Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 720/02

(BPatG: Beschluss v. 30.04.2003, Az.: 19 W (pat) 720/02)

Tenor

1. Der Einspruch der Einsprechenden W... GmbH wird als unzulässig verworfen.

2. Auf den Einspruch der Einsprechenden G... GmbH wird das Patent 197 15 070 widerrufen.

Gründe

I.

Für die am 11. April 1997 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 31. Mai 2001 veröffentlicht worden. Es betrifft eine:

Vorrichtung zum Befestigen von elektrischen Leitungen.

Gegen das Patent hat die Einsprechende I mit dem am 25. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 22. August 2001 Einspruch mit der Behauptung erhoben, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Sie behauptet eine offenkundige Vorbenutzung des Patentgegenstandes und legt hierzu die Werkstattzeichnung "WEGE - Schlauchverschraubung" der Fa. G... GmbH , Zeichnungsnummer: 200.0900.0, Bearbeitungsdatum 7.12.1994, sowie Rechnungen über gelieferte Verschraubungen und die Werkstattzeichnung "Kabelverschraubung PG11" der Firma Turbo-Werk, Zeichnungsnummer 140.000.0.000.234Z00, Bearbeitungsdatum 1996, sowie Bestellungen und Auftragsbestätigungenvor.

Die Einsprechende II hat gegen das Patent mit dem am 29. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 22. August 2001 Einspruch mit der Behauptung erhoben, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Sie behauptet eine widerrechtliche Entnahme des Patentgegenstandes und legt hierzu ebenfalls die Werkstattzeichnung "Kabelverschraubung PG11" der Firma Turbo-Werk, Zeichnungsnummer 140.000.0.000.234Z00, Bearbeitungsdatum 1996, sowie eine Bestellung und eine Auftragsbestätigungvor.

Die Patentinhaberin vertritt im Schriftsatz vom 6. Mai 2002 die Auffassung, die durch das Patent beanspruchte Vorrichtung sei gegenüber der von der Einsprechenden I als offenkundig vorbenutzt behaupteten Kabelverschraubung PG 11 neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (S 7 Abs 4 und 5). Sie bestreitet, wie die Behauptung der Einsprechenden II, dass der Patentgegenstand widerrechtlich entnommen sei, da der wesentliche Inhalt des Streitpatents der die Kabelverschraubung PG11 darstellenden Zeichnung nicht zu entnehmen sei (S 10 le Abs); sie meint in Zusammenhang mit der Kabelverschraubung PG11 außerdem, dass die von der Einsprechenden I geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung die von der Einsprechenden II behauptete widerrechtliche Entnahme ausschließe (S11 Abs 4).

Mit Schriftsatz vom 2. September 2002 hat die Patentinhaberin gemäß § 147 Abs. 3 Ziffer 2 PatG den Antrag gestellt, dass der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts über die Einsprüche entscheidet.

Die Patentabteilung hat die Akten dem Senat vorgelegt.

Die Einsprechenden stellten übereinstimmend den Antrag, das Patent zu widerrufen Die Patentinhaberin stellte in erster Linie den Antrag, die Einsprüche als unzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie den Antrag, nach Prüfung der Einsprüche das Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 jeweils nach Hilfsantrag 1, 2 und 3, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003, mit Unteransprüchen 2 bis 15 gemäß Patentschrift zu Hilfsantrag 2, mit Unteransprüchen 2 bis 14 zu den Hilfsanträgen 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003, jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a bis h entsprechend der von der Patentinhaberin vorgenommenen Gliederung:

"a) Vorrichtung zum Befestigen von elektrischen Leitungen (1), welche eine Schirmung (2) für elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) aufweisen, b) mit einem Aufnahmekörper (3) und einer Kontaktvermittlereinrichtung (4), c) wobei die Kontaktvermittlereinrichtung (4) innerhalb des Aufnahmekörpers (3) angeordnet ist, d) und durch die Kontaktvermittlereinrichtung (4) eine elektrische Verbindung zwischen der Schirmung (2) und dem Aufnahmekörper (3) herstellbar ist, e) wobei die Schirmung (2) im Betriebszustand zwischen der Kontaktvermittlereinrichtung (4) und dem Aufnahmekörper (3) verklemmt istf) und wobei der Aufnahmekörper (3) ein Spannelement (6) umfasst, dadurch gekennzeichnet, g) dass das Spannelement (6) eine Kraftbeaufschlagung der Kontaktvermittlereinrichtung (4) koaxial zur Längsachse (A) des Aufnahmekörpers (3) und damit deren Bewegung zur Stirnseite des Aufnahmekörpers (3) bewirkt, h) derart, dass die Kontaktvermittlereinrichtung (4) im Zuge dieser Bewegung in einem Bereich der vom Außenmantel befreiten Leitung (1) mit der Schirmung (2) in Kontakt kommt und diese im Betriebszustand mittels ihrer Stirnseite gegen die Stirnseite des Aufnahmekörpers (3) presst".

