Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 4. September 2002 ist gegenstandslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 4. September 2002 hat die Markenstelle 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der Marke 301 29 040 mit der Widerspruchsmarke 399 29 194 hinsichtlich der eingetragenen Waren der Klasse 25 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 301 29 040 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 9. Juli 2003 hat die Markeninhaberin auf die Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke verzichtet. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 60. Auflage, § 269 RdNr 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
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