Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2007
Aktenzeichen: 24 W (pat) 274/04

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2007, Az.: 24 W (pat) 274/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2004 in Bezug auf die angeordnete Löschung der Marke 302 18 756 wirkungslos ist. Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus ihrer Marke 398 49 051 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO wird daher festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke keine Wirkung mehr hat. Dieser Feststellung dient der Rechtssicherheit und erfolgt von Amts wegen gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz.

Es wurde keine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG angeordnet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.02.2007, Az: 24 W (pat) 274/04


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 18 756 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 49 051 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 14. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 18 756 mit der Widerspruchsmarke 398 49 051 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46; BPatGE 43, 96, 97).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2007
Az: 24 W (pat) 274/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/cdbd04164655/BPatG_Beschluss_vom_6-Februar-2007_Az_24-W-pat-274-04




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