Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 16. April 2010
Aktenzeichen: 17 O 21/10

(LG Bielefeld: Urteil v. 16.04.2010, Az.: 17 O 21/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit 1973 eine Werbeagentur. Seit dem 28.08.1997 ist für sie - bzw. damals noch für die P. GmbH - die Wortmarke „P.“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen (Anmeldung vom 05.07.1997).

Die Klägerin bietet Werbung für Handel und Industrie an und zwar sogenannten Full Service; sie gestaltet und produziert sämtliche Werbemittel ihrer Kunden in sämtlichen Medien oder vermittelt die Gestaltung und Produktion.

Der Beklagte verkauft Werbemittel. Im wesentlichen entwirft und verkauft er beschriftete Schilder und beschriftete Folien für Fahrzeuge sowie Tönungs-, Dekor- und Schutzfolien; in kleinem Umfang bietet er auch Flyer und kleine Faltblätter an; ferner ist Leuchtreklame in seiner Anmeldung zum Gewerberegister erwähnt.

Die Klägerin hat zum Gewerbe des Beklagten zunächst vorgetragen, dieser sei seit dem 27.03.1997 mit seinem Gewerbe angemeldet und trete seitdem unter der Bezeichnung „Werbepoint“ auf. Nunmehr trägt sie vor, er sei mit seinem Gewerbe erst seit dem 01.09.2000 angemeldet, und stellt in Abrede, dass er schon seitdem die Bezeichnung „Werbepoint“ verwende.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung der firmenmäßigen Kennzeichnung seines Unternehmens mit dem Kennzeichen „Werbepoint“ und „Point“ in Anspruch und stützt ihren Anspruch auf ihre Marke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sowie auf §§ 4 Nr. 9, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 13 Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG.

Sie ist der Auffassung, der Beklagte benutze eine identische Marke, denn der Wortbestandteil „Werbe“ sei rein beschreibend. Der Bestandteil „Point“ sei mit der Marke der Klägerin klanglich verwechselbar. Er werde für die eingetragene Marke der Klägerin gehalten. Auch überschnitten sich die Produkte und Dienstleistungen beider Seiten. Beide seien auf dem weiten Feld der Werbung tätig. Die Klägerin sei - wenn das auch nur einen kleinen Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausmache - auch auf dem Gebiet der Fahrzeugbeschriftung tätig, ebenso wie der Beklagte. Letzterer sei im übrigen ausweislich seines Internetauftrittes auch auf dem Gebiet der Ladengestaltung und der Gestaltung von Druckerzeugnissen tätig und erkläre sich für zuständig für Leuchtreklame, Werbeanlagen, 3D-Buchstaben, Beleuchtung, Digitalabdrucke. Auch örtlich überschnitten sich die Tätigkeiten der Parteien, denn die Klägerin habe auch in Norddeutschland einige Kunden.

Die Klägerin habe ältere Rechte als der Beklagte. Sie nutze ihre Marke schon seit 1973 und habe schon vor deren Eintragung Schutz durch Verkehrsgeltung nach § 4 Ziff. 2 MarkenG erlangt. Sie nehme an bundesweiten Kreativwettbewerben teil, führe gezielte Öffentlichkeitsarbeit durch. Viele ihrer Kunden seien nationale und internationale Anbieter, für die die Klägerin internationale Konzepte erstellt habe, etwa H., H. Küchen und M.. Eine besondere Verwechslungsfähigkeit ergebe sich daraus, dass Kunden heute oft Namen in Suchmaschinen, z.B. bei Google, eingäben und dann auch auf gleich oder ähnlich klingende Wettbewerber stießen; dadurch könne das Interesse eines Kunden an der Point Werbeagentur auf ähnlich lautende „Namensdiebe“ umgeleitet werden. Wenn diese andere Agentur weniger Leistungen als die Klägerin erbringen könne, z.B. keine Full Service Agentur sei, könne es geschehen, dass der Kunde das der Klägerin zuschreibe und fälschlich meine, die Klägerin sei nicht die richtige Agentur für ihn.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu firmenmäßigen Kennzeichnung seines Unternehmens der Bezeichnung „werbepoint“ zu bedienen;hilfsweise:der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur firmenmäßigen Kennzeichnung seines Unternehmens der Bezeichnung „point“ zu bedienen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Parteien seien inhaltlich und geografisch unterschiedlich ausgerichtet. Der Beklagte stelle Werbematerialien und -techniken her, er sei eher handwerklich tätig, während die Klägerin eine Werbeagentur sei. Auch sei er nur in Schleswig-Holstein tätig, weit entfernt von der Kundschaft der Klägerin. Das Wort „Point“ habe überhaupt keine Unterscheidungskraft und habe deshalb gar nicht als Marke der Klägerin eingetragen werden dürfen. Im übrigen sei dieser Begriff allein in Klasse 35 sechsmal eingetragen. Der Abstand zwischen der Marke Point und der Firmierung des Beklagten „Werbepoint“ sei ausreichend groß, eine Verwechselungsgefahr sei nicht gegeben. Der Beklagte habe „Werbepoint“ als besonderen Schriftzug gestaltet, um einen höheren Erkennungswert und einen größeren Abstand zu anderen „Points“ zu erhalten; dreizehn Jahre lang sei ihm das gelungen.

