Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Januar 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 87/05

(BPatG: Beschluss v. 17.01.2006, Az.: 27 W (pat) 87/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Beschwerdeführerin war seit dem 19. Juli 1994 die am 16. September 1993 angemeldete Wortmarke 2 071 875 "GREENERGY" im Markenregister eingetragen. Am 22. Juli 2004 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt der Betrag von 600,00 € gebucht. Dem lag eine Zahlungsanweisung der Firma A... in B... zu Grunde.

Mit Schreiben vom 25. August 2004 teilte die Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts der Firma A... mit, dass die Verlän- gerung der Schutzdauer der Marke bis zum 31. März 2004 möglich gewesen wäre; da die Zahlung der Verlängerungsgebühr verspätet erfolgt sei, sei eine Verlängerung nicht möglich, so dass die Eintragung der Marke gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG gelöscht werde. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, veranlasste das Patentamt am 18. Oktober 2004 die Rückzahlung der Verlängerungsgebühr.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Dezember 2004, beim Patentamt eingegangen am 13. Dezember 2004, beantragte die Markeninhaberin gemäß § 91 MarkenG die Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist für die Verlängerungsgebühr und erteilte eine Einzugsermächtigung für die Verlängerungsgebühren nebst Zuschlag. Zur Begründung trug sie vor, dass die Markeninhaberin kein Verschulden an der verspäteten Zahlung treffe, weil die Verspätung auf einem Versehen der Vertreter der Markeninhaberin in C... beruhe. Diese hätten an die mit der Gebührenzahlung beauftragte Firma A... statt des Anmeldetags das Eintragungsdatum der Marke übermittelt, welches die Firma sodann für ihre FristenÜberwachung übernommen habe. Die Markeninhaberin habe erst durch eine E-Mail der Firma A... am 12. November 2004 von dem eingetretenen Rechtsver- lust erfahren. Ein früheres Fax vom 7. Oktober 2004 sei ihren Heimatvertretern zwar zugegangen, dann aber bürointern falsch abgelegt worden. Die Markeninhaberin beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 91 Abs. 2 MarkenG und begehrte insgesamt die Rückgängigmachung der Löschung der Markeneintragung.

Die Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 18. März 2005 den Antrag auf Rückgängigmachung der Löschung der Markeneintragung für gegenstandslos erklärt, den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen und den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Dezember 2004 sei gemäß § 91 Abs. 2, 4 MarkenG unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erlangung der Kenntnis von der Fristversäumung, die in dem Zugang des Fax der Firma A... bei den Heimatvertretern der Markeninhaberin am 7. Oktober 2004 zu se- hen sei, gestellt worden sei. Gründe, die eine Wiedereinsetzung aufgrund der fehlerhaften Ablage dieses Fax hätten rechtfertigen können, seien nicht im Wiedereinsetzungsantrag, sondern erst später genannt worden und daher unbeachtlich.

Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass ein Verschulden der die Markeninhaberin vertretenden Mitarbeiterin ihrer C...er Vertreter, Frau D..., ihr nicht zuzurechnen wäre. Eine Beur- teilung des möglichen Verschuldens der Firma A... könne daher dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss, der am 24. März 2005 zugestellt worden ist, hat die Markeninhaberin durch Schreiben vom 21. April 2005, eingegangen am 23. April 2005, Beschwerde eingelegt, mit der sie begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Sie ist der Ansicht, der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei zulässig und auch begründet, weil sie hinreichende Gründe dafür vorgetragen habe, weshalb die verspätete Kenntnisnahme von dem Fax der Firma A... vom 7. Oktober 2004 der Markeninhaberin nicht zuzurechnen sei. Unter Bezugnahme auf die schon im Wiedereinsetzungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau D... führt sie aus, dass es sich bei dem zur Fristversäumung geführt habenden Berechnungsfehler um ein einmaliges Versehen der gewissenhaften, sorgfältig ausgewählten, instruierten und überwachten Mitarbeiterin gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Markeninhaberin wird auf den Inhalt der Akten sowie eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil aufgrund der vorgetragenen Tatsachen nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei der Versäumnis der Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr um ein der Markeninhaberin nicht zuzurechnendes Ereignis gehandelt hätte.

Die Verspätung der Gebührenzahlung ist, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ersehen lässt, darauf zurückzuführen, dass bereits unmittelbar nach der Eintragung der Marke in das deutsche Markenregister die für die weitere Fristüberwachung maßgeblichen Unterlagen der für die Markeninhaberin tätigen Bevollmächtigten, nämlich ihrer C...er Heimatvertreter sowie der Firma A..., fehlerhaft mit dem Registrierungsdatum 19. Juli 1994 an Stelle des Anmeldedatums versehen worden waren, woraufhin im Rahmen der üblichen Verfahrensweise der Bevollmächtigten zwangsläufig die verspätete Gebührenzahlung erfolgte. Den damaligen Fehler beging ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Februar 2005 die damals erst seit wenigen Monaten bei den Vertretern der Markeninhaberin tätige Frau D.... Dass es sich bei ihr damals bereits um eine erfahrene, bei regelmäßiger Überwachung stets sorgfältig handelnde Person gehandelt hätte, bei der ein solcher Fehler nach allen Erfahrungen nicht zu erwarten gewesen wäre, ist nicht vorgetragen worden. Angesichts der damals erst kurzen Tätigkeit von Frau D... in diesem Bereich ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem letztlich ursächlichen Fehlverhalten um ein vermeidbares Verschulden innerhalb der Organisation der Heimatvertreter der Markeninhaberin handelte, dass dieser mithin zuzurechnen ist.

Unabhängig von der Frage, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist stattzugeben gewesen wäre, ist mithin im Ergebnis der Markenstelle darin zuzustimmen, dass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.






BPatG:
Beschluss v. 17.01.2006
Az: 27 W (pat) 87/05


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