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal

"und dass die Schirmung (2) aus Geflecht eine Wulst (5) ausbildet, an der die Kontaktvermittlereinrichtung (4) im Betriebszustand angreift".

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist - unter Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers "bewegt" in "bewirkt" im Merkmal g) - gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im Merkmal h) vor dem Wort "gegen" das Wort "direkt" eingefügt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Ergänzungen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2.

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung der oberbegrifflichen Art anzugeben, die funktionssicher ist, geringe Herstellungskosten verursacht und außerdem den Montageaufwand insgesamt verringert (Sp 1 Z 68 bis Sp 2 Z 5 der PS).

Die Einsprechenden halten ihre Einsprüche für zulässig und sind der Auffassung, der Gegenstand des Patents nach den Hauptansprüchen sei gegenüber der DE-OS 19 49 189 nicht neu. Dazu führen sie aus, dass jeder Patentanspruch 1 es auch zulasse, dass der Aufnahmekörper aus mehreren Teilen bestehe entsprechend dem Unterteil 1 und den Dichtungsteilen 6 bis 8 dem Stand der Technik. Den in der DE-OS 19 49 189 gezeigten Konus 10 sehen sie als Kontaktvermittlereinrichtung an, weil über die Stromleitung im Patentanspruch 1 nichts ausgesagt sei. Falls dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne sind die Einsprechenden der Meinung, der Fachmann müsse nicht erfinderisch tätig werden, wenn er die Dichtungsteile 6 bis 8 weglasse um die Anzahl der Bauteile zu reduzieren bzw Material einzusparen.

Die Patentinhaberin hält die Einsprüche für unzulässig.

Zum Einspruch der Einsprechenden I führt sie aus, es sei dort nicht nachgewiesen worden, dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis erhalten habe, dass die WEGE-Schlauchverschraubung als Vorrichtung zum Befestigen von elektrischen Leitungen hätte dienen können.

Den auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch der Einsprechenden II hält sie für unzulässig, weil er nicht von beiden im Erfindungsbesitz befindlichen Beteiligten erhoben wurde.

Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden bezüglich fehlender Neuheit. Sie meint der in der DE-OS 19 49 189 beschriebene Konus 10 stelle keine Kontaktvermittlereinrichtung dar, weil durch ihn keine direkte elektrische Verbindung zwischen der Schirmung und dem Aufnahmekörper herstellbar sei; der Konus habe nur mechanische Bedeutung. Sie widerspricht der Auffassung der beiden Einsprechenden, der Aufnahmekörper könne mehrteilig sein. Hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit meint sie, der Fachmann habe keinen Anlaß die Dichtungsteile 6 bis 8 wegzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Einspruchsverfahren Auf den Antrag der Patentinhaberin vom 2. September 2002 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte - wie in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

2. Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden I Der Einspruch der Einsprechenden I ist zulässig.

In der Einspruchsbegründung reicht es aus, wenn allein hinsichtlich der behaupteten Benutzung in der Öffentlichkeit eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs erfolgt ist. Im Hinblick auf die als öffentlich vorbenutzt behauptete "WEGE-Schlauchverschraubung" hat die Einsprechende I ausgeführt, welche Merkmale der WEGE-Schlauchverschraubung nach ihrer Auffassung mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs übereinstimmen (Einspruchsschriftsatz vom 22. August 2001 S 2 le Abs bis S 3 Abs 1) und welche sie für strittig hält (Einspruchsschriftsatz S 3 drittletzter Abs). Gleichwohl hat sie dargelegt, weshalb sie die für strittig gehaltenen Merkmale als nicht erfinderisch ansieht (Einspruchsschriftsatz S 3 vorl Abs). Schließlich hat sie auch noch angegeben, dass WEGE-Schlauchverschraubungen zum Befestigen von vom Außenmantel befreiten elektrischen Leitungen eingesetzt wurden (Einspruchsschriftsatz S 3 le Abs). Dieser Vortrag innerhalb der Einspruchsfrist genügt nach Auffassung des Senats, um die Zulässigkeit des Einspruchs zu rechtfertigen.

3. Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden II 3.1. Der Einspruch der Einsprechenden II, der Fa. W... GmbH ist unzu- lässig.

Das Vorliegen der Zulässigkeit als einer notwendigen Verfahrensvoraussetzung hatte der Senat von Amts wegen zu prüfen (vgl BGH, BlPMZ 1985. 304 mwN).

3.2. Die Einsprechende hat ihrem Rechtsbehelf zwar in rechter Frist und Form erhoben (PatG § 59 Abs 1, Sätze 1 und 2) und ihn zulässigerweise auch auf widerrechtliche Entnahme als einen der Widerrufsgründe des PatG § 21 (hier: Abs 1 Nr 3) gestützt (PatG § 59 Abs 1 Satz 3).

Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht.

Nach PatG § 59 Abs 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patent, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf einen der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua in BlPMZ 1988, 289, 290 - Meßdatenregistrierung, unter Hinweis auf die Entscheidungen; BlPMZ 1972, 173 - Sortiergerät; BlPMZ 1985, 142 - Sicherheitsvorrichtung; BlPMZ 1987, 203 - Streichgarn; BlPMZ 1988, 185 - Alkyldiarylphosphin; BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation) hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt, insbesondere seien die Ausführungen, der Einsprechende müsse die Tatsachen angeben, die - "nach seiner Ansicht" - den Schluß auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes rechtfertigten (vgl BGH aaO - Sicherheitsvorrichtung) nicht in dem vorgenannten Sinne zu verstehen.

Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes - hier: widerrechtliche Entnahme - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt (nach der Vorlage des Einspruchs gemäß PatG § 147 also entsprechend der Technische Senat des Bundespatentgerichts) daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH, aaO - Meßdatenregistrierung, mit Hinweis auf BGH, aaO - Streichgarn).

Bei dem behaupteten Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme hat sich die Begründung an den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des PatG § 21 Abs 1 Nr 3 zu orientieren, deshalb sind deren Voraussetzungen im einzelnen anzugeben (vgl ua DPA, BlPMZ 1986, 271, 272; Busse, PatG, 5. Aufl, § 59, Rdn 101, § 21 Rdn 49 ff; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 59, Rdn 110, § 21, Rdn 44).

Unter den dort genannten Voraussetzungen kommt dem Erfindungsbesitz besondere Bedeutung zu, denn im Fall der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte einspruchsberechtigt (PatG § 59 Abs 1 Satz 1).

Erfindungsbesitzer sind diejenigen Personen, die über die Erfindung rein tatsächlich so verfügen, dass sie zum Patent hätte anmelden können (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 21 Rdn 44).

Wie mehreren Patentanmeldern steht auch mehreren Erfindungsbesitzern - als präsumtiven Anmeldern - das Recht auf die Erfindung gemeinschaftlich zu (PatG § 6 Satz 2). Sie bilden entweder eine Gemeinschaft im Sinne der BGB §§ 741 ff oder eine Gesellschaft im Sinne BGB §§ 705 ff (vgl BGH, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit); in den Patentgerichtsverfahren sind sie deshalb notwendige Streitgenossen im Sinne des ZPO § 62 (vgl Schulte, aaO, § 34 Rdn 14 mwN; Benkard, PatG, 8. Aufl, § 35, Rdn 11; Busse, aaO, § 34, Rdn 12) weil ebenso wie über die Anmeldung auch über den behaupteten Erfindungsbesitz nur einheitlich entschieden werden kann (zur Anmeldung vgl Schulte, aaO).

Steht der Erfindungsbesitz mehreren Personen zu, so kann also das daraus abgeleitete Einspruchsrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Legt einer von mehreren Erfindungsbesitzern Einspruch ein, so hat er im einzelnen die Tatsachen vorzutragen, die begründen sollen, dass er alleine berechtigt ist, gegen das Streitpatent vorzugehen, sei es als Alleinberechtigter, beispielsweise infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung des Erfindungsbesitzes oder einer sonstigen Rechtsnachfolge, sei es als bevollmächtigter Vertreter des oder der anderen Berechtigten.

