, aus denen sich eine zwischenzeitliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ergeben könnte. Dies erscheint vielmehr bei der gegebenen Sachlage als ausgeschlossen.

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BGH:
Beschluss v. 17.12.2001
Az: AnwZ (B) 11/01


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