Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2000
Aktenzeichen: 2 Ni 63/97

(BPatG: Beschluss v. 28.02.2000, Az.: 2 Ni 63/97)

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers vom 26. Mai 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 26. Mai 1999 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts die Kosten des Rechtsstreits, von denen die Beklagten aufgrund des gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils des Bundespatentgerichts vom 1. Dezember 1998 neun Zehntel und die Klägerin ein Zehntel zu erstatten hat, auf insgesamt 30.425,68 DM festgesetzt. In den darin enthaltenen Kosten der Beklagten von 11.762,50 DM sind Kosten des Beklagtenvertreters für eine Reise nach München zur Modellbesichtigung in Höhe von insgesamt 271,20 DM nicht enthalten. Diese hat der Rechtspfleger mit der Begründung als nicht notwendig im Sinne von § 91 ZPO und damit als nicht erstattungsfähig zurückgewiesen, daß die Klägerin die Modelle jeweils zweifach eingereicht habe, wobei ein Satz für die Beklagten bestimmt gewesen sei. Auch wenn diese dem Beklagtenvertreter nicht zugestellt worden seien, hätte er diese bei Gericht anfordern können. Die Reise wäre somit nicht erforderlich gewesen.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten. Sie tragen vor, die Klägerin habe alle druckschriftlichen Anlagen jeweils 9-fach, die Modelle jedoch nur 2-fach eingereicht. Da sich die Klage aber gegen 2 Beklagte gerichtet habe, hätten die Modelle jeweils 3-fach eingereicht werden müssen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den Senat darauf hinzuweisen, daß ein Satz der Modelle für die Beklagten bestimmt gewesen sei. Im übrigen sei den Beklagten nie mitgeteilt worden, wann und was als Modell M 4 eingereicht worden sei, hätten sich die Beklagten vor der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen müssen, was tatsächlich und wann beim Bundespatentgericht eingereicht worden sei.

II.

1. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Hierzu wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Vor dem Grundsatz der sparsamen Prozeßführung wäre der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten verpflichtet gewesen, schriftlich oder telefonisch bei Gericht einerseits um Information, ob die ausweislich des Klageschriftsatzes noch fehlenden Modelle eingereicht worden seien und andererseits um deren Zusendung - jedenfalls zu treuen Händen - zu bemühen. Diese Verpflichtung besteht nach Auffassung des Senats grundsätzlich und unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Modelle. Von einer Übersendung kann lediglich dann Abstand genommen werden, wenn sie entweder auf Grund der körperlichen Beschaffenheit der Modelle nicht möglich ist oder aus speziellen Gründen, zB wegen der Besonderheiten des Rechtsstreites oder der Beschaffenheit der Modell untunlich wäre oder aber die hierfür aufzuwendenden Kosten unverhältnismäßig wären. All dies ist vorliegend nicht der Fall, so daß die Reise des Prozeßbevollmächtigten, die auch keine unmittelbare Unterrichtung der Beklagten selbst zum Gegenstand hatte, hätte unterbleiben müssen. Die durch sie entstandenen Kosten waren nicht notwendig im Sinn von § 91 ZPO. Im übrigen ist anzumerken, daß der Gegenstand der Modelle M 4 bereits im Klageschriftsatz genannt war (Zug- und Druckteil von M 6).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG, 91 Abs 1 ZPO.

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BPatG:
Beschluss v. 28.02.2000
Az: 2 Ni 63/97


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