Landgericht Bonn:
Beschluss vom 30. Juni 2003
Aktenzeichen: 10 0 200/03

(LG Bonn: Beschluss v. 30.06.2003, Az.: 10 0 200/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 30. Juni 2003 (Aktenzeichen 10 0 200/03) entschieden, dass die Klägerin der Beklagten Kosten in Höhe von 1.415,20 EUR zuzüglich Zinsen erstatten muss. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. Mai 2003 bildet die Grundlage für diese Kostenfestsetzung. Die Klägerin hat bereits eine Berechnung der Kostenübersandt bekommen. Der Beschluss ist vollstreckbar.

Es besteht die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Gerichtskasse keine Zahlungen entgegennimmt. Wenn die zugrundeliegende Entscheidung nur vorläufig vollstreckbar ist, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung den Nachweis erbringen, dass entweder die Sicherheit geleistet wurde oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2003 bestätigt die von der Beklagten beantragten Gebühren in Höhe von 1.415,20 EUR. Aufgrund des Widerspruchs und des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens sowie für die Antragstellung gemäß § 269 III ZPO hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die volle Prozessgebühr verdient. Die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR wurde jedoch nur einmal verdient und festgesetzt.

Es wird auf die Beschlüsse vom 04. August 2003 und 04. Dezember 2003 verwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bonn: Beschluss v. 30.06.2003, Az: 10 0 200/03


Tenor

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 23.05.2003 sind von der Klägerin an Kosten 1.415,20 EUR (in Buchstaben: eintausendvierhundertfünfzehn und 20/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.03 an die Beklagte zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Die Gründe des Beschlusses befinden sich in der Anlage.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

Hinweis:

Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden.

Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.

Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

10 O 200/03

Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2003

Die von der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.05.03 angemeldeten Gebühren sind i.H.v. 1.415,20 € für diese entstanden und festzusetzen.

Durch den eingelegten Widerspruch mit gleichzeitigem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens sowie für die AntragsteIlung gem. § 269 III ZPO wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die volle Prozessgebühr verdient; vgl. Gerold/Schmidt u.a., BRAGO-Kommentar, 15. Auflage, Rd. Nr. 16, 25 zu § 43 BRAGO.

Jedoch ist die Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € nur einmal von dem Prozessbevollmächtigten verdient worden und festzusetzen.

*auf die Beschlüsse vom 04.08.2003 und 04.12.2003 wird hingewiesen.






LG Bonn:
Beschluss v. 30.06.2003
Az: 10 0 200/03


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