In gleicher Weise sind die Rechtsbeziehungen zu den Miterfindern anzugeben; denn nach ihnen richtet es sich, ob zwischen den Miterfindern ein Gemeinschafts- oder ein Gesellschaftsverhältnis besteht (vgl BGH, aaO).

Diese Angaben läßt der Einspruchsschriftsatz im vorliegenden Fall vermissen. Die einsprechende Firma W... GmbH hatte im Einspruchsschriftsatz ausge- führt, die Kabelverschraubung gemäß Zeichnung Nr. 140.000.0.000. 234Z00, die Gegenstand der widerrechtlichen Entnahme gewesen sei, sei "von der Einsprechenden zusammen mit der Firma Turbo-Werk in 51078 Köln entwickelt, das Ergebnis dieser Entwicklung (sei) von letzterer in der genannten Zeichnung....festgehalten" worden.

Aus der nach Ablauf der Einspruchsfrist (Eingabe vom 31. März 2003) vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des als Zeugen benannten V... ist zu ent- nehmen, dass er als Angestellter der Turbo-Werk Messtechnik GmbH zusammen mit einem Angestellten der Einsprechenden W... die bezeichnete Kabel- verschraubung entwickelt habe und dass die Turbo-Werk Messtechnik GmbH von Siemens eingekauft worden sei.

Daraus geht hervor, dass die Einsprechende W... zunächst zusammen mit der Turbo-Werk Messtechnik GmbH und dann zusammen mit S... Erfin- dungsbesitzer war.

Dagegen hat die Einsprechende W... nichts dazu vorgetragen, dass sie berechtigt gewesen war, allein eine widerrechtliche Entnahme im Wege des Einspruchs geltend zu machen.

Ebensowenig hat sie vorgetragen, ob und ggf. welche Veränderungen zwischen der Einsprechenden einerseits und der jeweils anderen Mitbesitzerin hinsichtlich des Erfindungsbesitzes getroffen worden waren.

Damit ist der Senat nicht in der Lage, abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes zu ziehen, der Einspruch ist damit nicht ausreichend mit Gründen versehen und deshalb unzulässig.

4. Patentfähigkeit Der zulässige Einspruch hat dagegen Erfolg. Das Patent ist zu widerrufen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Techniker des Maschinenbaus mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Elektrotechnik anzusehen.

4.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 Aus der DE-OS 19 49 189 ist eine Vorrichtung zum Befestigen elektrischer Leitungen 4 bekannt, welche eine Schirmung 5 für elektromagnetische Verträglichkeit aufweisen (Merkmal a). Die Vorrichtung ist mit einem Aufnahmekörper 1 und einem Konus 10 versehen. Im montierten Zustand ist der Konus 10 innerhalb des Aufnahmekörpers 1 angeordnet (Fig 2). Durch den Konus 10 ist weiterhin eine elektrische Verbindung zwischen der Schirmung 5 und dem Aufnahmekörper 1 - über ein Spannelement 11 - herstellbar (Fig 2 iVm S 3 letzter Abs ab Z 7). Nach Auffassung des Senats stellt der Konus 10 deshalb eine "Kontaktvermittlereinrichtung" dar, so dass die Merkmale b) bis d) ebenfalls aus der DE-OS 19 49 189 bekannt sind. Bei der bekannten Vorrichtung ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal e) die Schirmung 5 im Betriebszustand zwischen der Kontaktvermittlereinrichtung 10 und dem Aufnahmekörper 1 verklemmt. Das Verklemmen geschieht dabei unter Zwischenlage eines Dichtungsrings 8 und zweier ihm zugehöriger Unterlegscheiben 6 und 7 (Fig 2). Der Aufnahmekörper 1 der bekannten Vorrichtung umfasst außerdem das schon oben angesprochene Spannelement 11 (Merkmal f).

