Bundesgerichtshof:
Urteil vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: I ZR 142/02

(BGH: Urteil v. 08.07.2004, Az.: I ZR 142/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft eine Werbung der Beklagten für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das im Internet abrufbar ist. Der Kläger, ein Verband gegen Wirtschaftskriminalität, hält diese Werbung für wettbewerbswidrig, da sie den falschen Eindruck erweckt, dass der Grundeintrag kostenlos sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht jedoch hat die Beklagte verurteilt. Die Beklagte legte daraufhin Revision ein.

Das Berufungsgericht hat die Irreführung des durchschnittlich informierten Gewerbetreibenden bejaht und den Unterlassungsanspruch für gerechtfertigt erachtet. Es stellte fest, dass für verschiedene Einträge im Formular Preisangaben gemacht wurden, während für den Grundeintrag keine Preisangabe vorhanden war. Dies könne den Eindruck erwecken, dass der Grundeintrag kostenlos sei. Zudem sei bekannt, dass es viele Verzeichnisse gibt, die einen kostenlosen Grundeintrag anbieten. Das Berufungsgericht stützte sich auf diese Feststellungen.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Gericht erachtete die Feststellungen des Berufungsgerichts für zutreffend und sah keine Verfahrensfehler. Die geringe Rücksendequote des Formulars von 0,41 % war für das Gericht nicht ausschlaggebend, da nicht bekannt war, wie viele Personen das Schreiben überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Somit wurde die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Abschließend kann festgehalten werden, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers als gerechtfertigt ansah und die Revision der Beklagten keinen Erfolg hatte. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde somit bestätigt und die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 08.07.2004, Az: I ZR 142/02


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagte wirbt für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das im Internet unter der Domain "www.f. .de" abrufbar ist. Sie schreibt Gewerbetreibende mit dem nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, aus Vorderund Rückseite bestehenden Formular an:

Der klagende Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffenden Eindruck erwecke, daß der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regionale und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Eintrag" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschreibens im Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der Grundeintrag kostenfrei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem vorstehend wiedergegebenen Formular zu werben und/oder werben zu lassen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung in Abrede gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten Exemplaren des Formulars seien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge zurückgesandt worden, was bereits gegen die Annahme spreche, die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der Beklagten kostenlose Leistungen. Zwar gebe es Firmenverzeichnisse, bei denen ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend Verzeichnisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein schon die hervorgehobene Bezeichnung des Aufpreises lasse auf den ersten Blick erkennen, daß es auch einen Grundpreis geben müsse, der sich zwar nicht unmittelbar bei den Angaben zum Grundeintrag, aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde und dort sehr schnell zu erkennen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich die -zugelassene -Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bejaht und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Auch wenn die Mitglieder des Berufungssenats nicht zu dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis der Gewerbetreibenden gehörten, sähen sie sich doch in der Lage zu beurteilen, daß der Inhalt des Formulars von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden im Hinblick auf den "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden werden könne. Die Gefahr eines derartigen Mißverständnisses ergebe sich daraus, daß in dem Formular aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben für die einzelnen Formen der Einträge Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle.

Zahlreiche Anbieter solcher Verzeichnisse böten einen sogenannten Grundeintrag kostenlos an, was einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser Teil werde daher bei der hier in Rede stehenden Formulargestaltung annehmen, es mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.

Der von einer Kostenfreiheit des Grundeintrags ausgehende Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten. Dem Umstand, daß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, werde er ebenfalls keine besondere Bedeutung beimessen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 UWG a.F. für begründet erachtet hat. Der Unterlassungsanspruch erweist sich auch unter der Geltung des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I S. 1414 ff.) als begründet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG).

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Werbeschreiben der Beklagten könne bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden den unrichtigen Eindruck hervorrufen, er bekomme den Grundeintrag kostenfrei. Diese tatrichterliche Würdigung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 -I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 -Dauertiefpreise). Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan.

a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr im wesentlichen damit begründet, daß in dem Formular für einzelne Formen der Einträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle. Der Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten, und er werde auch dem Umstand, daß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, keine besondere Bedeutung beimessen.

Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbetreibender nehme den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im Fließtext, daß für den Grundeintrag 845 € zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er unterschreibe. Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags könne zudem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den Zusatzleistungen nicht entstehen. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß der Sternchenhinweis sich nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei "allen Einträgen" gleichermaßen angebracht ist. Damit kann ihm eine aufklärende Bedeutung gerade für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen werden. Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst in dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung wekkenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, daß die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten ... bestätigt" werde.

b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des weiteren auf die Feststellung gestützt, der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei dadurch gekennzeichnet, daß zahlreiche Anbieter von Internet-Firmenbzw. Branchenverzeichnissen einen sogenannten Grundeintrag kostenlos anböten und daß diese Übung einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der Beklagten gewählten Formulargestaltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.

Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Grundeintrag in zahlreichen Fällen kostenfrei angeboten werde, sondern nur gegen dessen Annahme, daß dieser Umstand einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Das verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen hat.

Der Hinweis der Revision auf den jedermann geläufigen Grundsatz, gewerbliche Leistungen würden üblicherweise nicht kostenlos erbracht, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ein solcher Grundsatz sagt nichts darüber aus, wer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der Leistungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn mit der erbrachten Leistung -wie häufig im Bereich des Internet -Werbemaßnahmen verbunden sind und dementsprechend statt des Leistungsempfängers (und Werbeadressaten) die werbende Wirtschaft die erbrachte Leistung bezahlt (zum unentgeltlichen Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 -I ZR 151/01, GRUR 2004, 602 = WRP 2004, 896 -20 Minuten Köln, zum Abdruck in BGHZ 157, 55 vorgesehen).

2. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Beklagten behauptete geringe Rücksendequote von 0,41 % nicht gegen die tatrichterlich festgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtliche Empfänger des an über 3 Millionen Personen verschickten Schreibens, wohingegen nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr besagt die behauptete Rücksendequote daher nichts.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann






BGH:
Urteil v. 08.07.2004
Az: I ZR 142/02


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