Kammergericht:
Urteil vom 14. Mai 2013
Aktenzeichen: 5 U 49/12

(KG: Urteil v. 14.05.2013, Az.: 5 U 49/12)

Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann nicht verlangt werden, wenn einem Verletzer die insoweit in Rede stehende Abmahnung nicht zugegangen ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2012 - 16 O 289/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist die Klage auf Ersatz entstandener Abmahnkosten abgewiesen worden.

I.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Die Parteien des Berufungsverfahrens ziehen das nicht (mehr) in Zweifel und der Senat verweist - dem gleichfalls zustimmend - darauf.

II.

Ein aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG folgender Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten steht dem Kläger (jedenfalls deshalb) nicht zu, weil die Beklagte keine Abmahnung erhalten hat.

1.

Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann nur verlangt werden, wenn ein Verletzer die insoweit in Rede stehende Abmahnung auch erhalten hat (vgl. Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 51; ders., jurisPR-WettbR 7/2007, Anm. 4; Schwippert in: Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 84 Rn. 34; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 88a m.w.N.).

2.

Zwischen den Parteien ist es (mittlerweile) unstreitig, dass der Beklagten kein Abmahnschreiben des Klägers zugegangen ist. Ein solches konnte ihr nicht zugestellt werden An seiner erstinstanzlichen (bestrittenen) Behauptung, er habe die Abmahnung (nach gescheiterten Zustellversuchen) schließlich persönlich überreicht, hat der Kläger zuletzt nicht mehr festgehalten, vielmehr in der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass es sich insoweit nur um einen Übergabeversuch gehandelt hat.

3.

Vorstehendem Ergebnis (keine Abmahnkostenerstattungsschuld [jedenfalls] wegen nicht erhaltener Abmahnung) steht keine missbräuchliche Zugangsvereitelung auf Seiten der Beklagten entgegen. Insoweit wird auf die aus der Sicht des Senats zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg, auch wenn man das diesbezügliche (bestrittene) Tatsachenvorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt. Soweit danach an die von der Beklagten im Internet eingestellte Anschrift nicht zugestellt werden konnte und vor Ort auch kein Briefkasten vorhanden war, beweist das - entgegen der Berufung und unbeschadet der Frage eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG - für sich genommen (noch) keine missbräuchliche Zugangsvereitelung seitens der (in Großbritannien ansässigen) Beklagten. Daher kann die Rechtsfrage offen bleiben, ob sich trotz fehlenden Erhalts der Abmahnung eine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG mit der Begründung annehmen lässt, ein Zugang sei missbräuchlich vereitelt worden

Zu widersprechen ist in diesem Zusammenhang auch der Annahme der Berufung, zwischen den Parteien sei (allein) kraft (vorgeworfenen) Wettbewerbsverstoßes der Beklagten eine rechtliche Sonderbeziehung entstanden. Eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung zwischen Verletzer und Unterlassungsgläubiger, welche geeignet ist, bestimmte Rechtspflichten zu begründen, entsteht nicht schon durch einen Wettbewerbsverstoß, sondern erst dadurch, dass der Störer abgemahnt worden ist (vgl. BGH GRUR 1990, 381 f. - Antwortpflicht des Abgemahnten). An letzterem fehlt es hier aber gerade wegen des eben nicht zugegangen Abmahnschreibens.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






KG:
Urteil v. 14.05.2013
Az: 5 U 49/12


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