Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 142/03

(BPatG: Beschluss v. 20.12.2004, Az.: 30 W (pat) 142/03)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 3. September 1999 in das Register eingetragen und am 7. Oktober 1999 unter der Nummer 399 38 837 veröffentlicht worden in den Farben rot und blau ist die Wort-Bildmarkesiehe Abb. 1 am Ende Das Warenverzeichnis lautet zuletzt:

"Elektrische Apparate und Instrumente für maritime Meß- und Kommunikationstechnik (soweit in Klasse 9 enthalten), für derartige Apparate und Instrumente einsetzbare elektronische Baugruppen, sowie Baugruppen für Embedded-Bereich, wie AD/DA-Wandlermodule, DSP- und Microcontroller-Module und deren Peripherie-Baugruppen; Druckerzeugnisse für EDV-Bereich, nämlich Bücher und Hand- bücher, Pflichtenhefte, Broschüren, Berichte, Artikel für Fachzeitschriften, die im Zusammenhang mit maritimer Meß- und Kommunikationstechnik oder Embedded-Systems stehen; Entwicklung von elektronischen Baugruppen und Geräten, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellung und Weiterentwicklung von Software, Anpassung von Software an bestehende Hard-/Software-Systeme und meßtechnische Dienstleistungen, sofern sie mit maritimer Meß- und Kommunikationstechnik oder Embedded-Systems im Zusammenhang stehen".

Widerspruch erhoben hat am 15 November 1999 die Inhaberin der seit dem 15. Februar 1993 eingetragenen Marke 2 031 014 SIMATIC.

Deren Warenverzeichnis lautet:

"Elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; elektrische Dateneingabe-, -verarbeitungs-, -übertragungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Datenverarbeitungsprogramme; Druckereierzeugnisse auf dem Gebiet der Informations- und Datentechnik; Schulung auf dem Gebiet der Informations- und Datentechnik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software); Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".

Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt bestritten worden. Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung sind von der Widersprechenden vorgelegt worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen deutlicher Abweichungen in den Markenwörtern Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Eine Äußerung zur Sache ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 399 38 837 anzuordnen.

Eine Äußerung der Inhaberin der angegriffenen Marke ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH WRP 2004, 1037, 1038 - EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 - URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling).

Ob der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke für eingetragene Waren und Dienstleistungen gelungen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn zu Gunsten der Widersprechenden von der Registerlage und von sich danach gegenüberstehen identischen bzw eng ähnlichen Waren und Dienstleistungen ausgegangen wird, ist - weiter ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - auch bei Anlegung strenger Maßstäbe ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand gewahrt.

Weiter dahingestellt bleiben kann auch, ob bei der Feststellung des - klanglichen - Gesamteindrucks die angegriffene Wort-Bildmarke allein durch den Wortbestandteil SEMATEC geprägt wird (vgl BGH aaO URLAUB DIREKT). Denn auch bei Vergleich von SEMATEC und SIMATIC ist die Gefahr klanglicher Verwechslungen zu verneinen. In dieser Hinsicht stimmen die Marken zwar bei gleicher Buchstaben- und Silbenzahl in der Konsonantenfolge S-M-T-C überein. Von Bedeutung ist jedoch zunächst, daß der Sprech- und Betonungsrhythmus deutlich abweicht: während sich die angegriffene Marke in "SEMA-TEC" mit Betonung der Endsilbe aufgliedert, ergibt sich bei der Widerspruchsmarke ein Sprechrhythmus "SI-MATIK" mit Betonung der Mittelsilbe; dies folgt daraus, dass die Widerspruchsmarke erkennbar aus den Wörtern "Siemens" und "Automatik" gebildet ist, was die Datentechnik des Warenverzeichnisses betrifft wohl aus den Wörtern "Siemens" und "Informatik", und sich daraus die Aussprache des Markenbestandteils "-MATIK" mit der Betonung der Silbe "-MA-" anbietet. Weiter ist die Vokalfolge der Vergleichszeichen zu berücksichtigen, der bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks eine besondere Bedeutung zukommt (vgl BGH MarkenR 2001, 307, 310 - CompuNet/ComNet): Der Vokalfolge "-E-A-E" steht in der Widerspruchsmarke die Folge "-I-A-I" gegenüber; aufgrund der Betonung der Mittelsilbe der Widerspruchsmarke wird der Mittelvokal "A" hier gedehnter ausgesprochen, während dieser Vokal in der angegriffenen Marke kürzer anklingt. Ähnlich verhält es sich mit der Aussprache der Vokale "E" bzw "I" in den Anfangssilben: in der Widerspruchsmarke klingt der Vokal "I" nur kurz an; in der angegriffenen Marke wird der an gleicher Stelle stehende Vokal "E" demgegenüber deutlich gedehnt gesprochen, wie in dem Wort "See". Zur Unterscheidbarkeit der Marken trägt schließlich auch der abweichende Begriffsgehalt der Marken bei. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Endbestandteil "-TEC" der angegriffenen Marke beachtlichen Teilen der Endverbraucher als Kürzel des Wortes "Technik" geläufig ist. Weite Teile des Verkehrs werden zudem in dem Bestandteil "-MATIK" der Widerspruchsmarke einen Hinweis auf das Wort "Automatik" bzw "Informatik" erkennen, und auch aufgrund dessen die Marken auseinanderhalten können.

Im schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen noch ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei Vergleich der Marken im Schriftbild kein Erfahrungssatz ersichtlich ist, dass sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren gleichgewichtigen Bestandteilen bestehenden Marke - hier dem Wort SEMATEC und der eigentümlichen, die Silbe "-TEC" umgebenden Grafik - nur an einem Bestandteil - nämlich dem Wort SEMATEC - orientieren wird (vgl hierzu auch BGH GRUR 2002, 1067 DKV/OKV). Abgesehen davon haben aber die Vokale "E" und "I" sowohl in Druckbuchstaben wie auch in gewöhnlichen handschriftlichen Wiedergaben in Groß- wie in Kleinschreibweise deutliche figürlichen Abweichungen.

Anhaltspunkte dafür, daß aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu Abb. 1






BPatG:
Beschluss v. 20.12.2004
Az: 30 W (pat) 142/03


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