Der Beklagte behauptet, seinen Betrieb unter der Firma „Werbepoint“ am 21.03.1997 aufgenommen zu haben; er bestreitet, dass die Firma der Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt im Verkehr durchgesetzt habe, jedenfalls nicht in Schleswig-Holstein und Hamburg.

Er trägt vor, „Point“ sei eine beschreibende Angabe und trotz des fremdsprachlichen Begriffs für jedermann im Sinne von „Punkt“ als Hinweis auf eine Anlaufstelle verständlich. Die Klagemarke verweise lediglich auf sich selbst als Anbieterin bestimmter Dienstleistungen; sie hätte wegen absoluten Schutzhindernisses gar nicht eingetragen werden dürfen. Die mehrteilige Bezeichnung „Werbepoint“ sei vom Verkehr nicht mit „Point“ zu verwechseln, insbesondere nicht wegen der geringen Kennzeichnungskraft von „Point“. Der Beklagte benutze die Bezeichnung „Werbepoint“ nicht isoliert, sondern mit Zusätzen („Beschriftung und Tönungsfolien“).

Im übrigen sei ein etwaiges Recht der Klägerin nach § 21 MarkenG verwirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Da sie entscheidungsreif ist, braucht dem Beklagten keine Stellungnahmefrist mehr eingeräumt zu werden.

I.Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu.

1. Die eingetragene Marke der Klägerin hat einen Zeitrang vom 05.07.1997, als sie angemeldet wurde. Für welche Waren und Dienstleistungen sie eingetragen ist, ist nicht im einzelnen vorgetragen; angemeldet ist sie für die Konzeption, Gestaltung und Produktion von Werbemaßnahmen und Werbemitteln. Da die Marke eingetragen ist, ist von ihrem Bestehen auszugehen, selbst wenn es einen Löschungsgrund gäbe. Im übrigen ist aber der Begriff Point für die Konzeption, Gestaltung und Produktion von Werbemaßnahmen und Werbemitteln hinreichend originell und kennzeichnungskräftig.

2. Gegenüber der eingetragenen Marke der Klägerin dürfte der Beklagte die älteren Rechte haben. Sein Unternehmen ist, wie auch die Klägerin ursprünglich vorgetragen hat, schon am 21.03.1997 als Gewerbe angemeldet worden; die Anmeldung vom 01.09.2000 betrifft den Umzug des Unternehmens des Beklagten an seinen jetzigen Sitz in Krempe. Nach den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen hat er anscheinend auch von Anfang an die Bezeichnung „Werbepoint“ benutzt. Sieht man darin, wie die Klägerin, ein Firmierung, so hat der Beklagte lokal in den Teilen Schleswig-Holsteins, in denen er seitdem tätig ist, die älteren Rechte i.S.d. § 6 Abs. 3 MarkenG.

3. Das mag aber dahinstehen. Denn der Beklagte benutzt die Marke der Klägerin gar nicht. Das Wort „Point“ ist nicht nur eine Marke der Klägerin, sondern ein geläufiges Wort der englischen Sprache mit der Bedeutung „Punkt“, das auch von den meisten Deutschen so verstanden wird, jedenfalls von den gewerblichen Kunden der Werbebranche, an die sich beide Parteien wenden. Das Wort Punkt bzw. Point hat u.a. die Bedeutung einer - regelmäßig eher kleineren, flächenmäßig beschränkten - Örtlichkeit (so z.B. der berühmte Checkpoint Charlie). In diesem Sinne wird das Wort Point im Zuge der bedauerlichen Anglisierung der deutschen Sprache, die gerade von der Werbebranche vorangetrieben wird, inflationär eingesetzt. So hat die Deutsche Bahn keinen Fahrkartenschalter mehr, sondern einen Service Point; die Post nennt offenbar kleine Postagenturen Post Points, der Frisör nennt sich Beauty-Point, und nicht selten wird der Informationspunkt im Landgericht Bielefeld Info-Point genannt. Soweit die Klägerin dem Beklagten hilfsweise die Firmierung „Point“ untersagen will, ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte das Wort Point allein nie genutzt hat und auch keine Erstbegehungsgefahr ersichtlich ist.Soweit die Klägerin ein Verbot der Firmierung „Werbepoint“ beantragt, ist dieser Antrag deshalb unbegründet, weil beide Bestandteile dieses Wortes rein beschreibend verwandt werden. Der Bestandteil „Werbe“ beschreibt die Tätigkeit des Beklagten, der Bestandteil „-point“ den Ort der Tätigkeit. Werbepoint bedeutet insoweit nichts anderes als Werbepunkt, Werbestudio, Werbebüro oder - bei größerem Anspruch - Werbecenter. Das Wort ist exakt gebildet wie das Wort Checkpoint (Kontrollpunkt) und es ist ebenso rein beschreibend wie dieses.Der Schutz der klägerischen Marke verbietet es nicht, das Wort Point im eigentlichen Wortsinne zu benutzen, und zwar auch nicht in der Werbebranche.

4. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin ihren markenrechtlichen Anspruch auf eine schon vor der Eintragung der Marke erworbene Verkehrsgeltung der Marke nach § 4 Abs. 2 MarkenG stützen will. Auch insoweit gilt, dass der Beklagte die Marke der Klägerin nicht nutzt.Es kommt hinzu, dass es der Klägerin mit den überreichten Unterlagen, die sämtlich aus späterer Zeit stammen, nicht gelungen ist, eine Verkehrsgeltung vor dem 05.07.1997 zu belegen.

II.Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Insoweit kann eine Benutzung ihrer Firma „Point Werbeagentur“ schon ab 1973 angenommen werden, auch wenn sie damals nicht in der Form einer GmbH & Co. KG, sondern einer GmbH tätig war. Als kennzeichnungskräftiger Bestandteil der Firma wäre auch das Wort Point allein mit zeitlichem Vorrang vor dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten geschützt.Auch insoweit gilt aber, dass der Beklagte den Firmenbestandteil Point sowie die gesamte Bezeichnung Point Werbeagentur der Klägerin nicht benutzt. Der Beklagte benutzt den Bestandteil „-point“ seines eigenen Kennzeichens nicht namens- oder kennzeichenmäßig, sondern im ursprünglichen Sinne als Punkt oder Ort; so versteht der Verkehr aus den oben dargelegten Gründen das Wort Werbepoint. In diesem Sinne ist der Begriff Point auch freihaltebedürftig. In der Bezeichnung „Point Werbeagentur“ ist Point hingegen erkennbar der Name der Werbeagentur. Eine Gefahr von Verwechslungen ist nicht ersichtlich. Offenbar zeigt auch der von der Klägerin herangezogene Google-Suchdienst, wenn man „Point Werbeagentur“ oder „Point Werbung“ nachfragt, das Unternehmen des Beklagten nicht an (Anlage 7). Die Klägerin kann auch nicht vortragen, dass es tatsächlich schon jemals zu einer Verwechslung gekommen wäre.

III.Schließlich steht der Klägerin auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

1. Soweit die Klägerin auf § 4 Nr. 9 UWG verweist, fehlt es an Sachvortrag. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte Waren oder Dienstleistungen der Klägerin nachahmen soll. Die Benutzung einer ähnlichen, unterstellt: verwechslungsfähigen Firmierung ist keine Nachahmung von Dienstleistungen.

2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG geltend macht, will sie offenbar vortragen, der Beklagte mache zur Täuschung geeignete Angaben über die betriebliche Herkunft seiner Dienstleistungen, also er täusche vor, die Dienstleistungen würden von der Klägerin erbracht. Die Bezeichnung „Werbepoint“ für die Tätigkeit und das Unternehmen des Beklagten stellt aber keine zur Täuschung geeignete Angabe dar, da der Beklagte - wie dargelegt - den Bestandteil „-point“ seiner Bezeichnung im eigentlichen Sinne gebraucht und da auch der Gesamtbegriff „Werbepoint“ mit „Point Werbeagentur“ nicht verwechslungsfähig ist; insoweit ist nicht ersichtlich, dass der vom Beklagten angesprochene Verkehr in dem lokal begrenzten Tätigkeitsbereich des Beklagten auf seinem Tätigkeitsgebiet, das allenfalls einen Nebenbereich der klägerischen Tätigkeit darstellt, irgendwie an den Ruf der Klägerin und ihrer Dienstleistungen denkt.

3. Schließlich liegt auch keine unlautere Handlung nach § 3 UWG i.V.m. Nr. 13 der Anlage zu § 3 vor.Diese Vorschrift setzt eine Werbung in der Absicht, über die betriebliche Herkunft der Dienstleistung zu täuschen, voraus. Für eine derartige Absicht des Beklagten ist nichts ersichtlich.

IV.Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 16.04.2010
Az: 17 O 21/10


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