Weiterhin ist aus der DE-OS 19 49 189 bekannt, dass beim Montagevorgang (Übergang von Fig 1 nach Fig 2) das Spannelement 11 eine Kraftbeaufschlagung der Kontaktvermittlereinrichtung 10 koaxial zur Längsachse (Fig 1: strichpunktierte Linie) des Aufnahmekörpers 1 und damit deren Bewegung zur Stirnseite (Fig 2 nächst Bezugsziffer 6) des Aufnahmekörpers 1 bewirkt (Merkmal g). Sodann zeigt die DE-OS 19 49 189 in teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal h), dass die Kontaktvermittlereinrichtung 10 im Zuge dieser Bewegung - dh beim Zusammenschrauben von Aufnahmekörper 1 und Spannelement 11 - in einem Bereich (bei Bezugsziffer 9) der vom Außenmantel befreiten Leitung 4 mit der Schirmung 5 in Kontakt kommt und diese im Betriebszustand mittels ihrer Stirnseite (Fig 1: Siehe die dem Aufnahmekörper 1 zugewandte Seite der Kontaktvermittlereinrichtung 10 gegen die Stirnseite (Fig 2 nächst Bezugsziffer 6) des Aufnahmekörpers 1 presst (S2 Abs 2); jedoch erfolgt die Pressung dort nicht direkt, sondern mittelbar über den Dichtungsring 8 und die Unterlegscheiben 6, 7.

Schließlich ist aus der DE-OS 19 49 189 noch das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 bekannt, nämlich dass die Schirmung 5 aus Geflecht (Fig 1 iVm S 2 Abs 2 Satz 1) eine Wulst 9 (S 2 Abs 2 Satz 1: Endaufweitung) ausbildet, an der die Kontaktvermittlereinrichtung 10 im Betriebszustand angreift (S 3 Z 7, bis 3, von unten).

Von der aus der DE-OS 19 49 189 bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 somit dadurch

"dass die Kontaktvermittlereinrichtung die Schirmung im Betriebszustand direkt gegen die Stirnseite des Aufnahmekörpers presst".

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.

Ausgehend von einer Vorrichtung zum Befestigen von elektrischen Leitungen, wie sie die DE-OS 19 49 189 zeigt, stellt sich die Aufgabe, diese für die jeweiligen Umgebungsverhältnisse funktionssicher auszubilden bei geringen Herstellungskosten und insgesamt verringertem Montageaufwand in der Praxis von selbst.

Bei der bekannten Vorrichtung ist eine Dichtung (elastischer Dichtring 8 und Unterlegscheiben 6, 7) vorgesehen, um eine Abdichtung zwischen dem vom Metallgeflecht befreiten Innenleiter (Fig 1 und 2: bei Bezugsziffer 4) und der Durchführung vorzusehen. Damit soll etwa das Eindringen von Schmutzpartikeln, Feuchtigkeit, Dämpfen, Gasen usw. entlang des Kabels verhindert werden. Sind diese rauhen Umgebungsbedingungen nicht mehr gegeben, so ist von einem pflichtgemäß handelnden Fachmann zu erwarten, dass er die Vorrichtung an die nunmehr gegebenen Verhältnisse anpasst und die dabei überflüssige Dichtungsanordnung 6, 7, 8 einspart. Hierzu regt ihn die DE-OS 19 49 189 zusätzlich an, denn sie gibt ihm indirekt den Hinweis, dass Kabeldurchführungen ohne elastischen Dichtungsring nicht länger als üblich, dh. kürzer und damit weniger materialaufwändig gebaut werden können (S1 le Abs 2. Satz).

Bei einem Weglassen des Dichtungsrings 8 nebst Unterlegscheiben 6, 7 und damit verkürztem Aufnahmekörper 1 ergibt sich dann das Unterschiedsmerkmal zum Patentanspruch 1, "dass die Kontaktvermittlereinrichtung 10 die Schirmung 5 im Betriebszustand direkt gegen die Stirnseite(Fig 2: nächst Bezugsziffer 6) des Aufnahmekörpers 1 presst", von selbst.

Damit ist der Fachmann angesichts der DE-OS 19 49 189 ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gelangt.

4.2 Zu den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 unterscheiden sich nur dadurch vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, dass einzelne Merkmale bzw Merkmalsteile weggelassen sind. Aus den Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich für die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag- und Hilfsantrag 1 mangelnde Neuheit und für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mangelnde erfinderische Tätigkeit.

4.3 Unteransprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 Die erteilten Unteransprüche 2 bis 15 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2, sowie 2 bis 14 nach Hilfsantrag 1 und 3 fallen mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß

Pr






BPatG:
Beschluss v. 30.04.2003
Az: 19 W (pat) 720/02


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